Wenn ein Gebäude neu vermietet, verkauft oder verpachtet wird, muss ein Gebäudeenergieausweis vorgelegt werden, ab Mai einschliesslich Treibhausgas-Emissionen, die aus dem Primärenergie-Bedarf oder -Verbrauch des Gebäudes errechne werden.

Energieausweis für Wohngebäude: Ab Mai werden Treibhausgas-Emissionen aufgenommen

(PM) Ab 1. Mai 2021 gelten in Deutschland neue Regeln für Energieausweise von Wohngebäuden. Gesetzliche Grundlage ist das am 1. November 2020 in Kraft getretene deutsche Gebäudeenergiegesetz (GEG). Ab dem Stichtag sind Hauseigentümer verpflichtet, bei neu ausgestellten Verbrauchsausweisen detailliertere Angaben zur energetischen Bewertung des Gebäudes zu machen. So soll der Informationsgehalt des Ausweises erhört werden.


Betroffen sind von dieser Änderung unter anderem Besitzer von Energieausweisen, die 2011 erstellt wurden, da die Energieausweise nur zehn Jahre gültig sind und dieses Jahr gegebenenfalls erneuert werden müssen. Ausgestellt wird das Dokument von speziell geschulten Gebäudeenergieberatern und anderen Fachleuten.

Bei Neuvermietung, Verkauf oder Verpachtung
„Der Gebäudeenergieausweis ist inzwischen ein bewährtes Instrument, um Immobilienbesitzern ein Bewusstsein für die energetische Qualität ihrer Immobilie zu vermitteln und Sanierungspotenziale zu erschliessen. Zudem schafft das Dokument Transparenz für Mieter, wenn es um die Abschätzung von Nebenkosten geht“, erklärt Architektin Lale Kücük von der Energieagentur Nordrhein-Westfalen. Der Gebäudeenergieausweis muss vorgelegt werden, wenn ein Gebäude neu vermietet, verkauft oder verpachtet wird. Das galt bislang für den Gebäudeeigentümer, ab dem 1. Mai aber auch für Makler. Wer sein Gebäude selbst nutzt oder es nicht neu vermietet, benötigt keinen neuen Ausweis.

In den neuen Ausweis werden ab Mai unter anderem die Mengen der Treibhausgas-Emissionen aufgenommen. Dabei werden die Emissionen aus dem Primärenergie-Bedarf oder -Verbrauch des Gebäudes errechnet. Immobilienbesitzer haben weiterhin die Wahl zwischen einem Verbrauchsausweis und einem Bedarfsausweis. In beiden Varianten sind Modernisierungsempfehlungen enthalten. Allerdings muss der Immobilienbesitzer künftig die energetische Qualität des Gebäudes detailliert angeben – einschliesslich inspektionspflichtiger Klimaanlagen. Das war bislang nur beim Bedarfsausweis nötig.

Text: Energieagentur NRW

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