Im Juli 2019 hatte das Landgericht München die Garantiebedingungen für die Sonnenbatterie als gesetzeskonform bestätigt. Dieses Urteil wurde im Berufungsprozess vor dem Oberlandesgericht München neu verhandelt und in Teilen revidiert.

Sonnen: Oberlandesgericht München bestätigt zentrale Punkte der Garantiebedingungen für Sonnenbatterie, verlangt aber mehr Transparenz

(ee-news.ch) Das Oberlandesgericht München (OLG) hat in zweiter Instanz das Urteil des Landgerichts München zu den Garantiebedingungen der Sonnenbatterie vom Juli 2019 in wesentlichen Punkten bestätigt. Dazu zähle unter anderem die von Sonnen garantierte Nennkapazität der Batterien von mindestens 80 % nach 10 Jahren, schreibt Sonnen. Für die Hersteller von Speichersystemen sei dieses von erheblicher Bedeutung, da der Erhalt von 100 % der Nennkapazität aufgrund der natürlichen physikalisch-chemischen Abbauprozesse von Batteriezellen über einen so langen Zeitraum nicht möglich ist.


Auch die Internetverbindung zum Speicher, um Update-Leistungen erbringen zu können, zum Beispiel für die Aktualisierung der Software der Sonnenbatterie, sei vom OLG nicht bemängelt worden. Insgesamt habe das OLG die Garantiebedingungen von Sonnen als rechtswirksam bestätigt. Einzelne Bestimmungen sind nach Auffassung des OLG allerdings nicht transparent genug.

Detailliertere Beschreibung
Einige dieser Bestimmungen seien bereits überarbeitet worden, schreibt Sonnen. Soweit dies noch nicht erfolgt ist, will Sonnen die Anpassungen umgehend vornehmen. So entschied das OLG, dass eine detailliertere Beschreibung bestimmter Formulierungen erfolgen soll. Hierzu zählt z. B. der Begriff ‚Systemteile‘. Mit dem Begriff Systemteile wollte Sonnen deutlich machen, dass die Garantie nicht nur die Batteriezellen, sondern alle Teile der Sonnenbatterie umfasst. Sonnen wird dies noch konkreter formulieren und erläutern.

Des Weiteren will Sonnen auf Anraten des Gerichts die Anfahrtskosten für einen Garantiefall der Sonnenbatterie konkret darstellen. Sonnen gewährt eine Garantie für alle Hardware-Komponenten der Sonnenbatterie, die Anfahrtskosten sind aber nicht in den Garantieleistungen enthalten. Die Service-Einsätze beim Kunden werden von dem für die Installation verantwortlichen Fachpartner innerhalb seiner Region durchgeführt, um lange Anfahrtswege zu vermeiden und die Kosten zu beschränken. Dies werde bereits so gehandhabt, schreibt Sonnen. Sonnen will diese Bestimmung aber klarer formulieren. Schon heute habe ein Kunde von Sonnen die Sicherheit, dass auch teure Teile seiner Sonnenbatterie, deren Wert die Anfahrtskosten weit übersteigt, über 10 Jahre lang voll ersetzt werden, erläutert das Unternehmen. Damit unterscheide sich Sonnen von der am Markt angebotenen Zeitwertersatzgarantie, bei der der Kunde nur den Restwert eines defekten Bauteils erhalte.

Als rechtskonform bestätigt
In einem ersten Urteil vom Juli 2019 hatte das Landgericht München die Garantiebedingungen für die Sonnenbatterie als gesetzeskonform bestätigt und eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) in allen Punkten abgewiesen. Dieses Urteil wurde jetzt in einem Berufungsprozess, der von der Verbraucherzentrale NRW angestrengt worden war, vor dem Oberlandesgericht München neu verhandelt und in Teilen revidiert. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht in schriftlicher Form vor. Insgesamt aber wurden die Garantiebedingungen für die Sonnenbatterie in der mündlichen Urteilsbegründung als rechtskonform bestätigt, schreibt Sonnen.

Text: Sonnen GmbH

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