Die Pflicht zur Registrierung von Erneuerbare-Energien-Anlagen in das Marktstammdatenregister betrifft auch Bestandsanlagen. Das gilt selbst dann, wenn sie bereits in andere Register der deutschen Bundesnetzagentur eingetragen wurden.

Marktstammdatenregister: Lang erwartet, aber jetzt endlich online

(PM) Bereits 2015 wurden in Deutschland die Weichen für eine Registrierungspflicht aller Erneuerbare-Energien-Anlagen in ein zentrales Register geschaffen. Fast vier Jahre später ist nun das Marktstammdatenregister der deutschen Bundesnetzagentur online gegangen. Mit dem einheitlichen Register soll eine lückenlose Erfassung aller Erneuerbare-Energien-Anlagen gelingen und damit der gesamte Strommarkt in Deutschland abgebildet werden.


Bislang gab es verschiedene Melderegister (PV-Meldeportal, Anlagenregister) und unterschiedliche Voraussetzungen für die Registrierung, die mit Einführung des Marktstammdatenregisters eingestellt werden. In das neue Register müssen nun alle Betreiber die Stammdaten ihrer Erneuerbare-Energien-Anlage eintragen – egal, ob es sich dabei um einen großen Windpark oder um eine kleine Balkon-PV-Anlage handelt, die nur dem Eigenbedarf dient.

Pflicht zur Registrierung gilt auch für Bestandsanlagen
Für die Registrierung besteht eine Frist von einem Monat ab Inbetriebnahme der Anlage. Anlagen, die eine Genehmigung nach deutschem Bundesrecht benötigen, sind bereits meldepflichtig, wenn sie sich noch im Planungsprozess befindet. Das betrifft beispielsweise Windenergieanlagen, die eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz benötigen. Die Pflicht zur Registrierung in das Marktstammdatenregister betrifft aber nicht nur Neuanlagen, sondern auch Bestandsanlagen. Das gilt selbst dann, wenn sie bereits in andere Register der Bundesnetzagentur eingetragen wurden, denn eine automatische Übernahme der Daten erfolgt aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht. Betreiber von Bestandsanlagen, die ihre Anlage vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen haben, haben allerdings länger Zeit: Die Marktstammdatenregisterverordnung sieht vor, dass sie sich bis zum 31. Januar 2021 registrieren müssen.

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Text: Energieagentur NRW

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