Mit 14 zu 8 Stimmen bei einer Enthaltung hat die UREK-N den im Rahmen der parlamentarischen Initiative 19.409 ausgearbeiteten Gesetzesentwurf angenommen, mit dem das im NHG vorgesehene Beschwerderecht eingeschränkt werden soll. Bild: T. Rütti

UREK-N: Einschränkung des Beschwerderechts von Umweltorganisationen bei kleineren Bauprojekten – Beratung von Rahmenbedingungen für den Schweizer Strommarkt

(UREK-N) Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates hat ihre Vorlage zur Änderung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verabschiedet, nachdem sie von den Vernehmlassungsergebnissen Kenntnis genommen hat. Mit der Vorlage sollen kleinere und mittlere Wohnbauprojekte vom Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen ausgenommen werden. Die Kommission hat mit der Beratung des Bundesgesetzes über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (23.083) begonnen. (Texte en français >>)


Mit 14 zu 8 Stimmen bei einer Enthaltung hat die nationalrätliche Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK-N) den im Rahmen der parlamentarischen Initiative 19.409 ausgearbeiteten Gesetzesentwurf angenommen, mit dem das im NHG vorgesehene Beschwerderecht eingeschränkt werden soll. Damit will die Kommission verhindern, dass Umweltschutzorganisationen gegen kleinere oder mittelgrosse Bauvorhaben von Privatpersonen Beschwerde einreichen. In Beschwerdeverfahren sollen sich nicht länger Parteien gegenüberstehen, die über sehr unterschiedliche finanzielle Mittel verfügen.

Nicht ausserhalb der Bauzonen und in Biotopen
Das Verbandsbeschwerderecht gemäss NHG soll deshalb nicht mehr für Projekte von Wohnbauten gelten, die eine Geschossfläche von weniger als 400 m2 haben und in einer Bauzone geplant sind. Nach Meinung der Kommission steht diese Änderung im Einklang mit dem im Umweltschutzgesetz (USG) verankerten Beschwerderecht, das nur bei Grossprojekten gilt, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Weiter hebt die Kommission hervor, dass die angestrebte Einschränkung des Beschwerderechts begrenzt ist: Projekte in geschützten Ortsbildern, in Biotopen oder ausserhalb der Bauzonen sind von dieser Revision nicht betroffen.

Eine Kommissionsminderheit betont, wie wichtig das Verbandsbeschwerderecht für den Schutz des historischen Erbes und des Naturerbes sei, und beantragt deshalb Nichteintreten. Weitere Minderheiten setzen sich für abgeschwächte Varianten ein und beantragen einerseits, als Referenzfläche lediglich 250 m2 festzulegen, andererseits, Wohnungen in für eine Auszonung geeigneten Bauzonen sowie Wohnungen, die dem Zweitwohnungsgesetz (ZWG) unterstehen, von den neuen Regelungen auszunehmen.

Die Vernehmlassungsergebnisse sind auf der Webseite der Kommission abrufbar.

Rahmenbedingungen für den Schweizer Strommarkt
Die Kommission hat mit der Beratung des Bundesgesetzes über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (23.083) begonnen. Sie ist ohne Gegenantrag auf die Vorlage eingetreten – dies in der Überzeugung, dass aufgrund der volkswirtschaftliche Bedeutung einer sicheren Stromversorgung eine angemessene Aufsicht über die Energiegrosshandelsmärkte erforderlich ist. Die Kommission betont, dass eine Schweizer Regelung nicht unnötig von den Vorgaben der Europäischen Union (EU) abweichen soll.

Zudem liess sich die Kommission vom Bundesrat zum Verhandlungsmandat für ein Abkommen mit der EU konsultieren. In Anwesenheit des Vorstehers des UVEK diskutierte sie dabei insbesondere über die Leitlinien für die Verhandlungen im Bereich Strom und über die Auswirkungen eines Strommarktabkommens auf die Energieversorgung in der Schweiz.

Kreislaufwirtschaft: fast alle Differenzen ausgeräumt
Die Kommission hat bei der Vorlage zur Schweizer Kreislaufwirtschaft (20.433) die Differenzen zum Ständerat weitgehend ausgeräumt. Insbesondere bei den Bestimmungen für die Lockerung des Siedlungsabfallmonopols (Art. 31b) hat sie sich dem Beschluss des Ständerates angeschlossen. Uneinig ist sich die Kommission bei der Frage, ob unverkaufte biogene Produkte entpackt werden sollen. Die Mehrheit spricht sich für einen Kompromiss aus, der den Beschluss des Nationalrates leicht verändert (14 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung). Eine Minderheit möchte am Entscheid des Nationalrates festhalten, eine andere Minderheit schliesst sich dem Ständerat an.

Weitere Geschäfte
Die Kommission ist ohne Gegenantrag auf die Vorlage zur Teilrevision des Umweltschutzgesetzes (22.085) eingetreten, die insbesondere den Lärmschutz und die Altlastensanierungen betrifft. Bei beiden Bereiche unterstreicht die Kommission den Handlungsbedarf. Sie strebt eine rasche Behandlung der Vorlage an.

Mit 17 zu 8 Stimmen lehnt die Kommission die Motion 23.3672 «Mit Verdichtung und gemeinnützigem Wohnungsbau gegen die Wohnungsnot» ab. Sie ist der Auffassung, dass die gesetzlichen Grundlagen bereits ausreichen, damit die Kantone von sich aus im Sinne der Motion tätig werden können.

Einstimmig reicht die Kommission ein Postulat ein, das den Bundesrat auffordert zu prüfen und Bericht zu erstatten, wie die Nutzung der Ressource Energieholz optimiert werden kann (24.3005). Die Kommission fordert den Bundesrat auf, Vorschläge für eine entsprechende Strategie zu erarbeiten.

Schliesslich hat die Kommission verschiedene Wirtschaftsdachverbände, Umweltorganisationen und Vertretungen der betroffenen Branchen zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative «Grundlagen für ein CO2-Grenzausgleichssystem schaffen» (21.432) angehört. Sie wird an einer nächsten Sitzung über das weitere Vorgehen entscheiden.

Die Kommission hat am 22. und 23. Januar 2024 unter dem Vorsitz von Nationalrat Christian Imark (V, SO) und teilweise in Anwesenheit von Bundesrat Albert Rösti in Bern getagt.

Text: Parlamentsdienste

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