Stellungnahme der ADEV zur Vernehmlassung des neuen Energiegesetzes des Kanton Basel Landschaft.

ADEV: Stellungnahme zu Vernehmlassung EnG Basel Landschaft

(ADEV) Die ADEV Energiegenossenschaft nimmt Stellung zur Vernehmlassung des neuen Energiegesetzes des Kanton Basel Landschaft. Sie begrüsst das neue Energiegesetz grundsätzlich, da Einsparungen im Gebäudebereich erzielt werden können. Damit BL wieder als Pionierkanton im Umweltbereich vorangehen kann, bringt die ADEV einige Vorschläge zu den einzelnen Artikeln ein.


Im Grundsatz begrüssen wir den Vorschlag für das neue Energiegesetz. Besonders die Einführung einer Energieabgabe auf Kantonsebene ist pionierhaft und wird die Energiewende schneller voranbringen. Im Gebäudebereich können so vermehrt Einsparungen erzielt werden in Richtung des Niedrigstenergie-Gebäudestandards gemäss Effizienzrichtlinie der Europäischen Union. Dieser Standard gilt in der EU ab 2021 für Neubauten.

45% des Endenergieverbrauchs entfällz auf Heizöl und Gas
Gemäss Energiestatistik BL entfällt nahezu 45% des Endenergieverbrauchs auf Heizöl und Gas, bzw. für unsere Liegenschaftsheizungen. Dies kann der Kanton massgeblich beeinflussen, wenn griffige und mehr verpflichtende Massnahmen eingeführt werden (weniger kann-Formulierungen). Einerseits wird er so wieder als Pionierkanton im Umweltbereich vorangehen und andererseits die starke Abhängigkeit unserer Gesellschaft von Öl- und Gasförderländern mit Machtgebilden, die unsere demokratischen Grundwerte aushebeln, reduzieren.

Die Aufnahme der Wärmekraftkopplung im Gesetz begrüssen wir sehr als Effizienzmassnahme. Die heute gültige Vergütung für diese Technologie wird in dieser Fassung weggelassen. Dies war einst eine pionierhafte Vergütung, welche die Stromproduktion aus WKK Anlagen bis auf 10% des Strombedarfs anwachsen liess – rationell und regional! Das neue Energiegesetz darf hier keinen Rückschritt machen.

Dachflächen-Nutzung nicht fördern
Das grösste heimische Energieerzeugungspotential - unsere ungenutzten Dachflächen - soll nicht gefördert werden. Verschiedene Kantone bzw. Elektrizitätsversorger kennen eine Übergangsregelung bis zur KEV-Vergütung. Mit der Förderabgabe wird das nötige Instrument geschaffen, ebenfalls einen Übergangsregelung für Solaranlagen einzuführen.



Daher erlauben wir uns folgende Vorschläge zu den einzelnen Artikeln einzubringen:

1. Teil A: §2 Ziele und Wirksamkeit
Am 26.September 2010 wurden die heutigen Ziele im Energiegesetz mit 71% Ja-Stimmen neu eingeführt. Einzelne Formulierungen wurden übernommen andere aber verwässert. Dies kann nach erst 4 Jahren nicht im Sinne des Volksentscheides sein. Die heute gültigen Ziele gemäss Absatz 1 sowie Einleitung Absatz 2 „Im Gebäudebereich soll der Heizwärmebedarf im Sinne der 2000 Watt Gesellschaft ...“ sind zu übernehmen.

Auch ist der heute gültige Absatz 3 „ Der Anteil der erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch ohne Mobilität soll im Jahr 2030 mindestens 40 Prozent betragen.“ wieder aufzunehmen. Der neue Absatz 1 entfällt dann.

Die Mobilitätsstrategie sollte verbindliche minimale Zwischenziele definieren, zum Beispiel die Förderung von emissionsfreien (elektrisch/erneuerbar betriebenen) Fahrzeugen, die bereits wirtschaftlich betrieben werden können. Mit der Umstellung auf elektrische Traktion sind weitergehende CO2-Reduktionen möglich.

Für Absatz 7 schlagen wir folgende Ergänzung vor:

2. Teil B
Die Aufnahme der Energieplanung in Kanton und Gemeinden begrüssen wir sehr.
§ 5: Eine Anschlusspflicht an Wärme- und/oder Kältenetze sollte abhängig sein, vom Anteil erneuerbarer Energie. Hat ein EFH eine Null-Energiehaus Bilanz pro Jahr (Bsp. WP mit PV Anlage) und der Wärmeverbund eine schlechtere erneuerbare Energiebilanz, muss das EFH nicht anschliessen.

Im §6 sollte eine verpflichtende Formaulierung ewählt werden:

§ 6: „Der Kanton verpflichtet kann Grossverbraucher ...von mehr als 0.5 Gigawattstunden verpflichten, ihren Energieverbrauch...“

„Der Regierungsrat überprüft die Massnahmen zur Zielerreichung periodisch auf ihre Wirksamkeit und erlässt die nötigen Anpassungen. Er erstattet dem Landrat alle 4 Jahre (= heute gültige Fassung) Bericht über die Zielerreichung.“

3. Teil C
§ 9 sollte verbindlich sein:
„Der Kanton kann führt einen Gebäudeenergieausweis einführen. Neubauten haben einen GEAK mit dem Baugesuch beizubringen. Für bestehende Bauten gilt eine Übergangsfrist von 5 Jahren. Der Regierungsrat regelt die entsprechenden Detailbestimmungen. “ Absatz 2 kann gestrichen werden.

Der Gebäudeenergieausweis wurde in verschiedenen europäischen Staaten bereits eingeführt. Bei Liegeschaftsverkäufen muss die Energieeffizienzkategorie gemäss GEAK angegeben werden auch von alten Gebäuden.

4. Teil D: Energiesparen und dezentrale Energiegewinnungsanlagen
Diesen Teil begrüssen wir, als Grundlage der dezentralen, erneuerbaren Energieversorgung. Auch für den Effizienzbereich wurde ein wichtiges Anliegen mit §17 Wärmekraftkopplunganlagen aufgenommen. Hier muss aber noch sichergestellt werden, dass mindestens die heutige Stromvergütung ausgerichtet wird, damit dieser Artikel greift. Siehe dazu den Vorschlag in §33.

5. Teil E: Standorte für Energiegewinnungsanlagen aus übergeord. Interesse
§21: Absatz 1: Im StromVG auf Bundesebene ist dies in Art 9 geregelt. Absatz 1 kann weitergehende Massnahmen wie vorgeschlagen enthalten. Zusätzlich fordern wir die Einführung einer Effizienzvorgabe. Bei Anlagen mit konventioneller Energie schlagen wir vor einen Jahreswirkungsgrad von mindestens 70% einzuführen. Wärmekraftkopplungsanlagen sowie GUD-Anlagen mit minimaler Wärmeauskopplung erreichen diesen Wert problemlos, auch wenn sie teilweise stromgeführt betrieben werden.

6. Teil F: Gewinnung von Energie aus dem Untergrund
§24: Der Entscheid über die Förderung von konventionellen Brennstoffen aus dem Untergrund muss unbedingt dem Volk vorgelegt werden. Hier soll weder Regierung noch Parlament selber entscheiden.

7. Teil G Verteilung von Elektrizität
Die dezentrale Elektrizitätsproduktion wird in Zukunft einen immer wichtigeren Anteil im regionalen Stromnetz ausmachen. Die Grundlage dafür ist seit 1.1.2014 im Schweizerischen Energiegesetz mit der neuen Eigenverbrauchsregelung aufgenommen worden. Die dezentrale Produktion ist weitgehend auf Bundesebene geregelt, die dazu nötige dezentrale Stromregulierung und Stromspeicherung soll im neuen Gesetz in allgemeiner Form aufgenommen werden.

§33 Absatz 2: Diese Formulierung ist ein Rückschritt gegenüber dem alten Gesetz. Dieses hat pionierhaft die Vergütung der rationelle Energieanwendung in Wärmekraftkopplungsanlagen den erneuerbaren Stromvergütungen gleichgestellt. Diese Gleichstellung ermöglichte den Bau von Wärmekraftkopplunganlagen, welche bis im Spitzenjahr 2003 knapp 10% des Stroms im Kanton BL bereitstellten. Seither ist die Produktion rückläufig, da die Vergütung nicht den stark erhöhten Gestehungspreisen angepasst wurden. Für diese rationelle Energieanwendung sollte im Gesetz eine adäquate kostendeckende Vergütung gefunden werden. Damit würde auch der schon formulierte §17 Wärmekraftkopplungsanlagen griffig. Wir erlauben uns folgenden Vorschlag einzubringen:
Absatz 2a zu ergänzen: Für Wärmekraftkopplungsanlagen vergüten sie den Strom gleich wie den Strom, den sie für die Beschaffung gleichwertiger Energie aus einer neuen zentralen inländischen Stromerzeugungsanlage und für die Verteilung im Hoch- und Mittelspannungsnetz aufwenden müssten. Der Regierungsrat bestimmt die Vergütungshöhe und überprüft sie periodisch.

8. Teil I: Abgaben
Wir begrüssen sehr §37 Abgabe auf nicht erneuerbare Energie. Dies sollte jedoch nicht eine „kann“-Formulierung sein, daher folgender Änderungsvorschlag:
Absatz 1: „ Der Regierungsrat führt eine Abgabe auf nicht erneuerbare Energie ein.“
Die Förderbeiträge sollen auch für die dezentrale Stromproduktion und neue Technologien beispielsweise als Pilot- und Demonstrationsprojekte eingesetzt werden können. So wird auch die Innovativität des örtlichen Gewerbes angeregt und die dezentrale Stromproduktion gefördert. Daher schlagen wir vor Absatz 1 mit folgende zwei weitere Punkte zu ergänzen:
„e. Ergänzungslösungen zur eidgenössischen Vergütungsregelung für neue erneuerbare Stromproduktion“
„f. Pilot- und Demonstrationsprojekte in den Bereichen Effizienz, erneuerbarer Energie, rationeller Energienutzung und dezentraler Stromspeicherung.“

Text: ADEV Energiegenossenschaft

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