Wenn bei solchen Modellen ein Abzug auf der Stromrechnung erfolgt, können sie aufgrund der Vorgaben zur Entflechtung – vor allem der informatorischen Entflechtung in Artikel 10 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) – unzulässig sein, wenn sie nicht als Grundversorgungstarif ausgestaltet sind. Ausserdem stellen sich Fragen im Zusammenhang mit dem Netzzugang.
In der Mitteilung macht die ElCom Vorgaben zur Ausgestaltung von «Beteiligungsmodellen», damit diese stromversorgungsrechtlich als zulässig angesehen werden können. Bereits bestehende Modelle, welche den Vorgaben nicht genügen, sind bis am 1. Januar 2024 anzupassen. Das Fachsekretariat hatte bereits anlässlich der Informationsveranstaltungen für Netzbetreiber (Folie 69 ff.) über die wesentlichen rechtlichen Grundlagen informiert und einige allgemeine Überlegungen zu solchen Modellen angestellt.
«Beteiligung» von Endverbrauchern in der Grundversorgung an Produktionsanlagen – Modelle der Verteilnetzbetreiber >>
Text: Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom)
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