Die Referendumsfrist zu dieser Gesetzesänderung ist am 6. Juli 2017 unbenutzt abgelaufen. Die Revision geht zurück auf die parlamentarische Initiative 15.430, die eine Neuregelung des Verfahrens zur Vergabe der grenzüberschreitenden Übertragungsnetzkapazität verlangte.
Netzengpässe verhindern
Die bisher im StromVG festgelegten Vorränge für Stromlieferungen über die Grenze überschreiten die physikalische Kapazität des grenzüberschreitenden Stromübertragungsnetzes deutlich, was eine Gefahr für die Versorgungssicherheit darstellt. Überschreitet die Nachfrage nach Stromlieferungen über die Grenze die verfügbare Kapazität, treten im Übertragungsnetz Engpässe auf. Um dies zu verhindern, wird die Netzkapazität von der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid und den benachbarten Übertragungsnetzbetreibern gemeinsam bewirtschaftet und mittels verschiedener Produkte (Jahres-, Monats-, Tagesprodukte) auf einer gemeinsamen Auktionsplattform versteigert.
Vorrang für erneuerbaren Strom fällt
Von diesen Auktionen ausgenommen waren bisher Lieferungen aus Grenzkraftwerken und aus sogenannten Langfristverträgen (long term contracts LTC), die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen wurden. Ein Vorrang bestand bisher ausserdem für Stromlieferungen an Endverbraucher in der Grundversorgung und aus erneuerbaren Energien. Würden letztere Vorränge zunehmend eingefordert, könnte es zu Überlastungen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz kommen, welche die Systemstabilität und letztlich die Versorgungssicherheit in der Schweiz gefährden.
Mit der ab 1. Oktober 2017 geltenden neuen Regelung werden die Vorränge für Stromlieferungen an Endverbraucher in der Grundversorgung sowie für Lieferungen aus erneuerbaren Energien aufgehoben. Die Vorränge für Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken und aus vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossenen Langfristverträgen bleiben bestehen.
Text: Bundesamt für Energie
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