Seit Anfang 2009 wird in der Schweiz Strom aus erneuerbaren Energien mit der Kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) gefördert. Alle Stromkonsumentinnen und -konsumenten bezahlen dafür einen Zuschlag pro verbrauchte Kilowattstunde und äufnen damit den so genannten Netzzuschlagsfonds. Mit diesem Fonds werden neben der KEV auch die Einmalvergütungen für Photovoltaik-Anlagen, die wettbewerblichen Ausschreibungen für Stromeffizienz, die Rückerstattungen an Grossverbraucher, die Risikogarantien für Geothermieprojekte, die Vollzugskosten sowie Gewässersanierungsmassnahmen finanziert.
Zu 80% monatlich
Stromintensive Unternehmen mit Elektrizitätskosten ab 5% ihrer Bruttowertschöpfung können sich den bezahlten Netzzuschlag teilweise oder vollumfänglich zurückerstatten lassen, wenn sie sich in einer Zielvereinbarung mit dem Bund zur Steigerung ihrer Energieeffizienz verpflichten. Bisher erfolgte die Rückerstattung jährlich. Ab dem 1. Juni 2015 wird der Netzzuschlag auf Antrag monatlich zu 80% zurückerstattet. Nach Abschluss des Geschäftsjahres wird der definitive Rückerstattungsbetrag bestimmt und der Differenzbetrag beglichen. Wird kein Antrag auf monatliche Auszahlung gestellt, erfolgt die Rückerstattung wie bisher jährlich. Ziel dieser Massnahme ist, Liquiditätsengpässe bei den betroffenen Unternehmen zu vermeiden.
Datum des Inkrafttretens
Die revidierte Energieverordnung und die revidierte Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich treten am 1. Juni 2015 in Kraft.
Weitere Änderungen
Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken
Neu müssen die kantonalen Behörden der für die Auszahlung der Entschädigung zuständigen nationalen Netzgesellschaft Swissgrid sowie dem für die Anträge zuständigen Bundesamt für Umwelt (BAFU) den Eingang der Sanierungsgesuche sofort nach Eingang des Gesuchs melden. Damit wird die Auszahlungsplanung von Swissgrid verbessert.
Risikoabsicherung für Geothermieanlagen
Der Begriff ,Pumpversuche" wird durch den Begriff ,Bohrlochtests" ersetzt. Mit Bohrlochtests lassen sich unter anderem die hydraulischen Eigenschaften des tiefen Untergrunds feststellen und die Förderrate abschätzen.
Anforderungen an Leistungstransformatoren
Die Schweiz übernimmt unverändert die Anforderungen aus der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 zur Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) für die Produktgruppe der Leistungstransformatoren. In Anhang 2.22 der EnV werden die Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Leistungstransformatoren festgelegt, welche die Produkte ab 1. August 2015 respektive ab 1. Juli 2021 erfüllen müssen.
Anpassung der Gebührenverordnung
Der Bundesrat hat die Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) um zwei Tatbestände ergänzt. Die Gebührenerhebung wird im Bereich Kernenergie (Stilllegungs- und Entsorgungsfonds) an die bereits bestehende Praxis und im Bereich Rohrleitungen an die Regelung in vergleichbaren Fällen der übrigen Energiegesetzgebung angepasst. Diese Änderungen haben keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Wirtschaft, da lediglich die bestehende Praxis verankert wird.
Text: Der Bundesrat
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