Im Kanton Basel-Landschaft bzw. in der Schweiz sind die Abstandsregelungen faktisch strenger als in Bayern, auch wenn der Postulatstext das Gegenteil vermittelt.

Basellandschaftlicher Landrat: Spricht sich einstimmig gegen fixe Abstände von Windenergieanlagen aus

(Suisse Eole) Mit 75 Neinstimmen gegen 0 Jastimmen schreibt der basellandschaftliche Landrat ein Postulat einer Gruppe Windenergiegegner ab, die einen fixen Abstand von 700 Metern zwischen Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten forderte. Dabei folgte der Landrat dem Bericht der Umweltschutz- und Energiekommission, in dem es heißt, dass die bestehenden Regelungen hinsichtlich des Abstands von Windkraftanlagen zu Bauzonen „im Kanton Basel-Landschaft bzw. in der Schweiz faktisch strenger [sind] als in Bayern, auch wenn der Postulatstext das Gegenteil vermittelt“.


Die Kommission, auf deren Ausführungen sich der Landrat stützte, argumentierte weiter, „…ein Nutzungsplanungsverfahren [ist in der Schweiz] ein demokratisches Verfahren, an dessen Ende ein Gemeindeversammlungs- oder ein Einwohnerratsbeschluss steht. In Deutschland bedürfen Flächennutzungspläne zwar einer Mitwirkung, sie werden aber nicht vom Souverän beschlossen...“ Suisse Eole begrüsst den deutlichen Entscheid des basellandschaftlichen Landrats gegen die fixe Abstandsregelung für Windenergieanlagen von Siedlungsgebieten.

In der Schweiz ergibt sich der minimale Abstand zu bewohnten Gebäuden aus den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung. Pauschale Abstandsforderungen sind grundsätzlich nicht zielführend: Ein bestimmter Abstand mag an einem Ort genügen, an anderer Stelle ist er zu gering. Der Abstand zu bewohnten Gebäuden ergibt sich im Wesentlichen aus der Schallcharakteristisk der verwendeten Windenergieanlagen, der Topografie und Vegetation, die die Schallausbreitung beeinflussen, der Windstärke und den Windrichtungen sowie der Distanz. Je nach Anlage und tatsächlichen Verhältnissen vor Ort ergeben sich in den verschiedenen Richtungen teilweise deutlich unterschiedliche Abstände, die einzuhalten sind, um den Anforderungen zu entsprechen.

Lärmschutzverordnung für Neu- und Industrieanlagen
Für die Geräuschentwicklung von Windenergieanlagen gelten grundsätzlich strenge gesetzliche Regelungen, da sie von der Lärmschutzverordnung als Neuanlagen und als Industrieanlagen eingestuft werden. Technisch wurde und wird viel unternommen, damit Anwohnende die Anlagen nicht als störend empfinden. Die Geräusche von Getriebe und Generator werden wirksam gedämmt. Die Flügel konnten schalltechnisch verbessert werden: So werden zum Beispiel Kämme an der Hinterkante der Flügel angebracht oder es werden Flügel mit gebogenen Blattenden eingesetzt, die die Luftwirbel und somit die Geräuschbildung vermindern.

Übrigens: Meistens werden sie durch andere Geräusche übertönt, zum Beispiel durch das Rauschen, das der Wind selber an Gebäuden oder in Bäumen erzeugt.

Text: Suisse Eole

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