Anwenden sollen die Regelung Wasserkraftwerke, die nach 1992 eine neue Nutzungskonzession erhalten haben und aus ökologischen Gründen höhere Restwassermengen abgeben als die gesetzlich minimal erforderlichen Mengen. Von den insgesamt rund 1500 Wasserkraftwerken in der Schweiz betrifft die Regelung damit rund 45 Anlagen. Der Bundesrat rechnet dank dieser Massnahme mit einer Zunahme der Stromproduktion von maximal 150 GWh. Dies entspricht etwa der jährlichen Stromproduktion eines Aare-Flusskraftwerks, respektive 30 % der vom Bundesrat beschlossenen Wasserkraftreserve für den kommenden Winter in den Schweizer Stauseen.
Auswirkungen auf die Umwelt
Das Gewässerschutzgesetz legt für Wasserkraftwerke die minimal notwendige Restwassermenge basierend auf hydrologischen Parametern fest. Diese Mindestrestwassermenge wird gemäss Gesetz in verschiedenen Konstellationen erhöht. Mit der heute vom Bundesrat verabschiedeten Verordnung wird die Restwassermenge der 45 Kraftwerke, die heute höhere Anforderungen erfüllen, für sieben Monate auf die minimal notwendige Mindestrestwassermenge reduziert.
Temporären Einschränkung der Fischwanderung
Da die Restwasserreduktion zeitlich auf sieben Monate beschränkt ist, stuft der Bundesrat die Auswirkungen auf die Umwelt als vertretbar und im Vergleich zum volkswirtschaftlichen Nutzen als verhältnismässig ein. Es ist insbesondere mit einer temporären Einschränkung der Fischwanderung zu rechnen. Das kann die Fortpflanzung des Fischbestandes 2023 erschweren. Erst bei einer langfristigen Anwendung der Regelung wären irreversible Auswirkungen auf Biodiversität, Wasserversorgung oder Wasserqualität zu erwarten.
Weitere Massnahmen prüfen
Zuständig für die Umsetzung der Verordnung sind die Kantone, bei Grenzkraftwerken das Bundesamt für Energie BFE. Der Bundesrat empfiehlt den Kantonen ausserdem, dass sie ergänzende Massnahmen zur Steigerung der Stromproduktion prüfen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen. Zu den empfohlenen Massnahmen gehören die temporäre Erhöhung der Staukote bei Flusskraftwerken, sofern damit keine anderweitigen Schäden entstehen, sowie die befristete Bewilligung eines optimierten Kraftwerkeinsatzes, der über die Konzession hinausgeht.
- Verordnung über die befristete Erhöhung der Stromproduktion bei Wasserkraftwerken >>
- Verordnung über die Änderung von Bestimmungen des Landesversorgungsgesetzes >>
- Erläuternder Bericht >>
Text: Der Bundesrat
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