Gegen diesen Beschluss haben Aktionäre Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage erhoben und so war die Eintragung des Formwechsels im Handelsregister bisher blockiert (siehe ee-news.ch vom 14.12.23 >>). Daraufhin hat die Gesellschaft einen Freigabeantrag gem. § 246a deutsches Aktiengesetz beim Oberlandesgericht gestellt. Mit der jetzt zugegangenen positiven Entscheidung des Olg Frankfurt kann nun die Durchführung des Formwechsels erfolgen. Über die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage ist noch nicht entschieden.
Text: Abo Wind AG
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