In einem veröffentlichten Urteil wies nun die 1. Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Luzern das Revisionsgesuch des Mannes ab. Es trat auch auf ein Ausstandsbegehren nicht ein.

Bundesgericht: Revisionsgesuch eines ehemaligen AKW-Mitarbeiters abgewiesen

(SDA) Das Bundesgericht hat das Revisionsgesuch eines an Blasen- und Prostatakrebs erkrankten ehemaligen AKW-Mitarbeiters abgewiesen. Im November 2020 hatte das oberste Gericht bestätigt, dass die Suva die Erkrankungen zu Recht nicht als Berufskrankheiten anerkannt hat.


Der 1968 geborene Mann arbeitete 2003 und 2004 als Anlageoperateur im AKW Leibstadt und 2010 als technischer Inspektor im AKW Mühleberg. Nachdem bei ihm Karzinome der Blase und der Prostata diagnostiziert worden waren, beantragte er 2016 bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) Leistungen für Berufskrankheiten. Die Suva und die Zürcher Justiz lehnten eine Leistungspflicht ab. Auch das Bundesgericht befasste sich mehrmals mit der Angelegenheit.

In einem am 4.2.21 veröffentlichten Urteil wies nun die 1. Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Luzern das Revisionsgesuch des Mannes ab. Es trat auch auf ein Ausstandsbegehren nicht ein.

Keine neuen Tatsachen
Bezüglich der eigentlichen Revision weist das Gericht darauf hin, dass im vorliegenden Fall weder gegen die Verfahrensordnung verstossen worden noch neue Tatsachen ins Feld geführt worden seien. Eine Revision sei nicht dazu bestimmt, angebliche Rechtsfehler zu korrigieren.

Der Kläger war zudem der Meinung, dass die Richter falsche Feststellungen auf der Grundlage eines unvollständigen Gutachtens getroffen hätten. Deshalb bestehe der Verdacht von Befangenheit. Auch dies weist das Gericht in seinem neusten Urteil zurück. Namentlich seien es dieselben Richter gewesen, die im Jahr 2019 ein erstes Urteil aufhoben hätten, das zum Nachteil des Mannes ausgefallen sei.

So musste das Zürcher Sozialversicherungsgericht auf Geheiss des Bundesgerichts ein Gutachten einholen, um beurteilen zu können, ob es sich bei der Krebserkrankung um eine Berufskrankheit handelt. Das Zürcher Gericht stützte seine Begründung ursprünglich vor allem auf einen Bericht, den die Suva bei einem Facharzt für Arbeitsmedizin und allgemeine innere Medizin eingeholt hatte.

Unter Schwellenwert für Berufskrankheiten
Im Juli 2020 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde erneut ab. Sie basierte auf der nachträglich auf Geheiss des Bundesgerichts eingeholten Expertise eines emeritierten Professors aus München, einem Spezialisten für Radiobiologie.

Dieser kam zu dem Schluss, dass der Beitrag der beruflichen Strahlenbelastung an die Krebserkrankungen des Mannes nicht mehr als 50 Prozent beträgt, der Schwellenwert für eine Berufskrankheit. Die Belastung dürfte in Tat und Wahrheit viel niedriger sein.

(Urteil 8F_1/2021 vom 4. Februar 2021)

©Text: Keystone-SDA

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2 Kommentare

Anna Bäuerle

Selbst wenn das oberste Gericht im Revisionsverfahren gegen den Sachverständigen entschieden hat, heisst das nicht dass das Bundesgericht wahrheitsgemäss geurteilt hat. Bereits vor dem Urteil wurde vom Sachverständigen gegen die Bundesrichter Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft wegen Amtsmissbrauch gestellt. Ein Strafverfahren wegen Art. 125 und 127 StGB (Akt.Nr. SA1 18 7840 15 und SA1 188153 11 gegen die Suva liegt bei der Staatsanwaltschaft Luzern vor, diesbezüglichwurde beriets 2018 eine Ermächtigungsverfügung erteilt. Ein Weiterzug an den EUGH ist in Arbeit.

Anna Bäuerle

bereits vor dem Bundesgerichtlichen Revisionsurteil wurde vom ehemaligen AKW- Sachverständigen bei der Bundesstaatsanwaltschaft gegen den Bundesrichter Strafanzeige erstattet wegen Amtsmissbrauch, zudem liegt seit 2018 bei der Staatsanwaltschaft Luzern eine Strafanzeige gegen die Suva vor (Akt. Z. Nr. SA1 18 7840 15 und SA1 18 8153 11 wegen Art. 125 und 127 StGB und weitere. Gegen den Winterthurer Sozialversicherungs-Richter Mosimann und die Gerichtsschreiberin Tiefenbacher wurde ebenfalls bei der Bundesstaatsanwaltschaft in Bern wegen falschem gerichtliches Gutachten und weiteres.

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