Bedingungen für die Kleinwasserkraft ändern sich massiv ab dem 1. Januar 2014. ©Bild: KWK

Kleinwasserkraft: Neue KEV-Regeln

(KWK) Im Oktober hat der Bund die überarbeitete Version der Energieverordnung (EnV) veröffentlicht. Damit ändern sich die Bedingungen für die Kleinwasserkraft massiv bereits ab dem 1.1.2014. Die wesentlichsten Änderungen betreffen die KEV-Dauer und die Einführung einer Kategorisierung. Davon betroffen sind jedoch nur Projekte, die nach dem 1. Januar 2014 in Betrieb genommen werden oder noch keinen positiven KEV-Bescheid erhalten haben.


Für die Projekte (also für Anlagen, welche vor dem 1. Januar 2014 in Betrieb genommen wurden und erst später eine KEV-Zusage erhalten) gelten die gleichen Bestimmungen wie bisher. Dabei ist zu beachten, dass für die Inbetriebnahme die Inbetriebnahmemeldung gemäss Swissgrid massgebend ist. Um von den bisherigen Tarifen profitieren zu können, muss also eine Anlage auch vor dem 31. Dezember 2013 auditiert sein.

Einführung einer Kategorisierung
Die Gesuche werden neu in zwei Kategorien eingeteilt:

  • Kategorie 1: Anlagen an natürlichen Gewässern
  • Kategorie 2: Anlagen an bereits genutzten Gewässerstrecken (Dotierkraftwerke und Kraftwerke an Unterwasserkanälen) sowie Nebennutzungsanlagen (Trinkwasserversorgungs- und Abwasseranlagen, Wässerwasserkraftwerke und Kraftwerke im Zusammenhang mit Beschneiungsanlagen oder der Nutzung von Tunnelwasser)

Die Zuteilung zu den Kategorien scheint nicht immer eindeutig und wird erst auf Stufe Richtlinie detailliert geregelt. Die Absicht des Bundesrates – beschrieben im erläuternden Bericht zur Energieverordnung – ist, dass nur Anlagen mit sehr geringen ökologischen Auswirkungen in der Kategorie 2 bleiben. Der Begriff „natürliche Gewässer“ wird daher nicht gemäss der ökomorphologischen Kartierung verwendet.


Definitive Einteilung nach Inbetriebnahme
Die Projekte auf der Warteliste wird die Swissgrid folgendermassen einteilen: Durchlauf- und Ausleitkraftwerk werden in die Kategorie 1 eingeteilt, Dotierkraftwerk, Trinkwasserkraftwerk und Abwasserkraftwerk in die Kategorie 2. Die provisorische Einteilung erfolgt gemäss den Angaben des Anmeldeformulars und dient für die Ausstellung eines positiven Bescheids, wenn ein Projekt von der Warteliste in die KEV aufgenommen wird. Die definitive Einteilung erfolgt jedoch erst nach der Inbetriebnahme aufgrund der Beurteilung durch den Auditor.

Neue Tarife und Vergütungsdauer
Die KEV-Dauer wird zwar von 25 Jahren auf 20 Jahre verkürzt, dafür werden die Einspeisetarife entsprechend angehoben. Insgesamt soll somit die Höhe der Förderung unverändert bleiben. Dies gilt so für sämtliche Anlagen, mit einer wesentlichen Ausnahme: Bei Anlagen der Kategorie 1 (an natürlichen Gewässern) wird der Einspeisetarif bei Anlagen mit einer durchschnittlichen Jahresproduktion von weniger als 2,6 Millionen Kilowattstunden begrenzt. Dabei wird nicht nur die Grundvergütung limitiert, sondern auch der Wasserbau-Bonus. Begründet werden die Kürzungen mit der „geringen Fördermitteleffizienz“ und den tendenziell „grösseren negativen Umweltwirkungen“ dieser Anlagen.

Tarifrechner auf ISKB Homepage
Zur Berechnung der Tarife stellt der ISKB auf seiner Homepage einen auf Excel basierenden KEV-Rechner zum Download zur Verfügung. Der Rechner erlaubt einen Vergleich der Tarife zwischen Kategorie 1 und 2 und zu den bisherigen Tarifen. Ausserdem berechnet er die Gestehungskosten bei einer Amortisierung über 35 Jahre unter Berücksichtigung des zukünftigen Marktpreises.

Details zur Anpassung der Energie-Verordnung sind auf der Homepage des Bundesamtes für Energie BFE ersichtlich.

Anhörung 2. Teil der Revision der Energie-Verordnung
Bis zum 29. November läuft noch eine weitere Anhörung der Energie-Verordnung. Für die Kleinwasserkraft ist insbesondere der Teil betreffend der Regelung des Eigenverbrauchs von Interesse: Neu soll ein Produzent frei entscheiden können, ob er die gesamte Produktion („Nettoproduktion“), oder nur den Teil, welcher er selber nicht benötigt („Überschussproduktion“), ins Netz einspeisen will. Für den ins Netz eingespeisten Teil wird der Tarif basierend auf der Nettoproduktion berechnet.

Ein Wechsel zwischen den Systemen soll mit einer Übergangsfrist von 3 Monaten jederzeit möglich sein. Der Stromproduzent erhält dadurch zusätzliche Flexibilität.

Erhöhung der KEV-Umlage
Das Parlament hat am 21. Juni 2013 die Parlamentarische Initiative 12.400 „Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher“ angenommen. Teil der Initiative ist die Erhöhung des maximalen Zuschlags auf den Übertragungskosten der Hochspannungsnetze von bisher 1.0 Rappen pro Kilowattstunde (Rp/kWh) auf 1.5 Rp/kWh. Die Anpassung des Energiegesetzes tritt per 1. Januar 2014 in Kraft. Der KEV stehen damit zusätzliche 230 Mio. CHF zur Verfügung, welche zu einem schnellen Abbau der Warteliste führen wir.

Warteliste abbauen
Gemäss der Medienmitteilung des BFE vom 21. November 2013 kann die Warteliste 2014 bis zum Anmeldedatum vom 15. Juni 2011 abgebaut werden können. Die entsprechenden positiven Bescheide werden bis Mitte 2014 erwartet. Die weiteren Projekte müssen sich mindestens bis 2015 gedulden. Details dazu finden sich in der Medienmitteilung vom BFE.

Text: Programm Kleinwasserkraftwerke

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