Ein Aktionär, der eine Beteiligung von mindestens 3% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben.

Meyer Burger: Verfügung der Schweizerischen Übernahmekommission über das Nichtbestehen einer Angebotspflicht

(PM) Die Meyer Burger Technology AG sowie Sentis Capital PCC, die Zürcher Kantonalbank, Astaris Capital European Opportunities Master Fund Limited und die IBH Beteiligungs- und Handelsgesellschaft m.b.H haben am 26. Juni 2020 bei der Übernahmekommission ein Gesuch um Feststellung des Nichtbestehens der Angebotspflicht mit Blick auf die Meyer Burger Technology AG gestellt.


Für Angaben zum Hintergrund des Gesuchs wird auf die Verfügung der Übernahmekommission vom 30. Juni 2020 (www.takeover.ch) verwiesen. Gemäss Entscheid der Übernahmekommission ist Meyer Burger Technology AG zu folgender Publikation verpflichtet:

Die Übernahmekommission verfügt:

  1. Mit Blick auf die Transaktionsvariante I wird in Gutheissung des Antrags Ziff. 1 festgestellt, dass die Sentis Capital PCC, die Zürcher Kantonalbank, der Astaris Capital European Opportunities Master Fund Limited und die IBH Beteiligungs- und Handelsgesellschaft m.b.H. sowie alle anderen Investoren, die Verträge abgeschlossen haben oder abschliessen werden, die der Form des der Übernahmekommission vorgelegten Mustervertrags (d.h. des Entwurfs des PIPE and Backstop Commitment Agreements) im Wesentlichen ähnlich sind, vorbehältlich der Übernahmekommission nicht bekannter Umstände nicht verpflichtet sind, ein Angebot für alle kotierten Beteiligungspapiere der Meyer Burger Technology AG gemäss Art. 135 FinfraG zu unterbreiten.

  2. Meyer Burger Technology AG wird verpflichtet, der Übernahmekommission eine Kopie sämtlicher mit den in Dispositiv-Ziff. 1 hiervor genannten Personen mit Blick auf die Kapitalerhöhung geschlossenen Verträge, insbesondere die PIPE and Backstop Commitment Agreements, zukommen zu lassen.

  3. Der Antrag Ziff. 2 wird gutgeheissen.

  4. In Gutheissung des Antrages Ziff. 3 wird die Publikation der vorliegenden Verfügung gemäss Art. 61 Abs. 2 UEV in Abstimmung mit Meyer Burger Technology AG spätestens am 2. Juli 2020 erfolgen.

  5. Meyer Burger Technology AG wird verpflichtet, die allfällige Stellungnahme ihres Verwaltungsrates, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung und den Hinweis auf die Möglichkeit der qualifizierten Aktionäre, Einsprache gegen diese Verfügung zu erheben, in Anwendung von Art. 61 Abs. 3 und 4 UEV zu veröffentlichen.

  6. Die Gebühren zu Lasten von Meyer Burger Technology AG, Sentis Capital PCC, Zürcher Kantonalbank, Astaris Capital European Opportunities Master Fund Limited und IBH Beteiligungs- und Handelsgesellschaft m.b.H. beträgt unter solidarischer Haftung CHF 30'000.

Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):

Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Verfügung einzureichen. Sie muss ein Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten (Art. 58 Abs. 3 UEV).

Text: Meyer Burger

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1 Kommentare

Max Blatter

Jetzt komme ich mir vor wie Obelix im Comic "Obelix GmbH & Co. KG", der auf die Erklärungen des Römers Technokratus nur mit einem verständnislosen "Hä?" reagiert!
Mit Hinkelsteinen (= Gigawattstunden und Terajoule) kenne ich mich aus; Paragraphen, Artikel und Verordnungen der Finanzwelt sind nicht so mein Ding. Nur eines weiß ich: "Sesterz" (= nicht erneuerbare Energieressourcen) "nichts mehr sein wert"!

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