Bislang gab es verschiedene Melderegister (PV-Meldeportal, Anlagenregister) und unterschiedliche Voraussetzungen für die Registrierung, die mit Einführung des Marktstammdatenregisters eingestellt werden. In das neue Register müssen nun alle Betreiber die Stammdaten ihrer Erneuerbare-Energien-Anlage eintragen – egal, ob es sich dabei um einen großen Windpark oder um eine kleine Balkon-PV-Anlage handelt, die nur dem Eigenbedarf dient.
Pflicht zur Registrierung gilt auch für Bestandsanlagen
Für die Registrierung besteht eine Frist von einem Monat ab Inbetriebnahme der Anlage. Anlagen, die eine Genehmigung nach deutschem Bundesrecht benötigen, sind bereits meldepflichtig, wenn sie sich noch im Planungsprozess befindet. Das betrifft beispielsweise Windenergieanlagen, die eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz benötigen. Die Pflicht zur Registrierung in das Marktstammdatenregister betrifft aber nicht nur Neuanlagen, sondern auch Bestandsanlagen. Das gilt selbst dann, wenn sie bereits in andere Register der Bundesnetzagentur eingetragen wurden, denn eine automatische Übernahme der Daten erfolgt aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht. Betreiber von Bestandsanlagen, die ihre Anlage vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen haben, haben allerdings länger Zeit: Die Marktstammdatenregisterverordnung sieht vor, dass sie sich bis zum 31. Januar 2021 registrieren müssen.
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Text: Energieagentur NRW
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