Es wurde festgestellt, dass die Preise und damit die Gestehungskosten auf dem Photovoltaik-Markt erneut gefallen sind.

Bundesrat: Senkt Vergütungssätze für Photovoltaik-Anlagen

Der Bundesrat senkt die Photovoltaik-Vergütungssätze für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) in zwei Schritten per 1. April und per 1. Oktober 2016 um sieben bis 14 Prozent. Diese und weitere Änderungen hat der Bundesrat in einer Revision der Energieverordnung festgelegt, die per 1. Januar 2016 in Kraft tritt.


Das UVEK prüft periodisch die Berechnung der Gestehungskosten sowie der Vergütungssätze der KEV und passt diese nötigenfalls den neuen Verhältnissen an. Es berücksichtigt dabei verschiedene Aspekte, wie z.B. die Entwicklung der Technologien, ihre langfristige Wirtschaftlichkeit und die Bedingungen des Kapitalmarkts.

Erneut sinkende Anlagepreise
Mit einer Revision der Energieverordnung, die per 1. Januar 2015 in Kraft trat, hatte der Bundesrat die KEV-Vergütungssätze für Photovoltaik-Anlagen letztmals per 1. April und per 1. Oktober 2015 angepasst. Im Verlaufe des Jahres 2015 wurden die KEV-Vergütungssätze für Photovoltaik-Anlagen sowie die Ansätze der Einmalvergütung (EIV) für kleine Photovoltaik-Anlagen erneut überprüft. Es wurde festgestellt, dass die Preise und damit die Gestehungskosten auf dem Photovoltaik-Markt erneut gefallen sind. Deshalb werden die KEV-Vergütungssätze für Photovoltaik-Anlagen in zwei Schritten per 1. April und 1. Oktober 2016 abgesenkt. Per 1. Oktober 2016 liegen sie damit - je nach Anlagengrösse - zwischen 7 und 14 Prozent unter den Vergütungssätzen des Jahres 2015. Massgebend ist jeweils das Datum der Inbetriebnahme einer Anlage. Die neuen Vergütungssätze sollen mindestens bis März 2017 Bestand haben. Die Einmalvergütungen für kleine Photovoltaik-Anlagen bis 30 kW bleiben bis März 2017 unverändert. Auch die Vergütungssätze der anderen Technologien bleiben vorerst unverändert, werden aber derzeit überprüft und zu einem späteren Zeitpunkt angepasst.

Einmalvergütung bis 30 kW empfohlen
Aufgrund der nach wie vor langen KEV-Warteliste und der damit verbundenen jahrelangen Wartezeit wird Projektanten von Photovoltaik-Anlagen bis zu einer Leistung von 30 kW empfohlen, anstelle der KEV die Einmalvergütung zu wählen. Diese wird in der Regel wenige Monate nach Inbetriebnahme der Anlage und der Einreichung der vollständigen Unterlagen bei der Swissgrid AG ausbezahlt.

Weitere Änderungen, die vom Bundesrat im Rahmen dieser Revision beschlossen wurden, betreffen allgemeine Vollzugsfragen, Präzisierungen zur KEV sowie Anpassungen der Stromversorgungsverordnung.

Resultat der Vernehmlassung
Zur vorliegenden Revision wurde vom 7. Mai bis 8. Juli 2015 eine Anhörung durchgeführt. Die Mehrheit der insgesamt 77 eingegangenen Stellungnahmen stimmt den Anpassungen grundsätzlich zu, und die neuen KEV-Vergütungssätze werden grösstenteils explizit begrüsst. Wirtschaftsnahe Organisationen bezeichnen sie aber als weiterhin zu hoch. Die betroffene Branche hingegen warnt vor zu hohem Preisdruck. Die unveränderte Höhe der Einmalvergütungen stiess fast ausnahmslos auf Zustimmung. Die Ergebnisse der Anhörung wurden im Oktober 2015 in einem Bericht publiziert.

Text: Der Bundesrat

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