Das UVEK hat den Antrag der Axpo um Aufhebung des Kreditrahmens geprüft und hat die Verfügung für den Kreditrahmen per 1. Dezember 2023 vollständig aufgehoben.

UVEK: Hebt den Rettungsschirm-Kreditrahmen der Axpo Holding AG auf

(UVEK) Im Herbst 2022 hatte der Bund der Axpo Holding AG einen Kreditrahmen im Umfang von 4 Milliarden Franken gewährt. Die entsprechende Verfügung erfolgte zunächst im Rahmen einer Notverordnung und wurde danach in den Rahmen des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für systemkritische Stromunternehmen («Rettungsschirm») überführt. Auf Gesuch der Axpo hat das UVEK diese Verfügung per 1. Dezember 2023 vollständig aufgehoben. (Texte en français >>)


Auf den europäischen Energiemärkten war es 2022 aufgrund des Krieges in der Ukraine und der schlechten Verfügbarkeit des französischen Kernkraftwerksparks zu starken Preisaufschlägen gekommen. Die Stromunternehmen mussten deshalb an den Strombörsen für die auf Termin verkaufte eigene Stromproduktion sehr hohe Sicherheitsleistungen erbringen. Das war mit einem enormen Liquiditätsbedarf verbunden. Die Axpo Holding stellte dem Bundesrat darum im September 2022 Antrag für eine temporäre Liquiditätsunterstützung.

Da die Axpo ein für die Schweiz systemkritisches Stromunternehmen ist, aktivierte der Bundesrat daraufhin gestützt auf eine Notverordnung den Rettungsschirm und gewährte der Axpo zur Stärkung ihrer Liquidität den beantragten Kreditrahmen von 4 Milliarden Franken. Die Axpo hat diesen Kreditrahmen seither allerdings nie beansprucht. Nachdem das Parlament Ende September 2022 das bis Ende 2026 befristete Bundesgesetz über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft (FiREG) verabschiedet hatte, wurde die Verfügung für den Kreditrahmen auf die neue gesetzliche Grundlage gestellt.

Massgebliche Faktoren wesentlich verändert
Die Axpo begründet ihr Gesuch um Aufhebung der Verfügung damit, dass sich seit dem Erlass der Verfügung massgebliche Faktoren wesentlich verändert hätten und die Axpo nicht mehr auf den Kreditrahmen angewiesen sei. Unter anderem hat die Axpo weitere Finanzierungsmassnahmen ergriffen, ihr Finanzprofil und ihre Liquiditätssituation verbessert. Zudem passte sie ihre Absicherungsstrategie, das Portfolio- und das Risikomanagement an. Heute ist sie deutlich weniger anfällig für künftige, unerwartete und schwer vorhersehbare Marktverwerfungen.

Das UVEK hat den Antrag der Axpo um Aufhebung des Kreditrahmens geprüft und hat die Verfügung für den Kreditrahmen per 1. Dezember 2023 vollständig aufgehoben.

Gemäss Bundesgesetz über Finanzhilfen für systemkritische Stromunternehmen muss die Axpo – wie auch die anderen systemkritischen Stromunternehmen – dem Bund weiterhin sämtliche für den Vollzug des Gesetzes erforderlichen Informationen zur Finanzlage, den abgeschlossenen Energiehandelsgeschäften und eine Darstellung der Marktentwicklungen zur Verfügung stellen. Auch die jährliche Bereitstellungspauschale, mit der die Kosten des Bundes für das Bereithalten der Liquidität bis Ende 2026 gedeckt werden, muss von der Axpo und den anderen systemkritischen Unternehmen weiterhin bezahlt werden. Hingegen wird die Axpo von weitergehenden Auskunftspflichten sowie dem Dividenden- und Boniverbot für den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung befreit. Denn diese zusätzlichen Pflichten sind gemäss Gesetz direkt an die Gewährung eines Kreditrahmens gekoppelt.

SR 734.91 - Bundesgesetz vom 30. September 2022 über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft (FiREG) >>

Text: Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

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