Eine Optimierung, rasche Entwicklung und Flexibilisierung des Stromnetzes ist angesichts dieser Herausforderungen unabdingbar.

Bundesrat: Startet Vernehmlassung zu den Verordnungsänderungen für die «Strategie Stromnetze»

Im Dezember 2017 hat das Parlament das Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze angenommen («Strategie Stromnetze»). Dieses umfasst Teilrevisionen des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes. Aufgrund dieser Gesetzesänderungen müssen nun diverse Verordnungen angepasst werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 8. Juni 2018 die Vernehmlassung zu diesen Verordnungsrevisionen eröffnet. Die Vernehmlassung dauert bis zum 1. Oktober 2018. (Texte en français >>)


Im Schweizer Übertragungsnetz bestehen heute Engpässe. Durch den stockenden Netzausbau könnten sich diese weiter verschärfen. Zudem steigen durch die zunehmend dezentrale Energieversorgungsstruktur die Anforderungen an die Verteilnetze und an das Zusammenwirken von Übertragungsnetz und Verteilnetzen. Eine Optimierung, rasche Entwicklung und Flexibilisierung des Stromnetzes ist angesichts dieser Herausforderungen unabdingbar. Das Parlament hat deshalb im Dezember 2017 das Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze verabschiedet.

Die neuen gesetzlichen Grundlagen erfordern Anpassungen der Vollzugsbestimmungen in insgesamt neun Verordnungen (siehe Kasten). Die wichtigsten Änderungen betreffen die folgenden Themen.

Stromversorgungsverordnung

  • Der energiewirtschaftliche Szenariorahmen, der als Grundlage für die Netzplanung dient, soll alle vier Jahre überprüft und nachgeführt werden. Weiter umschreibt die Verordnung den Inhalt der Grundsätze, welche die Netzbetreiber bei der Netzplanung anwenden müssen. Ausserdem wird festgelegt, unter welchen Bedingungen die Kosten von Informationsmassnahmen und Öffentlichkeitsarbeit anrechenbar sind.
  • Als innovative Massnahmen für intelligente Netze zählt die Nutzung neuartiger Methoden und Produkte aus Forschung und Entwicklung, welche die die Erhöhung der Sicherheit, Leistungsfähigkeit oder Effizienz der Netze bezweckt. Solche Massnahmen können angerechnet werden, soweit sie nicht mehr als 0,5 % der anrechenbaren Kosten des Netzbetreibers pro Jahr betragen, insgesamt jährlich maximal 500'000 Schweizer Franken.
  • Das Gesetz enthält neu den Begriff des Speichers. In der Verordnung wird klargestellt, dass alle Speicher, mit Ausnahme von Pumpspeicherkraftwerken, beim Elektrizitätsbezug aus dem Netz als Endverbraucher gelten.
  • Der im Rahmen der parlamentarischen Beratung verabschiedete Artikel 6 Absatz 5bis des Stromversorgungsgesetzes erlaubt es den Grundversorgern, inländisch produzierte Elektrizität aus erneuerbaren Energien bis zum Auslaufen der Marktprämie zu den Gestehungskosten dieser Elektrizität (abzüglich allfälliger Unterstützungen) in die Grundversorgungstarife einzurechnen. Dabei muss die Durchschnittspreismethode nicht angewendet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Eigenproduktion oder um Beschaffungen handelt. In der Verordnung wird klargestellt, dass die Bestimmung während den Tarifjahren 2019 bis 2022 angewendet werden darf. Ausserdem dürfen die pro Erzeugungsanlage höchstens einrechenbaren Gestehungskosten nicht über den Gestehungskosten einer effizienten Produktion liegen. Nicht nach Artikel 6 Absatz 5bis eingerechnet werden dürfen insbesondere die Kosten von Elektrizität aus Erzeugungsanlagen im Einspeisevergütungssystem und aus Erzeugungsanlagen, die von einer Mehrkostenfinanzierung profitieren.

Leitungsverordnung

  • In der Verordnung wird der Mehrkostenfaktor für die Verkabelung von Verteilnetzen auf 1,75 festgelegt. Im schweizerischen Durchschnitt wird dadurch eine Zunahme der Netznutzungsentgelte um weniger als 0,5 Rappen pro Kilowattstunde auf der Netzebene 7 (lokales Niederspannungsnetz) erwartet. Die entstehenden Mehrkosten werden von den Netzbetreibern getragen und via Netznutzungsentgelte (Netztarife) auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzt.
  • Weiter definiert die Verordnung die Einzelheiten betreffend Ersatzmassnahmen an Starkstromanlagen Dritter beim Neubau von Leitungen des Übertragungsnetzes, eine Berechnungsmethode zum Kostenvergleich zwischen Freileitungs- und Kabelvarianten sowie die Ausnahmen vom kostenorientierten Technologieentscheid.

Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen

  • Die Bestimmungen zum Sachplanverfahren werden präzisiert und zweckmässig gegliedert.
  • Neu sollen geringfügige technische Änderungen und Instandhaltungsarbeiten an Anlagen von der Plangenehmigungspflicht ausgenommen werden, sofern dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.
  • Verfahrenserleichterungen sollen durch den Verzicht auf Einholung der Stellungnahmen von Bundesbehörden bei Anlagen mit einer Nennspannung von 36 kV oder weniger erreicht werden. Damit wird die vom Parlament überwiesene Motion 16.3038 „Transformatorenstationen und andere elektrische Anlagen einfacher ermöglichen“ erfüllt.

Geoinformationsverordnung

  • Das Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze sieht die Erstellung einer geografischen Gesamtsicht des Stromnetzes vor und führt Hilfsmittel zur Verbesserung der räumlichen Koordination ein, beispielsweise Projektierungszonen und Baulinien zur Freihaltung von Räumen oder Trassen. Die hierbei anfallenden Geodaten müssen in den Geobasisdatenkatalog (Anhang der Geoinformationsverordnung) aufgenommen werden.

Die folgenden Verordnungen sollen angepasst werden:

  • Stromversorgungsverordnung (SR 734.71)
  • Leitungsverordnung (SR 734.31)
  • Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (SR 734.25)
  • Geoinformationsverordnung (SR 510.620)
  • Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (SR 730.05)
  • Starkstromverordnung (SR 734.2)
  • Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (SR 734.24)
  • Niederspannungs-Installationsverordnung (SR 734.27)
  • Verordnung des UVEK über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren 
  • Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (SR 734.713.3)

Vernehmlassungsunterlagen >>

Text: Der Bundesrat

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