Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die Kläger können daher nur noch Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben.

Deutschland: Gerichtsurteil – von Windenergieanlagen ausgehender Infraschall mehrere Grössenordnungen unterhalb der menschlichen Wahrnehmung

(ee-news.ch) Zwei Kläger aus Horn-Bad Meinberg und Borchen im deutschen Bundesland Nordrhein-Westfalen haben von den Betreibern von Windenergieanlagen Schadensersatz wegen der Beeinträchtigung ihrer Grundstücke durch sogenannten Infraschall (Schall unterhalb des hörbaren Bereiches) verlangt. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit den am 5. Mai 2022 verkündeten Urteilen über die Berufungen der Kläger entschieden und die Abweisungen der Klagen bestätigt.


Die Kläger sind Eigentümer von selbst genutzten Wohngrundstücken in einer Entfernung von knapp unter bzw. knapp über zwei Kilometern Entfernung von Windenergieanlagen. Sie haben ihr Schadensersatzbegehren mit der Behauptung gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Infraschall begründet, der von den Windenergieanlagen auf ihre Grundstücke gelange. Nach Abweisung der Klagen durch die Landgerichte Detmold und Paderborn haben sie ihre Klagen jeweils mit einer Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm weiterverfolgt, damit sind sie nun gescheitert.

Um mehrere Grössenordnungen unterhalb der menschlichen Wahrnehmung
Der Zivilsenat hielt in beiden Urteilen fest, es spreche aufgrund der im Zivilverfahren eingeholten Sachverständigengutachten viel dafür, dass von den Windenergieanlagen der Beklagten keine wesentlichen Beeinträchtigungen auf die klägerischen Grundstücke einwirken. Der Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass die theoretisch bestimmbaren Schalldruckpegel des Infraschalls auf den klägerischen Grundstücken um mehrere Grössenordnungen unterhalb der menschlichen Wahrnehmung lägen. Zudem sei der von den Windenergieanlagen ausgehende Infraschall auf den klägerischen Grundstücken praktisch nicht mehr messbar, da die von den Anlagen ausgehende Schallwelle in einer Entfernung von um die zwei Kilometer in dem vom Wind verursachten Schall untergehe.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die Kläger können daher nur noch Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben.

Zu den Entscheidungen:

Text: ee-news.ch, Quelle: Oberlandesgericht Hamm

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