Von einem Moratorium für Fracking sieht der Bundesrat ab, da die bestehenden gesetzlichen Regelungen ausreichend sind. Aus klimapolitischen Gründen ist er jedoch gegen das Fracking für die Gewinnung fossiler Erdgasvorkommen nicht.

Bundesrat: Verabschiedet Bericht über Fracking

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 3. März 2017 seine Haltung zur Nutzung des Untergrundes durch hydraulische Frakturierung (Fracking) festgelegt. Grundsätzlich soll der Einsatz dieser Technologie unter gewissen Bedingungen möglich sein, insbesondere bei Bohrungen für die Gewinnung von Erdwärme aus grosser Tiefe. Die Erschliessung von Gasvorkommen mittels Fracking unterstützt der Bundesrat aus klimapolitischen Gründen hingegen nicht. Für ein Moratorium sieht er keinen Anlass.


In verschiedenen politischen Vorstössen der letzten Jahre wurde der Bundesrat beauftragt, sich mit dem Thema hydraulische Frakturierung / Fracking (siehe Faktenblatt unten) auseinanderzusetzen und seine Haltung dazu festzulegen. In seinem Bericht „Fracking in der Schweiz“ kommt er nun zum Schluss, dass es keinen Grund für ein Technologieverbot gibt und die bestehenden rechtlichen Regelungen auf Bundesebene grundsätzlich ausreichen. Der Bundesrat befürwortet jedoch eine einheitliche Vollzugspraxis in den Kantonen, die über die Nutzung des Untergrundes bestimmen und diese bisher sehr unterschiedlich handhabten.

Im Grundlagenbericht der interdepartementalen Arbeitsgruppe „Fracking in der Schweiz“ wurden mögliche Auswirkungen dieser Technologie auf Mensch und Umwelt geprüft. Zu den Gefahren des Frackings zählt das Auslösen von Erdbeben, die zum Beispiel Infrastrukturen und Gebäude beschädigen könnten. Chemische Zusatzstoffe, welche etwa das Bakterienwachstum oder die Zersetzung der Fracking-Flüssigkeit verhindern, könnten das Grund- und Oberflächenwasser verschmutzen. Eine Gefahr könnten auch aus der Tiefe geförderte natürliche Schadstoffe wie etwa Schwermetalle, Kohlenwasserstoff-Verbindungen oder radioaktive Substanzen sowie Methangas darstellen.

Grundsätze definiert
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass bei Tiefbohrungen (mit oder ohne Fracking) das Risiko für Mensch und Umwelt auf ein vertretbares Mass gesenkt werden kann, wenn die bestehenden umweltrechtlichen Vorschriften korrekt vollzogen und die im Bericht definierten Grundsätze umgesetzt werden (siehe Kasten). Von einem Moratorium für Fracking sieht er ab, da die bestehenden gesetzlichen Regelungen und der Kenntnisstand zur Technologie für allfällige Projekte ausreichend sind. Aus klimapolitischen Gründen nicht unterstützt wird jedoch der Einsatz von Fracking für die Gewinnung fossiler Erdgasvorkommen.

Nächste Schritte
Das UVEK will in einem nächsten Schritt prüfen, ob die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) sowie weitere relevante Rechtsgrundlagen (z.B. Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung ChemRRV) in Bezug auf Tiefbohrungen und hydraulische Frakturierung angepasst werden sollen. Anschliessend soll geprüft werden, ob der Aufbau eines zentralen Katasters möglich und sinnvoll wäre. In einem solchen zentralen Verzeichnis würden die bei Tiefbohrungen und hydraulischen Frakturierungen eingesetzten Stoffe und die verwendeten Mengen verzeichnet. Schliesslich sollen die Kantone ihre  Vollzugspraxis für Tiefbohrungen vereinheitlichen. Das UVEK will dafür Grundlagen erarbeiten, in denen auch die Grundsätze für sicheres und umweltverträgliches Fracking präzisiert werden.


Grundsätze bei Tiefbohrungen mit hydraulischer Frakturierung

  • Fracking-Flüssigkeiten dürfen keine schwer abbaubaren umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffe enthalten.
  • Alle eingesetzten Stoffe und verwendeten Mengen sollen deklariert werden. 
  • Die verwendeten Flüssigkeiten sollen sicher gelagert, gehandhabt und anschliessend entsorgt werden, ebenso der Rückfluss samt Schlämmen aus dem Fracking. 
  • Bei Bau, Betrieb und Rückbau der Infrastrukturen sind hohe Sicherheitsstandards bezüglich Gewässer- und Bodenbelastungen sowie Treibhausgas-Emissionen einzuhalten.
  • Beim Einsatz von Fracking gilt das Integrale Risikomanagement (ganzer Lebenszyklus des Gesamtprojektes).
  • Für eine genügende Risikoanalyse muss das Wissen über die Beschaffenheit des Untergrunds wenn nötig vertieft werden.
  • Es gilt das Verursacherprinzip mit klar geregelten Verantwortlichkeiten.

Text: Der Bundesrat

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