Seit der Einstellung des Leistungsbetriebs wurde das AKW – von aussen kaum sichtbar – für den nächsten Schritt der Stilllegung vorbereitet: die endgültige Ausserbetriebnahme. Am 15. September 2020 war es so weit. Das AKW gilt nun als endgültig ausser Betrieb genommen und die Stilllegungsverfügung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) löst die noch gültige Betriebsbewilligung ab.
Der Weg vom Betrieb in die Stilllegung
Um den Unterschied zwischen endgültiger Einstellung des Leistungsbetriebs (EELB) und endgültiger Ausserbetriebnahme (EABN) zu verstehen, hilft ein Blick in das ENSI-Gutachten zur Stilllegung des AKW und in die Stilllegungsverfügung des UVEK: In der Schweiz ist die EELB als der Zeitpunkt definiert, an dem die Stromproduktion eingestellt und das AKW endgültig heruntergefahren («abgestellt») wird. Unter EABN wird gemäss Richtlinie ENSI-G17 die sogenannte endgültige Einstellung des bestimmungsgemässen Betriebs eines AKW verstanden. Mit der endgültigen Ausserbetriebnahme wird der Eigentümer des AKW stilllegungspflichtig.
Die Arbeiten in der Nachbetriebsphase unter ENSI-Aufsicht
Das AKW gilt erst dann als endgültig ausser Betrieb genommen, wenn alle Brennelemente aus dem Reaktor in das Brennelementlagerbecken transferiert worden und die für die Etablierung des sicheren technischen Nachbetriebs (ETNB) erforderlichen Massnahmen umgesetzt sind. Die wichtigsten Massnahmen in diesem Rahmen waren Anlageänderungen, damit das Brennelementlagerbecken autark und redundant gekühlt werden kann. Diese Anlageänderungen werden unter dem Begriff Arbek (autarke redundante Brennelementlagerbeckenkühlung) zusammengefasst.
Text: Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI
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