Der Betrieb des Stromnetzes setzt einen ständigen Ausgleich zwischen Stromverbrauch und -entnahme voraus. Es ist gesetzliche Pflicht der Bilanzkreisverantwortlichen, die zur Einspeisung oder zum Verbrauch bestimmten Strommengen in ihren Bilanzkreisen (= virtuellen Energiemengenkonten) möglichst vollständig auszugleichen, um auf eine ausgeglichene Bilanz des Stromnetzes hinzuwirken. Die Bundesnetzagentur kann eine Verletzung dieser Pflichten feststellen. Eine wiederholt festgestellte Pflichtverletzung würde die Übertragungsnetzbetreiber zur Kündigung des Bilanzkreisvertrages berechtigten. Ein aktiver Bilanzkreisvertrag ist Voraussetzung für die Marktteilnahme.
Sechs Bilanzkreisverantwortliche angezeigt
Mit der Einleitung der Aufsichtsverfahren geht die Beschlusskammer 6 der deutschen Bundesnetzagentur nun dem Anfangsverdacht nach, dass einzelne Bilanzkreisverantwortliche durch pflichtwidriges Verhalten Systemungleichgewichte mitverursacht haben. Die Übertragungsnetz-betreiber haben in diesem Zusammenhang sechs auffällige Bilanzkreisverantwortliche bei der Bundesnetzagentur angezeigt. Im Rahmen des Aufsichtsverfahrens wird geprüft, ob diese Bilanzkreisverantwortlichen ihren Pflichten zum ordnungsgemässen Ausgleich der Bilanzkreise und dem Gebot der Bilanzkreistreue hinreichend nachgekommen sind.
Text: Deutsche Bundesnetzagentur (BNetzA)
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