Nach der Katastrophe in Fukushima im März 2011 musste die Robustheit der Schweizer Atomkraftwerke gegen externe Ereignisse wie Überflutung oder Erdbeben überprüft werden. Dieser Sicherheitsnachweis unterliegt gesetzlichen Vorschriften und Regeln. Entgegen diesen national und international massgebenden Regeln rechnete das ENSI den Einsatz von mobilen Feuerwehrpumpen und später auch noch das ausserhalb des Werksgeländes gelegene Hochreservoir Runtigenrain mit seinen Leitungen im Sicherheitsnachweis an. Deshalb verlangten die beiden Anwohner eine gerichtliche Überprüfung dieser ihrer Ansicht nach widerrechtlichen Aufsichtshandlungen des ENSI.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde der Anwohner mit seinem Urteil vom 16. Mai 2018 wegen ungenügender Abklärungen des ENSI teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das ENSI zurück. Das Gericht akzeptierte jedoch grundsätzlich den Einsatz mobiler wie auch ausserhalb des Kraftwerkgeländes gelegener Elemente. Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde abgewiesen hat und wichtige sicherheitstechnische Regeln zur Störfallvorsorge anders beurteilt, verlangen nun die Beschwerdeführer eine höchstrichterliche Überprüfung durch das Bundesgericht.
In allen relevanten Punkten schweizerisches Recht verletzt
In ihrer Beschwerde zeigen sie auf, dass der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nach ihrer Auffassung in allen relevanten Punkten schweizerisches Recht verletzt. Insbesondere gelten die hier massgebenden kernenergierechtlichen Sicherheitsvorschriften für alte und neue AKW gleichermassen. Das Bundesverwaltungsgericht will jedoch unter Bezugnahme auf eine hier gar nicht anwendbare rechtliche Grundlage bestehende AKW privilegieren. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt weiter die Auffassung, die internationalen Grundsätze, auf welche das Kernenergiegesetz verweist, seien nicht zwingend zu befolgen und nicht direkt anwendbar. Deshalb sei es dem ENSI erlaubt, im Einzelfall auch davon abzuweichen. Die Beschwerdeführer zeigen jedoch auf, dass die hier massgebenden internationalen Grundsätze alle in das schweizerische Kernenergierecht übernommen wurden und deshalb auch zwingend angewendet werden müssen. Irritierend ist für die Beschwerdeführer, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtslage in den einen Erwägungen seines Entscheids selber klar und richtig darlegt, während es in anderen Erwägungen davon abweicht, ohne diese inneren Widersprüche seiner Begründung zu erklären.
Widerspruch bezüglich mobiler Pumpen
Weiter geht das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid davon aus, neben den vom ENSI zugelassenen mobilen Pumpen gebe es eine weitere, festinstallierte Notkühlung. Sogar das ENSI selber hatte jedoch für den Sicherheitsnachweis festgehalten, dass auch diese verstopfen kann und deshalb nicht angerechnet werden darf. Seltsamerweise gibt das Bundesverwaltungsgericht diesen korrekten Sachverhalt am einen Ort seines Entscheids selber wieder, um ihn andernorts im offenen Widerspruch dazu einfach zu ignorieren. Ebenso unverständlich ist die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, das Hochreservoir Runtigenrain sei erdbebenklassiert, obwohl in den Akten das Gegenteil steht.
Die Beschwerdeführer sind erstaunt, dass ein Gericht derart widersprüchlich und rechtsverletzend argumentieren kann. Sie sind deshalb überzeugt, dass dem Bundesgericht Gelegenheit gegeben werden muss, diesen Entscheid zu überprüfen.
Unterstützt von Greenpeace
Das Verfahren wird von Greenpeace unterstützt. «Ensi und AKW-Betreiber strapazieren das Recht schon zu lange. Wir begrüssen, dass zentrale Rechtsfragen zur Nuklearsicherheit endlich vom Bundesgericht geklärt werden.» sagt Florian Kasser von Greenpeace Schweiz.
Text: energiesch.ch / Greenpeace Schweiz
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