Mit dem Urteil vom 1. März 2012 hiess das Bundeverwaltungsgericht (BVGer) die von zwei Einsprechergruppen erhobenen Beschwerden teilweise gut. Es hob auf Antrag der BKW die bisherige Befristung der Betriebsbewilligung für das AKW Mühleberg auf, befristete aber seinerseits die Betriebsbewilligung neu bis zum 28. Juni 2013. Zudem forderte es die BKW auf, dem UVEK zusammen mit einem allfälligen neuen Verlängerungsgesuch für die Betriebsbewilligung ein umfassendes Instandhaltungskonzept einzureichen. Gegen das Urteil des BVGer hat die BKW am 20. April 2012 beim Bundesgericht (BGer) Beschwerde erhoben. Sie stellte das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Bezüglich des Instandhaltungskonzepts legte die BKW keine Beschwerde ein. Das BGer hat nun entschieden, dass zum heutigen Zeitpunkt eine vorsorgliche Anordnung nicht nötig ist.
Sollte der Entscheid des BGer nicht rechtzeitig vor dem Ende des Befristungsdatums vorliegen, könnte die BKW erneut ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung einreichen. Die BKW wird die begonnenen Arbeiten am Instandhaltungskonzept mit Blick auf den Langzeitbetrieb des AKW Mühleberg plangemäss weiterführen und den Sicherheitsbehörden des Bundes zeitgerecht unterbreiten.
Text: BKW-FMB
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