Mit 11 zu 0 Stimmen bei einer Enthaltung hat die ständerätliche Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie die Totalrevision des CO2-Gesetzes (17.071) in der Gesamtabstimmung angenommen.

UREK-S: Klare Annahme des CO2-Gesetzes

(UREK-S) Die Umweltkommission des Ständerates (UREK-S) hat die Detailberatung zum CO2-Gesetz für die Periode 2021 bis 2030 abgeschlossen und die Vorlage in der Gesamtabstimmung ohne Gegenstimme angenommen. Im Gebäudebereich hat sich die Kommissionsmehrheit für eine Regelung ausgesprochen, die mit klaren Vorgaben für Planungssicherheit sorgt. (Texte en français >>)


Mit 11 zu 0 Stimmen bei einer Enthaltung hat die ständerätliche Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie die Totalrevision des CO2-Gesetzes (17.071) in der Gesamtabstimmung angenommen. Damit unterbreitet sie ihrem Rat ein griffiges Massnahmenpaket, um das Netto-null-Ziel bis 2050 zu erreichen (siehe die Medienmitteilung vom 16. August 2019, Link).

Grenzwert im Gebäudebereich ab 2023
Die Kommission hat mit 7 zu 6 Stimmen entschieden, dass für Altbauten ab 2023 ein CO2-Grenzwert gelten soll, wenn eine Heizung ersetzt werden muss. So sollen noch maximal 20 Kilogramm CO2 pro Quadratmeter Energiebezugsfläche und Jahr ausgestossen werden. Dieser Wert wird in Fünfjahresschritten verschärft. Für die Kommission stellt dies ein zielführender Weg dar, damit die Kantone im Gebäudebereich das Reduktionsziel von minus 80 Prozent bis 2050 erreichen. Die Kommission wählt damit eine andere Lösung als der Bundesrat, der eine subsidiäre Regelung vorschlägt. Der Vorteil des Kommissionsmodells ist, dass es mit dem fixen Zeitpunkt 2023 Planungssicherheit schafft. Alle relevanten Technologien existieren heute bereits, um CO2 bei Gebäuden einzusparen.

Zwei Minderheiten lehnen es ab, dass ab 2023 bei einem Heizungsersatz ein Emissionsgrenzwert eingehalten werden muss. Zum einen dürfe der Fokus nicht allein auf dem CO2-Ausstoss liegen, sondern auch auf der Energieeffizienz. Zum anderen sei der Zeitpunkt 2023 zu früh gewählt, was bei der kantonalen Umsetzung Probleme bereiten würde. Deshalb schlagen die Minderheiten wie der Bundesrat vor, Grenzwerte subsidiär einzuführen: Erst wenn die Emissionen aus Gebäuden nicht genügend sinken sollten, würde ab 2028 ein Grenzwert von 12 Kilogramm bzw. 20 Kilogramm CO2 pro Quadratmeter Energiebezugsfläche gelten, wobei dieser in Fünfjahresschritten um jeweils fünf Kilogramm reduziert würde.

Im Übrigen ist die Kommission der Ansicht, dass es für die Reduktion im Gebäudebereich wichtig ist, Sanierungs- und Neubauprojekte soweit als möglich zu erleichtern. Sie stellt fest, dass es bisweilen zu einem Zielkonflikt zwischen der CO2-Reduktion und dem Heimat- und Ortsbildschutz kommt. Deshalb reicht die Kommission ein Postulat ein (19.3972), das den Bundesrat beauftragt, aufzuzeigen, wie die energetische Sanierung von Gebäuden in der Bauzone regulatorisch vereinfacht werden kann.

Schliesslich beantragt die Kommission, bei den Globalbeiträgen an die Kantone zur Finanzierung der Massnahmen im Gebäudebereich den Anteil des Bundes zu erhöhen. Der Bund soll beim Ergänzungsbeitrag bis das Dreifache des vom Kanton bewilligten Kredits bezahlen.

Klimaverträglichkeitsprüfung als neues Instrument
Die Kommission spricht sich mit 6 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen dafür aus, die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) um den Klima-Aspekt zu erweitern. Ihr zufolge sollen neu geplante Anlagen, die der UVP unterstehen, ihre Treibhausgasemissionen begrenzen müssen. Dabei will die Kommission eine Klimaneutralität vorgeben: Grundsätzlich dürfen neue UVP-pflichtige Anlagen insgesamt keine Emissionen mehr verursachen. Tun sie es doch, müssen sie Kompensationsmassnahmen treffen. Aus Sicht der Kommission ist diese neue Klimaverträglichkeitsprüfung nötig, um die Ziele des Klimaübereinkommens von Paris zu erreichen. Eine Minderheit erachtet es nicht als sinnvoll, eine solche Regelung in das CO2-Gesetz zu integrieren. Ihrer Ansicht nach würde eine Klimaverträglichkeitsprüfung investitionshemmend wirken.

Verbot von illegal geschlagenem Holz
Die UREK-S hat einer Änderung des Umweltschutzgesetzes (18.095) einstimmig zugestimmt, die ein Verbot des Inverkehrbringens von illegal geschlagenem Holz vorsieht, womit sich die Schweiz dem EU-Mechanismus anschliesst. Die Kommission ist darüber hinaus dem Nationalrat gefolgt, welcher zusätzlich eine Deklarationspflicht über die Holzart und die Herkunft des Holzes auf Gesetzesebene eingeführt hat. Schliesslich soll der Bundesrat ermächtigt werden, Anforderungen an das Inverkehrbringen von weiteren Rohstoffen oder Produkten zu stellen oder das Inverkehrbringen zu verbieten, falls deren Anbau, Abbau oder Herstellung die Umwelt erheblich belastet oder die nachhaltige Nutzung der natürlichen Rohstoffe erheblich gefährdet.

Gewässerschutzvorgaben für die Wasserkraftnutzung
Die Kommission beantragt ihrem Rat mit 7 zu 5 Stimmen bei einer Enthaltung, der Standesinitiative des Kantons Wallis 18.310 keine Folge zu geben, welche die Umweltauflagen für die Wasserkraft lockern will. Aus Sicht der Kommission laufen die Umweltschutzvorschriften den Ausbauzielen der Energiestrategie 2050 nicht entgegen. Sie möchte am Kompromiss festhalten, der zum Rückzug der Gewässerschutzinitiative geführt hat. Eine Minderheit dagegen will die Bestimmungen anpassen, um den Ausbau und den Erhalt der Wasserkraftproduktion zu unterstützen.

Im Weiteren hält die Kommission die Differenzen im Entwurf zur Teilrevision des Jagdgesetzes (17.052) aufrecht. In allen vier verbleibenden Punkten will sie am Beschluss des Ständerates festhalten.

Text: Parlamentsdienste

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