Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Enwg wird nunmehr eine fortlaufende Netzentwicklungsplanung für Gas und Wasserstoff im Enwg verankert.

Deutschland: Gesetz zur Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung und zur Kernnetz-Finanzierung im Bundestag beschlossen

(PM) Der Deutsche Bundestag hat am 12. April das Zweite Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (Enwg) beschlossen. Es schafft den rechtlichen Rahmen für die zweite Stufe des Wasserstoff-Netzhochlaufs, indem eine umfassende integrierte Netzentwicklungsplanung für das Erdgas- sowie das zukünftige Wasserstoff-Transportnetz eingeführt wird.


Ausserdem enthält das Gesetz die notwendigen Regelungen zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes, auf deren Basis ein privatwirtschaftlicher Hochlauf erfolgen kann. Der Hochlauf soll in zwei Stufen erfolgen.

Erste Stufe
Das Wasserstoff-Kernnetz verbindet als ersten Schritt in den kommenden Jahren wesentliche Wasserstoffstandorte sowohl auf Angebots- als auch auf Nachfragseite. Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind bereits Ende 2023 in Kraft getreten.

Stufe zwei:
Im zweiten Schritt wird das Kernnetz in eine fortlaufende integrierte Netzentwicklungsplanung für Gas und Wasserstoff überführt. Mit dem Wasserstoff-Kernnetz sollen grosse Verbrauchs- und Erzeugungsregionen für Wasserstoff in Deutschland erreicht und so wesentliche Wasserstoff-Standorte, beispielsweise grosse Industriezentren, Speicher, Kraftwerke und Importkorridore, angebunden werden. Die Leitungen des Kernnetzes sollen dabei sukzessive im Zeitraum von 2025 bis 2032 in Betrieb genommen werden.

Fortlaufende Netzentwicklungsplanung gesetzlich verankert
Mit dem jetzt im Deutschen Bundestag beschlossenen Zweiten Gesetz zur Änderung des Enwg wird nunmehr eine fortlaufende Netzentwicklungsplanung für Gas und Wasserstoff im Enwg verankert. Im Jahr 2026 soll erstmals ein Netzentwicklungsplan für Gas und Wasserstoff von der deutschen Bundesnetzagentur genehmigt werden. Fernleitungsnetzbetreiber und regulierte Betreiber von Wasserstofftransportnetzen erstellen im Rahmen eines integrativen Prozesses künftig alle zwei Jahre einen Szenariorahmen und darauf aufbauend einen integrierten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff. Das Gesetz regelt die Rahmenbedingungen für das Verfahren, unter anderem die umfassenden öffentlichen Konsultationsprozesse, die Einrichtung einer Koordinierungsstelle der betroffenen Netzbetreiber sowie die Einrichtung einer Datenbank.

Zeitliche Flexibilisierung
Zum Wasserstoff-Kernnetz sieht das Gesetz ergänzend eine zeitliche Flexibilisierung vor. Für einzelne Kernnetz-Projekte soll eine Inbetriebnahme auch nach 2032 bis 2037 möglich sein, sofern dies im Rahmen der Netzentwicklungsplanung von der deutschen Bundesnetzagentur entsprechend festgelegt wird. Die neue zeitliche Flexibilisierung sorgt dafür, dass solche Projekte weiterhin Anspruch auf die Kernnetz-Finanzierung haben. Diese Möglichkeit gilt ausschliesslich für Projekte, die im ursprünglichen Kernnetz-Antrag enthalten sind und bietet eine zielgenaue Anpassungsmöglichkeit hinsichtlich der tatsächlichen Bedarfsentwicklung. Dadurch wird teurer Leerstand von möglicherweise erst später erforderlichen Wasserstoff-Leitungen verhindert. Dies spart Kosten und kommt dem Ziel eines effizienten Hochlaufs der Wasserstoffwirtschaft zugute. Eine Verschiebung der Inbetriebnahme des Kernnetzes insgesamt ist hiermit nicht verbunden.

Finanzierung über Netzentgelte
Zudem enthält das Zweite Änderungsgesetz zum EnWG die erforderlichen Regelungen zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes, die noch unter dem Vorbehalt einer beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission stehen. Das Kernnetz soll grundsätzlich vollständig privatwirtschaftlich über Netzentgelte finanziert werden. Die Netzentgelte werden gedeckelt, um zu verhindern, dass in den ersten Jahren des Netzaufbaus sehr hohe Entgelte den Wasserstoffhochlauf behindern. Den künftigen Kernnetzbetreibern wird eine risikoangemessene Verzinsung und subsidiäre Risikoabsicherung des Bundes unter Anrechnung eines Selbstbehalts gewährt. Durch eine zeitliche ‚Entgeltverschiebung‘ tragen spätere Nutzer die Aufbaukosten des Netzes mit, denn sie profitieren ebenfalls von einem auskömmlich dimensionierten Netz und einem gelungenen Hochlauf.

Dieses gesetzlich verankerte Finanzierungsmodell stellt die Basis dar, auf der die Fernleitungsnetzbetreiber nun den formellen Antrag zur Genehmigung des Kernnetzes bis 21. Mai 2024 stellen können. Die anschliessende Prüfung und finale Genehmigung des Kernnetzes obliegt der Bundesnetzagentur. Ab Sommer kann dann die operationale Umsetzung erster Kernnetz-Projekte beginnen.

Text: Deutsches Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (Bmwk)

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