Preisbarometer März 2018. ©Bild: PVXchange

Photovoltaikmarkt: Händler werden ist nicht schwer, Händler sein dagegen sehr

(©MS) Preiswert einkaufen, mit Aufschlag verkaufen, Marge einstreichen – klingt erst einmal nicht kompliziert und ist, wenn man keinen grossen Overhead finanzieren muss, auch recht lukrativ. Auch in der PV-Branche gibt es immer noch zahlreiche Kleinstfirmen, die in etwa so arbeiten und - ohne sich dabei allzu viele Gedanken zu machen. Die Risiken, die sie dabei eingehen, sind vielen kleinen Grosshändlern gar nicht bewusst.


Allerdings ist der persönliche Schaden, sofern dabei etwas schiefgeht, in unserem Wirtschaftssystem auch denkbar gering. Die Haftung ist – ausser bei grob fahrlässigen Fehlern – auf das Gesellschaftskapital beschränkt, welches manchmal nur wenige hundert Euro beträgt. Im Zweifelsfalle wird die Firma liquidiert und die nächste unter anderem Namen neu eröffnet. Der eigentliche Schaden entsteht bei den Kunden, die guten Glaubens bei diesen unverantwortlichen Händlern gekauft haben, weil es dort ein paar Cent billiger war.

Rechnung ohne den Wirt gemacht
Viele Käuferkunden denken sich wohl: „Was kann schon passieren, wenn die Marke hinter dem Produkt einigermassen bekannt ist? Im Zweifelsfalle wende ich mich an den Hersteller!“. Dass dabei die Rechnung ohne den Wirt gemacht wird, fällt erst auf, wenn der Hersteller entweder selbst gar nicht mehr existiert oder er den Antragsteller einfach am langen Arm verhungern lässt – „Nicht unsere Zuständigkeit, bitte an den Zwischenhändler wenden!“. So wird der Ball hin und her gespielt, bis der Geschädigte verzweifelt aufgibt. Glücklich kann er sich schätzen, wenn er rechtzeitig eine Anlagen- beziehungsweise Allgefahrenversicherung abgeschlossen hat. Dann nämlich hat die Versicherungsgesellschaft den Schwarzen Peter in der Hand und muss das Problem irgendwie lösen.

Durchgriffsmöglichkeit bis zum Endkunden
Was aber macht einen gewissenhaften Grosshändler aus und ist das überhaupt zu leisten? Zunächst muss nochmals verdeutlicht werden, dass der sogenannte Inverkehrbringer, also die erste Instanz, die ein Produkt in einen abgeschlossenen Markt bringt, vor dem Gesetz der Verantwortliche ist (Haftung des Importeurs). Dabei ist es fallabhängig, ob hier der Nationalstaat oder die Wirtschaftsgemeinschaft (z. B. die EU) ausschlaggebend ist. Um aus dem Haftungsrisiko freizukommen, muss anhand der Verkaufsdokumente eindeutig nachgewiesen werden, dass ein vorgelagerter Händler der tatsächliche Inverkehrbringer war und gegebenenfalls noch greifbar ist. Im Falle von Zollvergehen aber gibt es beispielsweise eine Durchgriffsmöglichkeit bis zum Endkunden.

Im Rahmen der europäischen Marktbeschränkungen für asiatische Module ist das dann auch die erste Hürde, die es beim Ein- und Verkauf ebensolcher Produkte zu nehmen gilt. Es stellen sich Fragen wie: Unterliegen die Module der EU-Richtlinie für Importe aus Asien? Wurden sie korrekt verzollt und kann das plausibel nachgewiesen werden? Stimmen überhaupt die Herstellerangaben zur Herkunft von Modulen und den darin verbauten Zellen? Nicht wenige angeblich korrekt deklarierte Module wurden in den vergangenen Jahren aufgrund gefälschter Dokumente aus dem Verkehr gezogen und gegenüber Importeuren und Herstellern hohe Strafen verhängt.

Hürde europäische Recyclingverordnung
Die nächste Hürde stellt die europäische Recyclingverordnung dar, die zwar einen gemeinsamen Grundgedanken, nämlich das Verursacherprinzip enthält, jedoch länderspezifisch ganz unterschiedlich ausgeführt wird. Hier definiert also die Landesgrenze einen abgeschlossenen Markt, so dass die aus dieser Verordnung abgeleiteten Pflichten denjenigen treffen, der eine Ware zum ersten Mal in einem lokalen Markt anbietet. Auf Markenbasis muss er den Handel mit PV-Modulen, Wechselrichter, Messtechnik und bald auch mit Kabelmaterial bei der jeweils zuständigen Stelle (z. B. der Stiftung ear für Deutschland, anderen Institutionen in jeweils anderen Märkten) anmelden. Erst nach Zuteilung einer Registrierungsnummer darf er die Produkte unter bestimmten Auflagen und in Verbindung mit der Hinterlegung finanzieller Sicherheiten zur späteren Entsorgung in Umlauf bringen.

EU-Konformitätserklärung
Natürlich darf man bei allen diesen Pflichten nicht vergessen, die Qualität der gehandelten Produkte regelmässig gewissenhaft zu überprüfen. Es reicht leider nicht, sich vom Hersteller eine Handvoll Zertifikate aushändigen zu lassen und darauf zu vertrauen, dass alles korrekt angegeben und die Dokumente noch gültig sind. Bei den rasanten Fortschritten in der Entwicklung und den kurzen Produktzyklen heutiger PV-Module dürfte kaum ein im Markt erhältliches Produkt noch der Version entsprechen, die eine IEC-Zertifizierung durchlaufen hat. Anschlusszertifizierungen werden aufgrund der hohen Kosten nur sporadisch gemacht. Prinzipiell ist das auch kein Problem, wenn bei den Änderungen keine sicherheitsrelevanten Komponenten betroffen sind. Eine produktspezifische Zertifizierung ist immer nur eine Momentaufnahme und keine Garantie für eine gute Produktqualität. Allerdings bilden nach aktueller Norm gültige Zertifikate die Grundlage für die in Europa vorgeschriebene CE-Kennzeichnung. Mit ihr erklärt der Hersteller oder Inverkehrbringer, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, auch EU-Konformitätserklärung genannt. Nicht CE-gekennzeichnete Produkte dürfen gar nicht erst in Umlauf gebracht werden!

Korrekturbedarf in Gesetzgebung erforderlich
Die hier geschilderten Probleme sind nur ein kleiner Teil dessen, was ein Grosshändler im heutigen Markt bewältigen muss, wenn er es ernst meint und verantwortlich handeln möchte. Da dies mit finanziellem und personellem Aufwand verbunden ist, sind gewissenhafte Akteure natürlich gegenüber den gewissenlosen, vielleicht auch unwissenden Mitbewerbern, den sogenannten Trittbrettfahrern, im Nachteil. Staatliche Kontrollen sind allerdings eher selten – man vertraut auf gegenseitige Kontrolle und Meldung, wenn Unregelmässigkeiten entdeckt werden. Noch sind aber viele seriöse Handelsfirmen vorsichtig, den ersten Stein zu werfen, da sie nicht sicher sein können, dass dies nicht zur Retourkutsche wird. Viele Anforderungen sind – ohne das Geschäftsmodell wechseln zu müssen – schlichtweg nicht umsetzbar. Hier ist dringender Korrekturbedarf in der Gesetzgebung notwendig. Einige Pflichten sind jedoch durchaus sinnvoll und nötig, den Betroffenen oftmals aber nicht bekannt. Hier besteht dringender Nachholbedarf – in der Aufklärung wie in der Umsetzung.

Übersicht der nach Technologie unterschiedenen Preispunkte im März 2018 inklusive der Veränderungen zum Vormonat:

Modulklasse

Preis (€/Wp)

Veränderung
ggü. Vormonat

Beschreibung

High Efficiency

0.46

- 2.1 %

Kristalline Module ab 280 Wp, mit Cello-, PERC-, HIT-, N-Type- oder Rückseitenkontakt-Zellen oder Kombinationen daraus

All Black

0.47

  0.0 %

Modultypen mit schwarzer Rückseitenfolie, schwarzem Rahmen und einer Nennleistung  zwischen 200 Wp und 275 Wp

Mainstream

0.36

- 2.7 %

Module mit üblicherweise 60-Zellen, Standard-Alurahmen, weißer Rückseitenfolie und 250 Wp bis 275 Wp - sie repräsentieren den Großteil der Module im Markt

Low Cost

0.27

+ 3.8 %

Minderleistungsmodule, B-Ware, Insolvenzware, Gebrauchtmodule (kristallin), Produkte mit eingeschränkter oder ohne Garantie

(Die dargestellten Preise geben die durchschnittlichen Angebotspreise für verzollte Ware auf dem europäischen Spotmarkt wieder, Stand 14.03.2018.)

Text: Martin Schachinger, PVXchangeTrading GmbH

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