Der Bundesrat spricht sich ausserdem dafür aus, dass bei Konzessionserneuerungen auch Massnahmen zu Gunsten von Natur und Landschaft in den vom Bestand der Wasserkraftanlage beeinflussten natürlichen Lebensräumen vereinbart oder angeordnet werden können, sofern diese möglich und verhältnismässig sind.
Bei der Erneuerung einer Wasserrechtskonzession von bestehenden Speicher- und Laufkraftwerken mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW muss im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung auch der sogenannte «Ausgangszustand» dargestellt werden. Dieser dient als Referenz für die Festlegung allfällig umzusetzender Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz.
Mehr Rechtssicherheit
Im geltenden Recht ist nicht eindeutig festgelegt, was unter dem Begriff «Ausgangszustand» zu verstehen ist. Dies führte in der Praxis immer wieder zu Unsicherheiten und Diskussionen. Mit der geplanten Änderung des WRG soll nun der Ausgangszustand eindeutig festgelegt werden als Zustand zum Zeitpunkt der Einreichung des Konzessionserneuerungsgesuchs (Ist-Zustand). Der Bundesrat begrüsst, dass damit Rechtssicherheit geschaffen und die Verfahren vereinfacht werden. Dies ist von grosser Bedeutung, da in den nächsten Jahrzehnten sehr viele Konzessionserneuerungen für bestehende Wasserkraftwerke anstehen.
Auch wenn bei Konzessionserneuerungen keine neuen Eingriffe in schutzwürde Lebensräume erfolgen, sollen nach Möglichkeit und soweit verhältnismässig Massnahmen zu Gunsten von Natur und Landschaft in den durch den Bestand der Wasserkraftanlage beeinflussten natürlichen Lebensräume vereinbart oder angeordnet werden können. Die Kommissionsminderheit will dafür im WRG eine gesetzliche Grundlage schaffen. Der Bundesrat unterstützt dieses Anliegen.
Stellungnahme des Bundesrates >>
Text: Generalsekretariat UVEK
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