Der Artenschutz ist unabhängig von der verfahrensrechtlichen Frage einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen umfassend zu prüfen und zu beachten. ©Bild: Enercon

Bundesverwaltungsgericht: Artenschutzrechtliche Belange sind bei standortbezogener UVP-Vorprüfung von Windenergieanlagen nicht zu berücksichtigen

(PM) Am 26. September 2019 hatte der für Umweltrecht zuständige 7. Senat des deutschen Bundesverwaltungs-gerichts über die Revisionen in vier Parallelverfahren zu entscheiden. Drei Privatkläger und der Landesverband Nordrhein-Westfalen des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) hatten die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für insgesamt fünf Windenergieanlagen in Preussisch Oldendorf beklagt.


Alle vier Kläger rügten die angeblich mangelhafte Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange, insbesondere einen drohenden Verstoss gegen das naturschutzrechtliche Tötungsverbot in Bezug auf Weissstorch, Rohrweihe und Fledermäuse sowie die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Die Privatkläger wandten sich darüber hinaus gegen Lärm- und Schatteneinwirkungen sowie die angeblich optisch bedrängende Wirkung der Anlagen. Nachdem das Verwaltungsgericht sämtliche Klagen abgewiesen hatte, hob das OVG NRW in der Berufungsinstanz die Genehmigungen für die Windenergieanlagen auf (Urteile vom 18.05.2017, 8 A 870/15 u.a.). Zur Begründung vertrat das OVG die Auffassung, sämtliche fünf Windenergieanlagen seien zusammen als Windfarm im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu betrachten, sodass eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG erforderlich war.

Grundsätzliche und komplexe Rechtsfragen
Das Ergebnis der tatsächlich durchgeführten UVP-Vorprüfung, wonach eine förmliche UVP nicht erforderlich sei, war nach Auffassung des OVG allerdings nicht nachvollziehbar. Dies gelte auch in Ansehung der vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmassnahmen, weil diese einen Verstoss gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vor allem für Rohrweihe und Fledermäuse nicht hinreichend sicher ausschlössen. Aufgrund der vom Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des beklagten Kreises als Genehmigungsbehörde und der im Verfahren beigeladenen Betreibergesellschaft zugelassenen Revision fand nun am 26. September die mündliche Verhandlung in Leipzig statt.

Rechtsanwalt Andreas Lahme von der auf das Recht der erneuerbaren Energien spezialisierten Lippstädter Kanzlei Engemann & Partner, der den Anlagenbetreiber im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vertreten hat, dazu: „In der gut zweistündigen mündlichen Verhandlung wurde deutlich, dass der Fall eine ganze Reihe von grundsätzlichen und komplexen Rechtsfragen aufwirft. Aus unserer Sicht sehr erfreulich ist die Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Urteilsbegründung der Auffassung des 8. Senats des OVG NRW über die Einbeziehung artenschutzrechtlicher Belange in die standortbezogene Vorprüfung eine klare Absage erteilt hat.“

Unterschiedlicher Schutzstatus
Anders als alle anderen Oberverwaltungsgerichte, die sich bislang zu der Frage äussern mussten, hatte das OVG NRW in den angefochtenen Urteilen die Auffassung vertreten, ebenso wie bei einer allgemeinen UVP-Vorprüfung müssten artenschutzrechtliche Belange auch bei einer standortbezogenen Vorprüfung Berücksichtigung finden. Das gelte jedenfalls dann, wenn im Einwirkungsbereich der beantragten Windenergieanlagen ein Brut- oder Nahrungshabitat einer geschützten Tierart vorhanden sei. Rechtsanwalt Lahme: „Da zu den geschützten Tierarten in diesem Sinne insbesondere alle europäischen Vogelarten gehören und es kaum vorstellbar erscheint, dass im Umkreis geplanter WEA-Standorte sich nicht ein Nistplatz oder Nahrungshabitat einer europäischen Vogelart befindet, hätte die Auffassung des OVG NRW dazu geführt, dass der Unterschied zwischen allgemeiner und standortbezogener Vorprüfung des Einzelfalls praktisch aufgehoben worden wäre.“ Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr klargestellt, dass das Vorkommen geschützter Arten in der Nähe geplanter WEA-Standorte für sich genommen nicht dazu führt, dass die entsprechenden Bereiche den gleichen Schutzstatus beanspruchen können wie beispielsweise Naturschutzgebiete, Vogelschutzgebiete oder gesetzlich geschützte Biotope.

Erneute OVG-Verhandlungen erforderlich
Daher sei die Entscheidung des Gesetzgebers zu respektieren, wonach sich das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung nicht aus derartigen artenschutzrechtlichen Belangen ergeben könne. Selbstverständlich ist der Artenschutz aber unabhängig von der verfahrensrechtlichen Frage einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren umfassend zu prüfen und zu beachten. Da das OVG in den angefochtenen Urteilen zu den spezifisch artenschutzrechtlichen wie auch zu anderen Belangen jedoch keine Feststellungen getroffen hatte, sah sich das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, die Verfahren endgültig zu beenden. Vielmehr hat es die Verfahren in allen vier Fällen zur erneuten Verhandlung an das OVG NRW zurückverwiesen.

Für weitere Bewertungen der jetzt gesprochenen Urteile sind die schriftlichen Begründungen abzuwarten, die erst in einigen Wochen vorliegen werden (BVerwG, Urteile vom 26.09.2019, 7 C 5.18 u. a.).

Text: Engemann & Partner

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