UVEK: Eröffnet Vernehmlassung zu Verordnungsänderungen im Energiebereich

(UVEK) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat die Vernehmlassung zu Änderungen von Verordnungen im Energiebereich eröffnet. Es handelt sich um Revisionen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Geoinformationsverordnung. Die wichtigsten Änderungsvorschläge betreffen die Vergütungssätze der Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen und eine Anpassung der Reifenetikette. Die Vernehmlassung dauert bis zum 9. August 2020. Die revidierten Verordnungen sollen per 1. Januar 2021 und per 1. Mai 2021 (Energieeffizienzverordnung) in Kraft treten. (Texte en français >>)


Revision der Energieförderungsverordnung (
EnFV):

  • Die Sätze der Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) sollen per 1. April 2021 angepasst werden. Die Einmalvergütung setzt sich aus einem Grund- und einem Leistungsbeitrag zusammen. Der Grundbeitrag soll bei den angebauten Anlagen für alle Anlagengrössen von aktuell 1000 Franken auf 700 Franken sinken. Der Leistungsbeitrag soll für Anlagen ab einer Leistung von 30 kW um 10 Franken auf 290 Franken pro kW gesenkt werden. Für kleinere Anlagen bis 30 kW hingegen wird der Leistungsbeitrag um 40 Franken auf 380 Franken pro KW angehoben. Dadurch soll ein Anreiz gesetzt werden, insbesondere auf Einfamilienhäusern grössere Anlagen zu bauen, mit denen die gesamte geeignete Dachfläche für die Stromerzeugung genutzt werden kann. Gemäss Energiegesetz darf die Einmalvergütung nicht mehr als 30% der massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen betragen. Mit der Anpassung der Vergütungssätze will der Bundesrat diese Vorgabe weiterhin gewährleisten.
    Durch die Erhöhung des Leistungsbeitrags wird die Vergütung für kleinere Anlagen erstmals angehoben. Damit soll der Zubau in diesem Segment ab 2021 angeregt werden, da im laufenden Jahr aufgrund der Corona-Virus bedingten Situation voraussichtlich mit einer schwachen Entwicklung zu rechnen ist.

  • Erweiterungen von bestehenden PV-Anlagen, die im Einspeisevergütungssystem (KEV) gefördert werden, sollen neu ein Anrecht auf eine Einmalvergütung erhalten (Leistungsbeitrag im Umfang der Leistungssteigerung). Dies allerdings nur, wenn die von der Erweiterung produzierte Elektrizität separat gemessen wird und nicht in die Abrechnung des KEV-Stroms einfliesst.

  • Den Gesuchen für Einmalvergütungen für PV-Anlagen muss nicht mehr zwingend ein Grundbuchauszug beigelegt werden. Neu reicht ein gleichwertiges Dokument (Eigentümerauskunft des Grundbuchamts, Online-Grundbuchauszug, Kaufvertrag oder Baubewilligung), sofern daraus die erforderlichen Informationen zweifelsfrei hervorgehen.

  • Die Meldefrist zum freiwilligen Übertritt von Stromproduzenten im Einspeisevergütungssystem in die Direktvermarktung wird von bisher 3 Monaten auf einen Monat verkürzt.

  • Wasserkraftanlagen können heute unter anderem dann einen Investitionsbeitrag für erhebliche Erweiterungen beantragen, wenn die Ausbauwassermenge (maximale Wassermenge, die eine Anlage pro Sekunde zur Stromgewinnung nutzen kann) um 20% erhöht wird. Neu soll in der Verordnung präzisiert werden, dass diese Erhöhung der Ausbauwassermenge nur dann als erhebliche Erweiterung gilt, wenn die Anlage zusätzlich über einen Speicher verfügt, mit dessen Inhalt während sechs Volllaststunden Elektrizität produziert werden kann.

  • Wasserkraftanlagen an Ausleit- und Unterwasserkanälen sollen neu als «selbstständig betreibbar» gelten. Dadurch können Investitionsbeiträge für erhebliche Erweiterungen und Erneuerungen solcher Anlagen beantragt werden.

Revision der Energieverordnung (EnV):

  • Neu können temporäre Bauten und Anlagen zur Prüfung der Standorteignung von Windenergieanlagen (z.B. Windmessmasten) ohne Baubewilligungsverfahren errichtet oder geändert werden.

  • Das Bundesamt für Energie (BFE) soll Geodaten zu sämtlichen registrierten Anlagen zur Stromproduktion publizieren. Dank dieser räumlichen Übersicht kann der Zubau an Produktionsanlagen transparent dargestellt werden. Publiziert werden Daten zu Technologie, Standort, Anlagenkategorie (z.B. integriert, freistehend oder angebaut bei der Photovoltaik), Leistung und Inbetriebnahmedatum. Diese Daten werden dem BFE von der Vollzugsstelle (Pronovo AG) auf Basis der im Herkunftsnachweissystem registrierten Anlagen geliefert.

Revision Energieeffizienzverordnung (EnEV):
Die Reifenetikette der Schweiz ist identisch mit derjenigen der EU. Die Schweiz passt ihr Recht an die entsprechende EU-Verordnung an, die derzeit revidiert wird. Angepasst werden dabei die Vorschriften zu den Angaben der Treibstoffeffizienzklasse und weiterer Eigenschaften von Reifen. Die Reifenetikette vermittelt dem Verbraucher transparente Informationen zu Treibstoffeffizienz, Nasshaftungseigenschaft und Rollgeräusch der Reifen.

Geoinformationsverordnung (GeolV):
Die Geobasisdatensätze «Überflutungskarten für Stauanlagen unter Bundesaufsicht» und «Elektrizitätsproduktionsanlagen» sollen in den Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts aufgenommen werden. Überflutungskarten zeigen diejenigen Gebiete, die beim plötzlichen totalen Bruch eines Absperrbauwerks voraussichtlich überflutet werden. Im Geobasisdatensatz «Elektrizitätsproduktionsanlagen» werden sämtliche im Herkunftsnachweissystem registrierten Elektrizitätserzeugungsanlagen in Form von Geodaten dokumentiert (siehe auch Revision EnV).

Text: Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

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