Von links: Andreas Graf (Geschäftsführer EvTN), Armin Hinterseh (Bürgermeister Titisee-Neustadt), Prof. Dr. Dominik Kupfer (W2K) und Dr. Michael Sladek (EWS Schönau) ©Bild: EWS Schönau

EWS: Kommunalfreundlicher Entwurf für Vergabe von Energiekonzessionen

(PM) An einer Pressekonferenz im Rathaus der Stadt Titisee- Neustadt stellte Dr. Michael Sladek von der EWS Schönau zusammen mit dem Bürgermeister der Stadt Titisee-Neustadt, Armin Hinterseh, seine Stellungnahme zum Referentenentwurf des deutschen Bundesministeriums für Wirtschaft zur Neufassung der §§ 46 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes über die Vergabe von Netz-Konzessionen vor.


Gleichzeitig präsentierte er einen eigenen „Kommunalfreundlichen Entwurf“ zu dieser Neufassung.

Kartellrechtliches Regime
Bei der Neuvergabe von Konzessionen für Strom- und Gasnetze durch die Kommunen ist es aufgrund von Rechtsunsicherheiten praktisch zum Stillstand gekommen. Während über Jahrzehnte alleine die gewählten Vertreter der Kommunen über die Konzessionsvergaben entschieden hatten, verschärften die deutsche Bundesnetzagentur und das deutsche Bundeskartellamt im Jahr 2010 – nach einer Rekommunalisierungswelle in den vorangegangenen Jahren – durch ihren „Leitfaden zur Vergabe von Strom- und Gasnetzkonzessionen“ die Vorschriften für den Wettbewerb. Dies mit dem Ergebnis, dass es für die Kommunen praktisch unmöglich geworden ist, einen Konzessionswechsel gegen den Willen des bisherigen Netzbetreibers herbeizuführen, ohne vor einem Gericht zu landen. Mit der Begründung, einen diskriminierungsfreien Wettbewerb zu gewährleisten, wurde von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt am Parlament vorbei ein „kartellrechtliches Regime“ geschaffen, das die jeweiligen Alt-Konzessionäre in den Kommunen bevorzugt und eine abweichende Konzessions-Neuvergabe praktisch unmöglich macht

Zur Behebung dieser Missstände wurde im Koalitionsvertrag der Parteien, die die deutsche Bundesregierung tragen, festgeschrieben, durch eine Neufassung der §§ 46 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes Rechtssicherheit zu schaffen. Zu diesem Zweck wurde im Dezember 2015 ein Referentenentwurf des Bundes- Wirtschafts-Ministeriums vorgelegt, der diese Forderung erfüllen soll.

Entwurf greift zu kurz
In seiner Stellungnahme zu diesem Referentenentwurf stellte Rechtsanwalt Prof. Dr. Dominik Kupfer fest: „Unbeschadet der Auswertung weiterer – durchaus positiv zu bewertender - Ansätze der Novellierung steht damit im Ergebnis bereits fest, dass der Entwurf zu kurz greift und das im Koalitionsvertrag gesetzte Ziel, Rechtssicherheit zu schaffen, klar und sicher verfehlt.“ Vielmehr werde das durch das „kartellrechtliche Regime“ verursachte Richterrecht fortgeschrieben und damit die gemeindliche Selbstverwaltung in dieser Frage weiter beschnitten.

Kommunalfreundlicher Entwurf vorgelegt
Über die Kritik am vorliegenden Referentenentwurf hinaus legte Dr. Michael Sladek einen eigenen „Kommunalfreundlichen Entwurf zur Neufassung der§§ 46 ff. EnWG“ vor. „Dieser neue Entwurf bestätigt die Rechtsanwendung, wie sie bis etwa 2010 gang und gäbe war, passt das Recht der Konzessionsvergabe an das neue Vergaberecht sowie an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes an“, erläuterte Dr. Sladek bei der Präsentation. Die Kernpunkte des „Kommunalfreundlichen Entwurfs“ fasste Dr. Michael Sladek wie folgt zusammenfassen:

Spätestens alle 20 Jahre hat jede Gemeinde zu prüfen, wie der Betrieb ihres örtlichen Strom und Gasversorgungsnetzes künftig ausgestaltet sein soll. Die Gemeinde hat zu entscheiden, ob

  • sie den Netzbetrieb in die eigenen Hände nimmt,
  • ein Kooperationsunternehmen mit einem strategischen Partner-EVU gründen und konzessionieren möchte oder ob
  • sie ein drittes EVU mit dem Netzbetrieb betraut.
  • Diese Entscheidung hat die Gemeinde auch dann alle 20 Jahre zu treffen, wenn sie den Netzbetrieb selbst durchführt (Pflicht zur Reflexion und politischen Diskussion).

Gemeinde führt Netzbetrieb selbst durch
Entscheidet sich eine Gemeinde den Netzbetrieb selbst durchzuführen, so hat sie diese Entscheidung und die massgeblichen Gründe hierfür öffentlich bekannt zu machen. Die Gemeinde ist aber nicht verpflichtet, zuvor einen Wettbewerb um das Netz nach kartellrechtlich determinierten Kriterien durchzuführen. Es genügt eine rational begründete Entscheidung der Gemeinde nach vorheriger Bekanntmachung und Durchführung eines Interessensbekundungsverfahrens. Die Gemeinde hat das Recht zur direkten Erledigung des örtlichen Netzbetriebs.

Kommunale Beteiligungsgesellschaft
Entscheidet sich die Gemeinde, gemeinsam mit einem oder mehreren Partner-EVU(en) eine kommunale Beteiligungsgesellschaft zu gründen, so genügt es, wenn die Gemeinde die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der zu gründenden Gesellschaft ausschreibt. Die Konzession muss dann nicht gesondert ausgeschrieben werden. Dies entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes.

Ausschreibung der Konzession
Entscheidet sich die Gemeinde, ein drittes EVU mit dem Netzbetrieb zu betrauen, schreibt sie die Konzession aus. Massgeblich für die Ausschreibung sind – unter Beachtung weniger spezialgesetzlicher Regelungen im künftigen EnWG – die Vorgaben des neuen Vergaberechts (4. Teil des GWB und Konzessionsvergabeverordnung). Hierdurch kann auf ein ausgefeiltes und europarechtskonformes Rechtssystem zurückgegriffen werden.

Möglich wurde dieser Gesetzesvorschlag erst durch das Engagement der EWS Schönau in der Energieversorgung TitiseeNeustadt (Ev-TN). In dieser Kooperation hatte sich Dr. Sladek bei der Vorbereitung der in Karlsruhe anhängigen Kommunalverfassungsbeschwerde der Stadt intensiv mit diesen schwierigen Fragen auseinandergesetzt.

Vielfältige ideelle Unterstützung
„Im Augenblick erfahren wir zwar vielfältige ideelle Unterstützung bei unserer Stellungnahme zum Referentenentwurf und zum ‚Kommunalfreundlichen Entwurf‘, in der Sache stehen aber EWS Schönau und die Stadt Titisee-Neustadt alleine da, bestätigte Dr. Michael Sladek. „Da derzeit viele deutsche Städte und Kommunen vor der aktuellen Frage stehen, wie sie sich bei einer anstehenden Neuvergabe ihrer Strom- oder Gasnetzkonzession verhalten sollen, ohne vor Gericht zu landen, erhoffen wir uns eine breite Unterstützung bei unserem Versuch, das kartellrechtliche Regime abzuschaffen und die Vergaberichtlinien für Energienetze wieder auf rechtssichere Füsse zu stellen“, betonte Dr. Michael Sladek an der Pressekonferenz.

Der jetzt vorgelegte Entwurf ist zwar entstanden aus der intensiven Beschäftigung mit der grundsätzlichen Problematik, wie sie im Fall der Energieversorgung Titisee-Neustadt sichtbar geworden ist, aber er leistet einen konstruktiven Beitrag zur Lösung eines in Deutschland bundesweit bestehenden Problems, das zahlreiche Städte und Kommunen in ihrer Handlungsfähigkeit einschränkt und sie hindert, für ihre Bürger eine verantwortliche Lösung der Energieversorgung der Zukunft zu verwirklichen, stellte Dr. Sladek klar. „Unsere Kommunalverfassungsbeschwerde sowie der ‚Kommunalfreundliche Entwurf‘ sind Massnahmen von verantwortungsbewussten Bürgern, die sich im Förderverein für umweltfreundliche Stromverteilung und Energieerzeugung e.V. (FuSS) in Schönau zusammengeschlossen haben, und die eine Verbesserung für alle Städte und Kommunen und somit für alle Bürger erreichen wollen“, führte Dr. Michael Sladek aus.

Kommunalfreundlicher Entwurf zur Neufassung 46ff EnWG >>
Stellungnahme zum Refentenentwurf des BMWi >>

Text: EWS Schönau

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