Bei den Bussgeldverfahren nach Remit steht das Handelsverhalten der Marktteilnehmer und damit die Frage im Fokus, ob die extreme Situation an den drei Tagen im Juni handelsseitig ausgenutzt wurde.

Marktmanipulationen im Energiegrosshandel: Deutsche Bundesnetzagentur eröffnet Bussgeldverfahren gegen drei Marktteilnehmer

(PM) Im Juni 2019 kam es an drei Tagen zu massiven Ungleichgewichten im deutschen Stromnetz. Die Übertragungsnetzbetreiber mussten an diesen Tagen sowohl die Regelenergie über längere Zeiträume vollständig einsetzen als auch weitere Massnahmen ergreifen, um das System stabil zu halten. Die deutsche Bundesnetzagentur hat die im Juni 2019 aufgetretenen erheblichen Bilanzungleichgewichte im deutschen Stromnetz auf Anhaltspunkte für Verstösse gegen das Marktmanipulationsverbot analysiert und anschliessend Bussgeldverfahren gegen drei Strommarktteilnehmer wegen des Verdachts auf Marktmanipulation eingeleitet.


Eine Marktmanipulation liegt unter anderem vor, wenn ein Marktteilnehmer durch Abschluss einer Transaktion oder Erteilen eines Handelsauftrags falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegrosshandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis gibt oder geben könnte. Untersucht wurde, ob einzelne Marktteilnehmer gezielt Strom am Intradaymarkt zu sehr hohen Preisen verkauft haben, ohne die Absicht, diesen Strom tatsächlich zu beschaffen oder selber zu erzeugen. Nach umfangreichen Auswertungen von über Einhundertmillionen Handels- und Bilanzkreisdaten der drei Tage im Juni 2019 liegen laut Bundesnetzagentur in 21 Handelssituationen Anhaltspunkte dafür vor, dass durch Verkaufsgebote falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots von Strom gesendet wurden. Gegen die drei betroffenen Marktteilnehmer wurden nun Bussgeldverfahren eingeleitet.

Bussgeldverfahren unabhängig von Aufsichtsverfahren hinsichtlich Bilanzkreistreue
Die Bussgeldverfahren laufen nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts (Remit >>) unabhängig von den fünf Aufsichtsverfahren der Bundesnetzagentur, in denen ein Verstoss der betroffenen Bilanzkreisverantwortlichen gegen ihre Pflicht zur ausgeglichen Bewirtschaftung der Bilanzkreise vor dem gleichen Hintergrund festgestellt wurde (siehe ee-news.ch vom 5.5.20 >>). Bei den Bussgeldverfahren nach Remit steht das Handelsverhalten der Marktteilnehmer und damit die Frage im Fokus, ob die extreme Situation an den drei Tagen im Juni handelsseitig ausgenutzt wurde. Die genannten Aufsichtsverfahren betrafen die Pflicht der Bilanzkreisverantwortlichen zur ordnungsgemäss Bewirtschaftung ihrer Bilanzkreise.

Text: Deutsche Bundesnetzagentur (BNetzA)

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