Im Vorjahresvergleich ist 2016 ein kleineres Kontingent vorgesehen, da die KEV-Fonds-Einnahmen gesunken sind (niedrigerer Endverbrauch, tieferer Marktpreis) und gleichzeitig die Ausgaben zugenommen haben (mehr Rückerstattungen an Grossverbraucher).

Neue Version: KEV-Faktenblatt Photovoltaik

(BFE) Im April 2015 konnten 2‘541 Photovoltaik-Anlagen (100 MW) in die KEV aufgenommen werden. 2016 kann ein weiteres Kontingent freigegeben werden, vorausgesetzt der Netzzuschlag wird vom Bundesrat für das Jahr 2017 auf das Maximum von 1.5 Rp./kWh erhöht. In diesem Fall wird im Juli 2016 das Jahreskontingent für die Photovoltaik und für die anderen Technologien freigegeben.


Wo stehen wir
mit der KEV und der Warteliste?
Durchschnittlich gehen bei Swissgrid über 1‘000 Anmeldungen pro Monat ein. Durch diese grosse Nachfrage und die begrenzt zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel wächst die Warteliste weiter. Ende Dezember 2015 befanden sich 36‘700 Anlagen auf der Warteliste, davon sind rund 35‘700 Photovoltaik-Anlagen (= 2‘000 MW Gesamtleistung). Weitere Informationen sind unter www.stiftung-kev.ch/berichte/kev-cockpit erhältlich.

Kontingent 2015
Im April 2015 konnten 2‘541 Photovoltaik-Anlagen (100 MW) in die KEV aufgenommen werden.

Kontingent 2016
2016 kann ein weiteres Kontingent freigegeben werden, vorausgesetzt der Netzzuschlag wird vom Bundesrat für das Jahr 2017 auf das Maximum von 1.5 Rp./kWh erhöht. In diesem Fall wird im Juli 2016 das Jahreskontingent für die Photovoltaik und für die anderen Technologien freigegeben. Damit können Photovoltaik-Anlagen in die Förderung aufgenommen werden, die bis einschliesslich 8. November 2011 zur KEV angemeldet wurden (1‘156 Anlagen). Die Gesamtleistung dieser Anlagen beträgt 50 MW, was einer Jahresproduktion von ca. 48 GWh entspricht.

Im Vergleich zum Vorjahr ist für 2016 ein kleineres Kontingent vorgesehen, da die Einnahmen des KEV-Fonds gesunken sind (niedrigerer Endverbrauch, tieferer Marktpreis) und gleichzeitig die Ausgaben zugenommen haben (mehr Rückerstattungen an Grossverbraucher). Diese Faktoren beeinflussen die langfristige Liquidität, die je-derzeit gewährleistet sein muss.

Kontingent 2017
Das Photovoltaik-Kontingent für 2017 steht noch nicht fest. Die weitere Freigabe von positiven Bescheiden ist abhängig von der Entwicklung des Marktpreises und des Endverbrauchs sowie der Rückerstattungen des Netzzuschlags an Grossverbraucher.

Nach den aktuellen Hochrechnungen kann 2017 die Warteliste für Photovoltaik-Anlagen möglicherweise um einen weiteren Monat (bis zu den Anmeldungen, die bis Ende November 2011 eingegangen sind), abgebaut werden.

Wie geht es mit der KEV weiter?
Die gesetzlich zur Verfügung stehenden Fördermittel sind spätestens ab 2018 ausgeschöpft, so dass ab diesem Zeitpunkt keine weiteren KEV-Bescheide ausgestellt werden können. Erst wenn das Parlament im Rahmen der Energiestrategie 2050 einen höheren Kostendeckel für die Fördermittel festlegt, könnten weitere Anlagen in die Förderung aufgenommen werden. Die Inkraftsetzung der Energiestrategie 2050 kann nicht vor 2017 (wahrscheinlich erst 2018) erfolgen.

Für Anmeldungen von Photovoltaik-Anlagen, die in der Zeit von Anfang Dezember 2011 bis heute eingegangen sind, bedeutet dies viele Jahre Wartezeit, die nicht vergütet wird (siehe auch 1.3): Auch mit Anhebung des Kostendeckels frühestens ab 2018 kann die Warteliste pro Jahr nur um wenige Monate abgebaut werden. Selbst mit der Erhöhung des Kostendeckels mit der Energiestrategie 2050 kann heute nicht sichergestellt werden, dass alle Wartelisten-Anlagen in die Förderung aufgenommen werden können.

Wichtiger Hinweis
Anlagen auf der Warteliste haben keinen Anspruch auf eine Vergütung. Der Bau einer Anlage ohne positiven Bescheid erfolgt auf eigenes Risiko. Erst mit Erhalt eines positiven Bescheids wird eine Anlage in die Förderung aufgenommen.

KEV oder Einmalvergütung?
Wer heute eine Photovoltaik-Anlage für die KEV anmeldet, hat mit den aktuellen gesetzlichen Bedingungen kaum mehr realistische Chancen in die KEV-Förderung aufgenommen zu werden. Denn auf der aktuellen KEV-Warteliste stehen derzeit (Dezember 2015) rund 35‘700 Photovoltaik-Anlagen, und es gilt der Grundsatz: „Je später angemeldet, umso später die Aufnahme in die KEV.“ Dabei ist zu beachten, dass für bereits realisierte Anlagen die Jahre auf der Warteliste nicht vergütet werden. Den Betreibern von Anlagen mit einer Leistung zwischen 10 und 29.9 kW wird deshalb empfohlen, sich nach der Inbetriebnahme der Anlage für die Einmalvergütung zu entscheiden. Dabei werden diese Anlagen mit rund 30% der Investitionskosten einer Referenzanlage gefördert. Der Vorteil ist, dass der Betrag innert einiger Monate nach Inbetriebnahme der Anlage ausbezahlt wird, sofern die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen*.

Diese Empfehlung gilt auch für Anlagen, die nach Dezember 2011 für die KEV angemeldet wurden.


*Für das erste Halbjahr 2016 stehen 50 Millionen Franken für die Auszahlung von Einmalvergütungen zur Verfügung. Dieses Geld ist an bereits realisierte Anlagen verpflichtet. Deshalb müssen Neuinbetriebnahmen mit längeren Auszahlungszeiten als bisher (mehr als 6 Monate) rechnen. Weitere 50 Millionen Franken können für die zweite Jahreshälfte freigegeben werden, sofern der Bundesrat im Juni die Anhebung des Netzzuschlags per 1.1.2017 auf 1.5 Rp./kWh beschliesst.


Mit der Energiestrategie 2050 sind Einmalvergütungen auch für grosse Anlagen vorgesehen.

Förderbeiträge und Vergütungsdauer

Wann sind die nächsten Anpassungen der KEV-Vergütungssätze vorgesehen?
Die Absenkung im Jahr 2016 erfolgt in zwei Etappen: per 1. April 2016 und per 1. Oktober 2016. Die Vergütungssätze vom Oktober 2016 werden mindestens bis zum 1. April 2017 gelten. Sie können sich den voraussichtlichen KEV-Vergütungssatz unter folgendem Link berechnen lassen: Tarifrechner KEV.

Ich habe 2015 einen positiven Bescheid erhalten und werde meine Anlage 2016 realisieren. Welche Vergütung erhalte ich für welche Dauer?
Für die Bestimmung der Vergütung ist das Datum der Inbetriebnahme ausschlaggebend. Die ab 2014 ausgestellten positiven Bescheide schützen nicht vor Vergütungs-absenkungen, die zwischen dem Erhalt des positiven Bescheids und der Realisierung der Anlage erfolgen. Andererseits werden bei diesen Bescheiden die Vergütungssätze nicht mehr jährlich automatisch abgesenkt. Die Vergütung wird während 20 Jahren ab Inbetriebnahme ausbezahlt (siehe Anhang 1.2 der Energieverordnung).

Ich habe einen Wartelistenbescheid und habe meine Anlage 2014 realisiert. Welche Vergütung erhalte ich für welche Dauer?
Für die Bestimmung des Vergütungssatzes ist das Datum der Inbetriebnahme mass-gebend. Die Anlage verbleibt auf der Warteliste, bis Sie einen positiven Bescheid er-halten. Sobald der positive Bescheid vorliegt, erhalten Sie die Vergütung während 20 Jahren, verringert um die Anzahl Jahre auf der Warteliste. Die Jahre auf der Warteliste werden nicht vergütet (auch nicht rückwirkend).

Ich habe meine Anlage bereits gebaut, habe jedoch noch keinen positiven Bescheid erhalten. Wie kann ich meinen Strom verkaufen?
Sie haben das Recht, die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion zeitgleich selber zu verbrauchen (Eigenverbrauch): Für jede selbst konsumierte Kilowattstunde können Sie als Betreiber einer EFH-Photovoltaik-Anlage rund 20 Rp. an Strombezugskosten sparen (Privathaushalt mit Tarif 4).

Die überschüssige Produktion können Sie auf dem Strommarkt verkaufen: Die Elektrizitätsunternehmen müssen den Strom zum marktorientierten Bezugspreis abnehmen (dieser Preis kann jährlich schwanken und beträgt derzeit im Durchschnitt 6-10 Rp./kWh). Zusätzlich kann der ökologische Mehrwert (der Mehrwert der ökologischen Stromproduktion gegenüber konventionell generierter Elektrizität) an einen Elektrizitätsversorger oder an einer der zahlreichen Strombörsen verkauft werden. Sobald die Anlage durch die KEV vergütet wird, ist der ökologische Mehrwert abgegolten und kann nicht mehr weiter vermarktet werden.

Erweiterungen

Ich habe bereits 2014 eine Anlage von 50 kW gebaut und erhalte dafür die KEV. Im Mai 2016 werde ich meine Anlage um weitere 40 kW erweitern. Welche Vergütung erhalte ich für welche Dauer?
Für die Dauer der Vergütung ist das Datum der Erstinbetriebnahme (in diesem Fall 2011) massgebend. Die Vergütungsdauer beträgt in diesem Fall 20 Jahre ab der Erstinbetriebnahme. Die Vergütung nach der Erweiterung ergibt sich aus einem nach Leistung gewichtet Mischsatz. Zum Beispiel: (50 kW x Vergütung 2014 + 40 kW x Vergütung Mai 2016) / (50 kW + 40 kW). Diese Vergütung wird bis 2034 vergütet (2014 + 20 Jahre).

Integrierte Anlagen

Ich will 2016 eine integrierte Anlage bauen. Welche Anforderungen müssen die Fotos erfüllen, die ich bei Swissgrid einreichen muss?
Die Fotos müssen den Solarstromgenerator während des Baus und nach der Fertig-stellung zeigen. Aus den eingereichten Fotos muss ersichtlich sein, dass eine integrierte Anlage nach Ziffer 2.3 Anhang 1.2 der Energieverordnung vorliegt.

Eine Anlage gilt dann als integriert, wenn sie in die Baute integriert ist und neben der Stromproduktion zusätzlich dem Wetterschutz, dem Wärmeschutz oder der Absturz-sicherung dient (Doppelfunktion). Die Erfüllung von ästhetischen Kriterien wie Vollflächigkeit oder sauberer Dachabschluss reicht nicht aus, um eine Anlage als integriert zu betrachten. Das BFE hat diesbezüglich im Februar 2014 eine aktualisierte Richtli-nie2 publiziert.

Ich will eine integrierte Anlage von 120 kW bauen. Wird dies durch die Ver-ordnung untersagt?
Nein. Aber Anlagen grösser 100 kW können nicht von den Vergütungen für inte-grierte Anlagen profitieren, sondern erhalten die Vergütung für angebaute Anlagen.

Ich will eine Anlage mit zwei Solarzellenflächen bauen und habe noch kei-nen positiven Bescheid. Sie wird aus einer integrierten Fläche von 70 kW und einer angebauten Fläche von 50 kW bestehen. Kann ich für die 70 kW die Vergütung für integrierte Anlagen erhalten?
Nein, die Gesamtleistung der Anlage übersteigt 100 kW. Die ganze Produktion wird daher mit dem Vergütungssatz für angebaute Anlagen vergütet.

Ich habe bereits 2014 eine integrierte Anlage von 70 kW gebaut und bekomme dafür die KEV. Im März 2016 möchte ich sie um zusätzliche 50 kW vergrössern. Welche Vergütung erhält die neue Anlage und in welche Kategorie wird sie eingeteilt?

Die Anlage wird eine Gesamtleistung von mehr als 100 kW erreichen und kann des-halb nicht von der Vergütung für integrierte Anlagen profitieren. Die zusätzlichen 50 kW werden daher die Vergütung für angebaute Anlagen erhalten, und dies bis zum Ablauf des Vertrags im Jahr 2034 (2014 + 20 Jahre). Die Vergütung wird gemäss der Leistung gewichtet: (70 kW x Vergütung integriert 2014 + 50 kW x Vergütung angebaut März 2016) / (70 kW + 50 kW).

Diverses

Mein Nachbar hat 2014 auf seinem Haus bereits eine 20 kW-Anlage gebaut und dafür die KEV erhalten. 2016 möchte auch ich eine 15 kW-Anlage bauen und von der KEV profitieren. Beide Anlagen haben den gleichen Einspeisepunkt. Kann ich die KEV erhalten?
Wenn sich vor einem Einspeisepunkt mehrere Einheiten von Modulfeldern und den dazugehörigen Wechselrichtern auf verschiedenen Grundstücken befinden, kann jede dieser Einheiten als eine Anlage gelten. Diese Regelung gilt seit dem 01.01.2015.

Ich will meine 100 kW Anlage bis Ende März 2016 fertig bauen. Der Netzanschluss wird bis zu diesem Zeitpunkt lediglich für eine Leistung von 30 kW vorhanden sein und kann erst im August 2016 verstärkt werden. Welche Vergütung erhalte ich?

Die Anlage kann teilweise in Betrieb gehen und nach der Netzverstärkung auf die volle Leistung erweitert werden. Da am 1. April 2016 eine Vergütungssatzabsenkung stattfindet, kommt ein Misch-Vergütungssatz zur Anwendung. Dieser berechnet sich nach dem nach Leistung gewichteten Mittelwert der Vergütungssätze: (30 kW x Vergütung März 2016 + 70 kW x Vergütung April 2016) / (30 kW + 70 kW). Die Vergütungsdauer fängt ab der ersten Inbetriebnahme an zu laufen.

Ich habe weitere Fragen. An wen kann ich mich wenden?

  • Fragen zur Warteliste und zur Entwicklung des Fördersystems:
    E-Mail: contact@bfe.admin.ch, Telefon: +41 58 462 56 11

Siehe auch Faktenblätter Biomasse, Wind, Kleinwasserkraft und Geothermie auf ee-news vom 25.1.16 >>


Faktenblätter Biomasse, Wind, Kleinwasserkraft und Geothermie; Faktenblatt: Einmalvergütung und Eigenverbrauch für kleine Photovoltaik-Anlagen sowie Wording zum Thema Kleinwasserkraftprojekte und kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) >>

Text: Bundesamt für Energie BFE

Artikel zu ähnlichen Themen

0 Kommentare

Kommentar hinzufügen