Die Vernehmlassung zu Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung wurde am 5. Juli eröffnet. Sie endet am 31. Oktober 2018.

UVEK: Startet Vernehmlassung zur Revision von Verordnungen im Energiebereich

(UVEK) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat am 5. Juli 2018 die Vernehmlassung zu Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung eröffnet. Die Vernehmlassung endet am 31. Oktober 2018. (Texte en français >>)


Im Folgenden werden die wichtigsten Inhalte Teilrevisionen aufgeführt.

Energieförderungsverordnung (EnFV)

  • Aufgrund der aktuellen Kostenentwicklungen auf dem Markt wird die Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) per 1. April 2019 um 9% gesenkt. Der Vergütungssatz für neue Anlagen beträgt dann noch 10 Rp./kWh (flat). Weiter werden die Leistungsbeiträge der Einmalvergütung für angebaute und freistehende PV-Anlagen auf 280 Franken gesenkt. Die Einmalvergütungen von integrierten Anlagen werden per 1. April 2019 ebenfalls angepasst; sie liegen dann im Durchschnitt noch rund 13% über denjenigen für angebaute und freistehende Anlagen.
  • Aufgrund aktueller Kostenschätzungen für Geothermieprojekte in der Schweiz werden die Vergütungssätze erhöht, um den Projektanten genügend Planungs- und Investitionssicherheit zu gewährleisten.
  • Neu gilt für die Dauer von planungs-, konzessions- oder baurechtlichen Rechtsmittelverfahren bei Wind- und Wasserkraftwerken ein Fristenstillstand für die Projektfortschritts- und Inbetriebnahmemeldungen. Weiter werden die Fristen zur Einreichung der ersten Projektfortschrittsmeldung auf vier Jahre, diejenige der zweiten auf zehn Jahre und die Inbetriebnahmefrist auf zwölf Jahre verlängert.

Energieverordnung (EnV)

  • Es wird präzisiert, dass für die Erfassung von Herkunftsnachweisen (HKN) bei PV-Anlagen die Nennleistung der Wechselrichter massgebend ist.
  • Neu muss für Bahnstrom, der den Eisenbahnen über das 16.7-Hertz-Netz geliefert wird, ebenfalls eine Stromkennzeichnung gemacht werden.
  • Neu kann ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) auch dann gebildet werden, wenn der Grundeigentümer eines trennenden Grundstücks (beispielsweise ein Weg, eine Strasse, ein Bach oder ein Eisenbahntrasse) sein Einverständnis dazu gibt, jedoch selbst nicht am ZEV teilnimmt.

Verordnung für Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV)
Es werden vollzugstechnische Anpassungen oder Präzisierungen vorgenommen.

Vernehmlassungsunterlagen >>

Text: Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

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