Die Novelle setzt Korrekturen um, die das deutsche Bundesverfassungsgericht in Randbereichen der Gesamtregelung zum beschleunigten Atomausstieg gefordert hatte. Dem beschleunigten Atom-ausstieg im Jahr 2011 war – nur wenige Monate zuvor – eine Entscheidung des Gesetzgebers über verlängerte Laufzeiten für Atomkraftwerke vorausgegangen, die der Gesetzgeber im Lichte der Reaktorkatastrophe von Fukushima wieder rückgängig machte.
EVU können finanziellen Ausgleich verlangen
Die Energieversorgungsunternehmen können nun einen angemessenen finanziellen Ausgleich für sogenannte frustrierte Investitionen verlangen, die sie in den Atomkraftwerken zwischen dem 28. Oktober 2010 und dem 16. März 2011 im berechtigten Vertrauen auf die Laufzeitverlängerung getätigt haben. Daneben können RWE und Vattenfall einen angemessenen finanziellen Ausgleich für diejenigen Elektrizitätsmengen der Atomkraftwerke Brunsbüttel, Krümmel und Mülheim-Kärlich verlangen, die bis zum 31. Dezember 2022 nicht auf ein anderes Atomkraftwerk übertragen werden.
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Text: Deutsches Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU)
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