Tesla hat seinen Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung beim Umweltministerium des Landes Brandenburgs geändert. Zukünftig sollen auch Batteriezellen in Grünheide hergestellt werden.

Tesla: Will in Grünheide auch Batteriezellen herstellen - Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung geändert

(PM) Die Firma Tesla hat ihren Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Elektrofahrzeugen in Grünheide (Brandenburg) im noch laufenden Genehmigungsverfahren geändert und dafür neue Antragsunterlagen beim Landesamt für Umwelt eingereicht. Zukünftig soll auch die Herstellung von Batteriezellen vor Ort erfolgen – hierfür wurde eine entsprechende Nebeneinrichtung zur Fahrzeugherstellung beantragt (siehe ee-news.ch vom 15.11.2019 >>).


Ausserdem enthält der Antrag eine Erweiterung des Presswerks durch zwei weitere Presslinien, was der Ausweitung der Fertigungstiefe in dem Werk dienen soll. Der Karosseriebau wird auf eine Fertigungslinie reduziert. Fertigungsschritte zur Herstellung und Lackierung von Kunststoffbauteilen wie Stossstangen- und Rückspiegelabdeckungen kommen ebenfalls neu hinzu.

Massnahmen zur Reduzierung des Wasserverbrauchs
Ausserdem enthält der Antrag verschiedene Massnahmen zur Reduzierung des Wasserverbrauchs, so dass trotz der Erweiterung der Anlage der Wasserverbrauch weiterhin voraussichtlich bei rund 1.4 Millionen Kubikmeter pro Jahr und die zu erwartende Abwassermenge bei rund 925‘000 Kubikmeter pro Jahr liegen werden. Diese Mengen sind vom Vertrag mit dem öffentlichen Versorgungsunternehmen gedeckt. Enthalten ist auch die Änderung der Niederschlagswasserversickerung. Für die Erweiterung des Presswerks werden weitere zirka 1180 Gründungspfähle eingebracht werden müssen.

Umplanungen nicht ungewöhnlich
Bei einem Projekt der Grössenordnung dieses Fahrzeugwerks sind laut Umweltministerium des Lands Brandenburg Umplanungen während des Genehmigungsverfahren nicht ungewöhnlich. Der Vorhabenträger hat zu jeder Zeit das Recht, seinen Antrag zu ändern.

Bei dem erkennbaren Umfang der Änderungen muss die Genehmigungsbehörde jetzt zunächst über eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit entscheiden. Das wird in den nächsten Tagen erfolgen, wenn die kursorische Prüfung des Antragsinhalts und die Vollständigkeitsprüfung abgeschlossen sind. Eine erneute Auslegung gilt daher nach Paragraf 8 Absatz 2 der Genehmigungsverfahrensverordnung (9. BImSchV) als wahrscheinlich. Wann eine gegebenenfalls erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung beginnen wird, kann derzeit noch nicht eingeschätzt werden. Entsprechende Informationen werden in den Tageszeitungen und der Internetseite der Genehmigungsbehörde Landesamt für Umwelt (LfU) bekanntgemacht.

Text: Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg

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