Die Nord Stream 2 AG, mit Sitz in Zug in der Schweiz, hat sich entschlossen, nicht die bestehende Gesellschaft umzuwandeln, sondern eine Tochtergesellschaft nach deutschem Recht nur für den deutschen Teil der Leitung zu gründen. Diese Tochtergesellschaft soll Eigentümerin des deutschen Teilstücks der Pipeline werden und dieses betreiben. Die Tochtergesellschaft muss dann selbst die Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes an einen unabhängigen Transportnetzbetreiber erfüllen (§§ 4a, 4b, 10 bis 10e EnWG).
Übertragung von Vermögenswerten und personellen Mitteln erforderlich
Das Zertifizierungsverfahren bleibt so lange ausgesetzt, bis die Übertragung der wesentlichen Vermögenswerte und personellen Mittel auf die Tochtergesellschaft abgeschlossen ist und die deutsche Bundesnetzagentur in der Lage sein wird, die neu vorgelegten Unterlagen der Tochtergesellschaft als neuer Antragstellerin auf ihre Vollständigkeit hin zu prüfen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Bundesnetzagentur ihre Prüfung innerhalb des verbleibenden Restes der vom Gesetz vorgesehenen viermonatigen Frist fortsetzen, einen Entscheidungsentwurf erstellen und wie durch Binnenmarktrecht vorgesehen der Europäischen Kommission zur Stellungnahme zu übermitteln.
Das deutsche Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie die Europäische Kommission wurden im Vorfeld entsprechend informiert. Die Entscheidung wurde den Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben und anschliessend veröffentlicht.
Text: Deutsche Bundesnetzagentur (Bnetza)
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