Die deutsche Stillegungsprämie für Steinkohlekraftwerke ist mit EU-Recht vereinbar, da die Ausschreibungen wettbewerbsorientiert sind und die Entschädigung somit auf das erforderliche Minimum beschränkt wird.

EU-Kommission: Genehmigt Ausschreibungsmechanismus zur Gewährung von Stilllegungsprämien für Steinkohlekraftwerke in Deutschland

(ee-news.ch) Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass der von Deutschland eingeführte Ausschreibungsmechanismus, über den Steinkohlekraftwerke für ihre frühzeitige Stilllegung entschädigt werden sollen, im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften und dem europäischen Binnenmarkt steht, da er zur Erreichung der Klimaziele der Europäischen Union beiträgt. Mit den Ausschreibungen werde die Entschädigung auf das erforderliche Minimum begrenzt und eine übermässige Wettbewerbsverzerrung vermieden, so die Kommission.


Nach dem deutschen Kohleausstiegsgesetz soll die Verstromung von Kohle in Deutschland bis Ende des Jahres 2038 auf null reduziert werden. Die frühzeitige Stilllegung von Steinkohlekraftwerken wird mithilfe einer im Rahmen von Ausschreibungen gewährten Stilllegungsprämie, dem Steinkohlezuschlag, gefördert. Dieser Mechanismus soll auch eine geordnete Stilllegung der Kohlekraftwerke ermöglichen, um die Energieversorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten.

Sieben Ausschreibungen
Die deutsche Energieregulierungsbehörde ist die deutsche Bundesnetzagentur. Sie wird zwischen 2020 und 2023 sieben Ausschreibungen für die Stilllegung von Steinkohlekraftwerken und kleinen Braunkohlekraftwerken (unter 150 MW) veröffentlichen, die dann jährlich bis 2026 stattfinden werden. Die erste Ausschreibung hat bereits stattgefunden (siehe ee-news.ch vom 5.8.20 >>). Die erfolgreichen Bieter werden von der deutschen Bundesnetzagentur auf der Grundlage transparenter Zuschlagskriterien ausgewählt. Die Ausgestaltung des Ausschreibungsmechanismus soll Deutschland eine grösstmögliche Emissionsminderung zu geringsten Kosten ermöglichen und gleichzeitig eine Schliessung der Kraftwerke verhindern, die für die Netzstabilität benötigt werden.

Die EU-Kommission hat festgestellt, dass die Massnahme in jedem Fall mit dem EU-Binnenmarkt vereinbar ist. Insbesondere stellte sie fest, dass mit einer Reihe von Vorkehrungen sichergestellt wird, dass die Ausschreibungen wettbewerbsorientiert sind und die Entschädigung somit auf das erforderliche Minimum beschränkt wird. Da der Beitrag der Massnahme zu den EU-Umwelt- und Klimaschutzzielen eindeutig schwerer wiegt als etwaige beihilfebedingte Verfälschungen von Wettbewerb und Handel, hat die Kommission die Massnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Ausstieg aus der Braunkohle
Neben dem Ausschreibungsmechanismus für die Beschleunigung des Steinkohleausstiegs sieht das deutsche Kohleausstiegsgesetz auch eine Massnahme für den Ausstieg aus der Verstromung von Braunkohle vor. Diese Massnahme ist jedoch nicht Gegenstand des Beschlusses der EU-Kommission (mit Ausnahme kleiner Braunkohlekraftwerke mit einer Nennleistung von weniger als 150 MW). Die Entschädigungszahlungen für die Stilllegung von Braunkohlekraftwerken werden nicht über einen Ausschreibungsmechanismus festgelegt, sondern zwischen der Bundesregierung und den jeweiligen Betreibern vereinbart. Die Kommission und die deutschen Behörden stehen diesbezüglich in Kontakt. Es ist davon auszugehen, dass Deutschland diese Massnahme in Kürze zu einer förmlichen Prüfung anmelden wird.

Text: ee-news.ch, Quelle: Europäische Kommission

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