Die Aufgabe war es zu klären, ob der Kanton Graubünden oder die ElCom zur Prüfung der Kosten für eine Anschlussleitung in die Fideriser Heuberge zuständig ist. In ihrer Verfügung hat die ElCom festgehalten, dass sie aufgrund der stromversorgungs-rechtlichen Vorgaben für die Festlegung der Netzanschluss- und Netzkostenbeiträge grundsätzlich nicht zuständig ist. Demgegenüber besteht eine Zuständigkeit der El-Com zur Festlegung des Netzanschlusspunktes sowie für eine allfällige Kontrolle des Netznutzungsentgelts. Die ElCom wird das Verfahren in Koordination mit den kantonalen Behörden fortführen.
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Verweigerung der KEV für eine schrittweise erneuerte Kleinwasserkraftanlage
In einer Verfügung vom 15. April 2014 bestätigte die ElCom den Entscheid der Swissgrid AG, einem Kleinwasserkraftwerk die KEV zu verweigern, mit der Begründung, das Kraftwerk könne nicht als erheblich erweiterte oder erneuerte Anlage gelten und sei somit nicht einer neuen Anlage gleichzustellen. Die ElCom bekräftigte bei dieser Gelegenheit, dass für die Auslegung des Begriffs «erheblich erweitert oder erneuert» abhängig von der jeweiligen Technologie die Anhänge 1.1 bis 1.5 zur EnV massgebend sind. Eine Kleinwasserkraftanlage gilt als erheblich erweitert oder erneuert, wenn die Steigerung der Elektrizitätsproduktion mindestens 20 Prozent beträgt. Ermittelt wird die Produktionssteigerung, indem die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme erwartete Stromproduktion mit dem Durchschnitt der tatsächlichen Produktion der letzten fünf vollen Betriebsjahre (Vergleichszeitraum) vor dem 1. Januar 2010 (relevanter Stichtag) verglichen wird. Die Tatsache, dass das Wasserkraftwerk schrittweise erneuert wurde, ändert nichts an diesem Entscheid. Zudem ist eine Kalkulation anhand theoretischer Daten unzulässig, sofern der Antragsteller über reale Daten verfügt.
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Text: Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
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