Da die Regelungen zu den Störfallanalysen in den oben genannten Verordnungen teils unpräzise formuliert waren, legt der Bundesrat den Wortlaut nun unmissverständlich fest.

Bundesrat: Setzt revidierte Kernenergieverordnung in Kraft

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 7. Dezember 2018 die Teilrevision der Kernenergieverordnung genehmigt. Er präzisiert damit die Vorgaben zu den Störfallanalysen von Kernkraftwerken und regelt die Abklinglagerung von radioaktiven Abfällen aus der Stilllegung von Kernanlagen. Die neuen Bestimmungen treten am 1. Februar 2019 in Kraft. (Texte en français >>)


Störfallanalysen von Kernkraftwerken

Ein Kernkraftwerk muss im Alltagsbetrieb jederzeit sicher sein. Überwacht wir dies durch das Fachpersonal im Kernkraftwerk selbst, durch die Aufsichtsbehörde (Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI) sowie durch automatische Alarm- und Mess-Systeme.

Wie lässt sich aber feststellen, ob ein Kernkraftwerk auch bei einem grösseren Störfall, beispielsweise ausgelöst durch ein schweres Erdbeben, keine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellt? Dazu müssen Berechnungen gemacht werden, so genannte Störfallanalysen. Grundlage für solche Analysen bilden die Bau-und Anlagenpläne des Kernkraftwerks. Der Betreiber des Kernkraftwerks muss anhand dieser Pläne Berechnungen machen, ob und wieviel Radioaktivität bei einem schweren Ereignis austreten würde (beispielsweise bei einem Erdbeben, einem Hochwasser oder einem Systemausfall). Das Resultat dieser Berechnungen ist ein sogenannter Sicherheitsnachweis, der vom ENSI geprüft wird.

Die vom Betreiber zu analysierenden, hypothetischen Ereignisse sind in Verordnungen auf Bundesstufe festgelegt. Festgelegt ist ebenfalls, wieviel Radioaktivität ein Kernkraftwerk bei einem durch solch ein seltenes Ereignis ausgelösten Störfall maximal freisetzen darf. Der in der Verordnung festgelegte Dosiswert ist ein rein rechnerischer Wert. Anhand dieses Werts müssen die Betreiber nachweisen, dass die Bevölkerung bei einem Störfall keiner unzulässigen Strahlenbelastung ausgesetzt ist. Für den Nachweis wird eine fiktive Person angenommen, die rechnerisch der maximalen Dosisbelastung ausgesetzt wäre (lebt unmittelbar neben dem Kernkraftwerk, ernährt sich ausschliesslich mit dort angebauten Lebensmitteln und dem dort vorhandenen Wasser). Die Strahlenbelastung nimmt mit jedem Kilometer Entfernung von der Strahlenquelle (dem betroffenen Kernkraftwerk) stark ab.

Das beiliegende Faktenblatt enthält weitere Informationen zu den Störfallanalysen, der Strahlenbelastung und zu den Verordnungsrevisionen.

Welche Änderungen bringt die vom Bundesrat beschlossene Revision?
Das Revisionspaket umfasst Änderungen der Kernenergieverordnung, der neuen, noch nicht in Kraft gesetzten Kernenergiehaftpflichtverordnung sowie der Ausserbetriebnahmeverordnung und der Gefährdungsannahmenverordnung des UVEK.

Da die Regelungen zu den Störfallanalysen in den oben genannten Verordnungen teils unpräzise formuliert waren, legt der Bundesrat den Wortlaut nun unmissverständlich fest. Er entspricht neu dem vom Bundesrat bei der ursprünglichen Rechtssetzung beabsichtigten Sinn, der seit Jahren vom ENSI angewendeten Praxis sowie den internationalen Vorgaben. Präzisiert wird nur der Wortlaut: Materiell gibt es bezüglich Störfallanalysen keine Änderungen zur heutigen Praxis. Der Schutz der Schweizer Bevölkerung bleibt auf demselben hohen Niveau wie bisher. Neben diesen Präzisierungen erlässt der Bundesrat auch neue Regelungen für die Abklinglagerung von schwach radioaktiven Abfällen aus der Stilllegung von Kernkraftwerken.

Übersicht (weitere Informationen siehe Link Faktenblatt am Textende)

  • Wie bisher soll für den rechnerischen Nachweis der Sicherheit eines Kernkraftwerks bei einem 10’000-jährlichen Erdbeben ein Dosiswert von maximal 100 mSv (Millisievert) gelten. Gelingt dieser Nachweis nicht, muss das Kernkraftwerk sofort vorläufig ausser Betrieb genommen und nachgerüstet werden.

  • Für die Sicherheitsnachweise für technisch bedingte Störfälle gelten weiterhin die Störfallkategorien der Strahlenschutzverordnung. Für die Sicherheitsnachweise für naturbedingte Störfälle müssen Ereignisse mit einer Häufigkeit von einmal pro 1‘000 Jahren und einmal pro 10‘000 Jahren analysiert werden. Dabei ist die Einhaltung einer Dosis von 1 beziehungsweise 100 mSv rechnerisch nachzuweisen.

  • Für technisch bedingte Ereignisse, die häufiger als alle 10‘000 Jahre auftreten bzw. für naturbedingte Störfälle die einmal alle 1'000 Jahre auftreten, müssen die Kernkraftwerksbetreiber wie bisher rechnerisch nachweisen, dass ein Dosiswert von maximal 1 mSv eingehalten werden kann. Gelingt dieser Nachweis nicht, muss das Werk neu nicht mehr unverzüglich ausser Betrieb genommen, jedoch nachgerüstet werden. Eine unverzügliche Ausserbetriebnahme wäre bei diesen tiefen Dosiswerten (unterhalb der natürlichen Strahlung) nicht verhältnismässig.
  • Bei der bevorstehenden Stilllegung der schweizerischen Kernkraftwerke fallen auch sehr schwach radioaktive Abfälle an. Diese können in sogenannte Abklinglager verbracht werden und stellen bei richtiger Handhabung keine Gefahr für Mensch und Umwelt dar. Nach spätestens 30 Jahren ist die Radioaktivität abgeklungen. Mit der Revision werden die Zuständigkeiten bei der Bewilligung von Abklinglagern sowie Haftpflichtfragen geklärt. Damit wird die Abklinglagerung solcher Stilllegungsabfälle auch ausserhalb von Kernanlagen möglich.

Die neuen Bestimmungen treten am 1. Februar 2019 in Kraft.

Text: Der Bundesrat

0 Kommentare

Kommentar hinzufügen

Partner

  • Agentur Erneuerbare Energien und Energieeffizienz

Ist Ihr Unternehmen im Bereich erneuerbare Energien oder Energieeffizienz tätig? Dann senden sie ein e-Mail an info@ee-news.ch mit Name, Adresse, Tätigkeitsfeld und Mail, dann nehmen wir Sie gerne ins Firmenverzeichnis auf.

Top

Gelesen
|
Kommentiert