Nebender Regierung hat auch der Grosse Rat des KantonsThurgau eine Motion der SVP, die Mindestabstände für Windenergieanlagen forderte, mit 91 zu 15 Stimmen deutlich abgelehnt. Die bestehenden Regelungen stellten sicher, dass die Anwohnenden von Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt würden, wurde argumentiert.
Bereits hatte sich der Basellandschaftlicher Landrat sich einstimmig gegen fixe Abstände von Windenergieanlagen zu Siedlungsgebieten ausgesprochen >>
Bestimmungen der Lärmschutzverordnung für Industriebauten
In der Schweiz ergibt sich der minimale Abstand zu bewohnten Gebäuden aus den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung für Industriebauten. Pauschale Abstandsforderungen sind grundsätzlich nicht zielführend: Ein bestimmter Abstand mag an einem Ort genügen, an anderer Stelle ist er zu gering. Der Abstand zu bewohnten Gebäuden ergibt sich im Wesentlichen aus der Schallcharakteristisk der verwendeten Windenergieanlagen, der Topografie und Vegetation, die die Schallausbreitung beeinflussen, der Windstärke und den Windrichtungen sowie der Distanz. Je nach Anlage und tatsächlichen Verhältnissen vor Ort ergeben sich in den verschiedenen Richtungen teilweise deutlich unterschiedliche Abstände, die einzuhalten sind, um den Anforderungen zu entsprechen.
Text: Suisse Eole
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