Die Kommission hält daran fest, dass das Messwesen im Gesetz explizit als Teil des Netzbetriebs genannt wird. Damit soll eine überstürzte Teilliberalisierung im Bereich der Messsysteme verhindert werden.

UREK-S: Keine Aufweichung von Moorschutz, neuer Vorschlag für Durchschnittspreismethode undTeilliberalisierung von Messsysteme verhindern

(UREK-S) Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates (UREK-S) hat der Standesinitiative des Kantons Bern (16.316) keine Folge zu geben. Die Initiative verlangt eine Änderung der Bundesverfassung zum Moorschutz (Art. 78 Abs. 5), um in den geschützten Gebieten den Bau von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien von nationalem Interesse zu ermöglichen. Zudem schlägt die UREK-S vor, dass die Durchschnittspreismethode grundsätzlich weiterhin angewandt werden soll, ausser für Strom aus erneuerbaren Energien aus eigenen und verbundenen inländischen Kraftwerken. Ausserdem will die UREK die Messsysteme nich liberalisieren.


Die Kommission lehnt die geforderte Verfassungsänderung klar ab und stellt fest, dass über den strengen Moorschutz hinaus zusätzliche Massnahmen nötig sind, damit die Qualität der Moore in der Schweiz sichergestellt werde kann. Sie will diesen Sachverhalt genauer betrachten, um allfälligen Handlungsbedarf erkennen zu können.

Kompromissvorschlag zur Durchschnittspreismethode
Schliesslich hat die Kommission die dritte Runde der Differenzbereinigung zur Vorlage «Um- und Ausbau der Stromnetze» (16.035) beendet. Sie kommt dem Nationalrat im zentralen Punkt der Durchschnittspreismethode (Art. 6 StromVG) entgegen und schlägt einen Kompromiss vor. So soll die Durchschnittspreismethode grundsätzlich weiterhin angewandt werden. Elektrizitätsunternehmen müssen also Preisvorteile aus ihren Einkäufen am Markt anteilsmässig ihren gebundenen Kunden weitergeben. Neu soll dies aber nicht mehr gelten, wenn es sich um Elektrizität aus erneuerbaren Energien handelt und diese aus eigenen oder verbundenen Kraftwerken im Inland stammt. Diese Kompromissversion beschliesst die UREK-S mit 6 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung. Eine Minderheit ist der Ansicht, dass die Durchschnittspreismethode weiterhin ohne Einschränkungen gelten sollte.

Auf die Übergangsbestimmungen in Art. 33b StromVG verzichtet die Kommission. Sie präzisiert aber stattdessen in Art. 6 StromVG, dass Preisvorteile, die nicht mehr als 5 Jahre zurückliegen, über Tarifanpassungen weitergegeben werden müssen.

Teilliberalisierung im Bereich der Messsysteme verhindern
Bei den beiden weiteren verbliebenen Differenzen hält die Kommission an ihren Beschlüssen fest. So möchte sie, dass das Messwesen im Gesetz explizit als Teil des Netzbetriebs genannt wird. Damit soll eine überstürzte Teilliberalisierung im Bereich der Messsysteme verhindert werden. Ein Bundesgerichtsentscheid vom vergangenen Juli hatte diesbezüglich für Unsicherheit gesorgt.

Mit 6 zu 4 Stimmen bleibt die Kommission auch bei ihrem Beschluss hinsichtlich der Zustimmung zum Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen (Art. 17b Abs. 3 StromVG). Sie will den Betroffenen lediglich ein Widerspruchsrecht einräumen, da sie das Einholen der aktiven Zustimmung für zu bürokratisch und nicht praktikabel hält. Eine Minderheit ist der Ansicht, dass in beiden Punkten dem Nationalrat zu folgen sei.

Die Kommission hat am 9. November 2017 unter dem Vorsitz von Ständerat Werner Luginbühl (BD/BE) in Bern getagt.

Text: Parlamentsdienste

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