Der Bundesrat stützte sich auf das Landesversorgungsgesetz, das ihm erlaubt, bei einer schweren Mangellage zeitlich begrenzte wirtschaftliche Interventionsmassnahmen zu ergreifen. Ziel solcher Massnahmen ist es, die Versorgung mit lebenswichtigen Gütern sicherzustellen. Im Dezember 2022 hat der Bundesrat die Verordnung über den Betrieb von Reservekraftwerken und Notstromgruppen bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden Mangellage erlassen.
Beschwerde von Anwohnerin
Gestützt auf diese Verordnung erteilte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) dem Reservekraftwerk Birr Ende Dezember 2022 die Betriebsbewilligung. Diese galt bis zum 31. Mai 2023. Gegen die Betriebsbewilligung erhob eine Anwohnerin zunächst Einsprache und anschliessend Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Ihrer Ansicht nach bestand für den Winter 2022/2023 in Bezug auf die Versorgung mit elektrischer Energie keine schwere Mangellage. Aus diesem Grund hätten weder die Verordnung erlassen noch die Betriebsbewilligung erteilt werden dürfen.
Schwere Mangellage ist nicht erstellt
Das BVGer stellt in seinem Urteil fest, dass der Bundesrat grundsätzlich berechtigt ist, wirtschaftliche Interventionsmassnahmen zu ergreifen, um die Versorgung mit elektrischer Energie sicherzustellen. Er ist in seiner Entscheidung jedoch nicht frei. Der Bundesrat muss den erheblichen Spielraum, der ihm zusteht, pflichtgemäss ausüben; Interventionsmassnahmen müssen sich an dem Gesetzeszweck orientieren und die Grundprinzipien der Bundesverfassung beachten.
Gesetzliche Voraussetzung nicht gegeben
Das Bundesverwaltungsgericht hat zunächst geprüft, ob für den Winter 2022/2023 eine schwere Mangellage bestand. Das zuständige UVEK vermochte dabei nicht darzulegen, auf der Grundlage welcher Annahmen der Bundesrat in Bezug auf die Versorgung mit elektrischer Energie eine schwere Mangellage angenommen hatte. Eine schwere Mangellage kann für das BVGer daher nicht als erstellt gelten. Die gesetzliche Voraussetzung für den Betrieb des Reservekraftwerks Birr war somit nicht gegeben.
Betriebsbewilligung nicht gesetzeskonform
Das BVGer hält weiter fest, dass wirtschaftliche Interventionsmassnahmen verhältnismässig sein müssen. Dies macht eine Abwägung der berührten Interessen erforderlich. Auch diesbezüglich ist jedoch nicht ersichtlich, welche anderen Interventionsmassnahmen mit Blick unter anderem auf die Umweltauswirkungen des Reservekraftwerks Birr in Betracht gezogen worden waren. Vor diesem Hintergrund heisst das BVGer die Beschwerde gut und stellt fest, dass die Betriebsbewilligung für das Reservekraftwerk Birr nicht gesetzeskonform war.
Dieses Urteil ist abschliessend und kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden.
Urteil A-1706/2023 >>
Text: Bundesverwaltungsgericht
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