Übersicht Einmalvergütungstarife (Kleiv & Greiv) für Photovoltaikanlagen, Angaben in CHF. ©Bild: Helion Solar

Übersicht: Tarife Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen, Angaben in Rp. ©Bild: Helion Solar

Neues Energiegesetz: Was heisst das für mich?

(PM) Der Bund setzt weiterhin auf Solarenergie: Die definitive Verordnung zur Energiestrategie wurde verabschiedet und gilt seit 1. Januar 2018. Wir zeigen Ihnen auf, was diese beinhaltet. Sie beinhaltet drei Förderinstrumente für Solarenergie: Kleiv, Greiv und KEV.


Betreiber von Solaranlagen mit einer Leistung kleiner als 100 kW, erhalten ab 2018 ausschliesslich die Einmalvergütung für kleine Anlagen (Kleiv). Die Kleiv kann erst nach erfolgter Inbetriebnahme beantragt werden.

Greiv (Grosse Einmalvergütung)
Betreiber von Solaranlagen mit einer Leistung ab 100 kW bis 50 MWp können zwischen der KEV (Kostendeckende Einspeisevergütung) und der Einmalvergütung für grosse Anlagen (GREIV) wählen. In die KEV können aber nur noch Anlagen mit Anmeldedatum bis 30. Juni 2012 aufgenommen werden. Im Gegensatz zur KLEIV ist es nicht erforderlich, die Anlage vor dem Erhalt einer Förderzusage zu realisieren. Verzichtet der Betreiber einer Anlage grösser 100 kWp auf die Vergütung des Leistungsbeitrags für die Leistung ab 100 kW, so kann er in die Kleiv wechseln.

Für integrierte Anlagen mit einer Leistung von ≥100 kW, die ab dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden, wird in allen Leistungsklassen ausschliesslich auf die Ansätze für angebaute und freistehende Anlagen abgestellt. Für Erweiterungen oder Erneuerungen ab 2 kW wird nur ein Leistungsbeitrag im Umfang der Leistungssteigerung vergütet. Es wird kein Grundbeitrag vergütet. Wird eine Anlage bereits vor Erhalt der Einmalvergütung erweitert, so werden der Grundbeitrag für den zuerst in Betrieb genommenen Anlagenteil und der Leistungsbeitrag entsprechend dem Inbetriebnahmedatum der einzelnen Anlagenteile ausbezahlt.

KEV
Die Warteliste kann voraussichtlich bis zum Anmeldedatum vom 30. Juni 2012 abgebaut werden. Der Abbau der Warteliste erfolgt in der Reihenfolge des Einreichedatums der Gesuche. Neuanmeldungen haben unter den aktuellen gesetzlichen Bedingungen kaum mehr eine Chance eine KEV zu erhalten. Für grosse Anlagen kann aber neu auch die Einmalvergütung beantragt werden. Die Vergütung für Anlagen, die neu ins Fördersystem aufgenommen werden, entspricht neu rund 80-90% der bisherigen Vergütung und ist somit nicht mehr in jedem Fall kostendeckend. Erweiterungen von bestehenden Anlagen, die bereits in der KEV sind, werden neu mit einem reduzierten Vergütungssatz vergütet.

KEV wird zu Einspeisevergütungssystem mit Direktvermarktung
Betreiber von Anlagen mit einer Leistung ab 500 kW, die bereits eine KEV erhalten, sowie Betreiber von Anlagen ab 100 kW, die neu ins Fördersystem aufgenommen werden, müssen spätestens ab dem 1. Januar 2020 ihren Strom selber vermarkten. Die Vergütung der Anlagen in der Direktvermarktung besteht aus dem durch den Verkauf erzielten Preis und der Einspeiseprämie (Vergütungssatz abzüglich Referenz-Marktpreis). Wenn der Betreiber zu einem höheren Preis als dem Referenz-Marktpreis einspeisen kann, erzielt er höhere Einnahmen als bei einer fixen Vergütung (und umgekehrt).

Vergütungsdauer
Die Vergütungsdauer beträgt bei einer Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2013 25 Jahre, bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 20 Jahre, bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2018 15 Jahre.

Zusammenschluss zum Eigenverbrauch
Von grosser Bedeutung sind die vereinfachten Regelungen zur Bildung von Eigenverbrauchsgemeinschaften (EVG), also der Zusammenschluss mehrerer Parzellen zur gemeinsamen Nutzung selbst erzeugten Solarstroms bei Mehrfamilienhäusern sowie Gewerbebauten. Nebst dem Grundstück, auf welcher die Produktionsanlage liegt, gelten auch umliegende Grundstücke als Ort der Produktion. Hierbei müssen diese Grundstücke aneinander angrenzen und mindestens eines dieser Grundstücke muss an das Grundstück mit der Produktionsanlage angrenzen. Ein Zusammenschluss kann sich also nicht über öffentlichen Grund (z.B. eine Strasse) oder über ein Privatgrundstück, dessen Grundeigentümer am Zusammenschluss nicht teilnehmen will, erstrecken. Der Strom zwischen der Anlage und den Eigenverbrauchern darf nicht durch das Verteilnetz des Netzbetreibers fliessen. Eigenverbraucher auf umliegenden Grundstücken werden über einen einzigen Messpunkt gemessen, was in der Regel bedeutet, dass sie hinter dem gleichen Netzanschlusspunkt angeschlossen sind.

Höherer Rückspeisetarife
Die neuen Rückspeisetarife liegen bei etwa 7 bis 8 Rp./kWh. Der ökologische Mehrwert der Elektrizität (Solar-Herkunftsnachweis) muss nur zusätzlich vergütet werden, wenn auch der Herkunftsnachweis (HKN) übernommen wird. Dazu gibt es allerdings keine Pflicht. Helion bietet ihren Neukunden jedoch die Möglichkeit der HKN-Abnahme.

Keine Lastgangmessung mehr
Ab dem 1.1.2018 ist laut neuem Gesetz keine Lastgangmessung mehr nötig. Das EVU ist verpflichtet, einen Smart Meter zu installieren, dies ohne Mehrkosten für den Kunden.

Nachträgliche Erweiterungen oder Erneuerungen
Bei Photovoltaikanlagen wird der ursprüngliche Vergütungssatz ab der Inbetriebnahme der Erweiterung oder Erneuerung gekürzt. Der neue Vergütungssatz berechnet sich nach dem Mittelwert des bei der ersten Inbetriebnahme massgeblichen Vergütungssatzes und eines Vergütungssatzes von 0 Rp./kWh für die Erweiterung oder Erneuerung. Eine Photovoltaikanlage ist von dieser Kürzung ausgenommen, wenn sichergestellt wird, dass die vom erweiterten oder erneuerten Anlagenteil produzierte Elektrizität nicht in die Abrechnung der von der ursprünglichen Anlage produzierten Elektrizität im Einspeisevergütungssystem einfliesst.

Der Betreiber einer Anlage, für die er eine Einspeisevergütung erhält, hat der Vollzugsstelle Erweiterungen oder Erneuerungen mindestens einen Monat vor deren Inbetriebnahme zu melden. Die Vergütungsdauer wird durch eine nachträgliche Erweiterung oder Erneuerung nicht verlängert.

Übergangsbestimmungen zu Photovoltaikanlagen
Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von 30 bis weniger als 100 kW, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, neu aber nur noch Anspruch auf eine Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen haben, werden nach dem Einreichedatum der Inbetriebnahmemeldung berücksichtigt. Für grosse Photovoltaikanlagen, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, ist das Wahlrecht bis zum 30. Juni 2018 auszuüben. Wird das Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht ausgeübt, so gilt die Anmeldung als Gesuch um Einmalvergütung. Wird das Wahlrecht zugunsten der Einspeisevergütung ausgeübt, so ist ein späterer Wechsel zur Einmalvergütung jederzeit möglich.

Für Anlagen, die mit einer Leistung von 30 bis weniger als 100 kW für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, ist der Vollzugsstelle bis zum 30. Juni 2018 mitzuteilen, falls die Leistung aufgrund einer Projektänderung 100 kW voraussichtlich erreicht oder überschreitet. Erfolgt diese Mitteilung nicht, so gilt die Anlage als kleine Anlage und der Leistungsbeitrag wird höchstens bis zur Leistung von 99,9 kW ausbezahlt.

Text: Helion Solar AG

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