Der Bundesrat hatte bestimmt, dass ab 2016 das UVEK die Höhe der voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten festlegt. Das Bundesgericht hält fest, das Kernenergiegesetz erlaube keine solche Delegation an das UVEK.

Kosten um AKW-Stilllegung: Bundesgericht pfeift Bundesrat zurück

(sda) Die Kosten für die Stilllegung der Atomanlagen in der Schweiz darf nicht das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) festlegen. Das Bundesgericht hat einen Entscheid des Bundesrats korrigiert und in dem Milliarden-Streit eine Beschwerde von Anlagebetreibern gutgeheissen. (Article en français >>)


Für die Festlegung der Kosten zuständig ist die Verwaltungskommission des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds Kernanlagen (Stenfo), wie das Bundesgericht in einem am Freitag (28.02.2020) veröffentlichten Urteil zum Schluss kommt. Der Bundesrat hat mit der Delegation der Kosten-Bemessung an das UVEK gegen das Kernenergiegesetz verstossen. Nun muss die Verwaltungskommission die Beträge festlegen.

Hintergrund
Die Axpo Power, die BKW Energie, die beiden Kernkraftwerke Gösgen-Däniken und Leibstadt sowie das Zwischenlager Würenlingen hatten gegen eine Verfügung des UVEK vom April 2018 (siehe ee-news.ch vom 12.04.2018 >> und ee-news.ch vom 13.4.2018 >>) eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht (siehe ee-news.ch vom 11.5.2018 >>). Das UVEK hatte für die Periode 2017 bis 2021 die voraussichtlichen Stilllegungskosten auf total rund 3.78 Milliarden Franken und die Entsorgungskosten auf 20.8 Milliarden Franken festgelegt. Die von der Verwaltungskommission beantragten Beträge lagen 46 Millionen beziehungsweise 1.051 Milliarden Franken tiefer.

Das Bundesverwaltungsgericht befand in einem ersten Schritt darüber, ob das UVEK überhaupt zuständig ist für die Festlegung der Kosten. Es bejahte die Frage in einem Zwischenentscheid vom März 2019.

Gesetz missachtet
Der Bundesrat hatte bei der Änderung der Verordnung zum Kernenergiegesetz bestimmt, dass ab 2016 das UVEK die Höhe der voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten festlegt. Die Beschwerdeführer rügten vor Bundesgericht, der Bundesrat habe damit den Rahmen des Kernenergiegesetzes gesprengt – und sie haben nun Recht erhalten.

Das Bundesgericht hält fest, das Kernenergiegesetz erlaube keine solche Delegation an das UVEK. Der Bundesrat dürfe gemäss Gesetz lediglich Regeln darüber erlassen, wie die Beiträge an den Fonds zu bemessen seien. Die von den Anlagebetreibern zu bezahlenden Jahresbeiträge selbst seien jedoch von der Verwaltungskommission zu bestimmen. In der Verwaltungskommission sind die Betragspflichtigen vertreten.

Zwischenschritt zur Berechnung der Jahresbeiträge
Die Berechnung der Beiträge ergibt sich gemäss Bundesgericht aus verschiedenen Grössen wie etwa der Betriebsdauer, Anlagerendite, Verwaltungskosten und Stilllegungs- und Entsorgungskosten. Die Jahresbeiträge werden alle fünf Jahre neu berechnet. Für das Bundesgericht stellen die Stilllegungs- und Entsorgungskosten den einzigen Parameter dar, der nicht klar feststeht. Würde dessen Festlegung an das UVEK delegiert, hätte die Verwaltungskommission nur noch eine rechnerische Aufgabe. Das Gesetz sehe dies aber nicht so vor. Die Bemessung der Kosten sei vielmehr ein Zwischenschritt zur Berechnung der Jahresbeiträge.

Handlungsfähigkeit eingeschränkt
Hinzu komme, dass der Stilllegungs- und Entsorgungsfonds als eigene Rechtspersönlichkeit organisiert sei. Er gehört zu den dezentralisierten Verwaltungseinheiten und hat eine rechtliche Selbständigkeit, wie das Bundesgericht in seinen Erwägungen ausführt. Handle nun anstatt der Organe dieser Einheit eine andere Stelle für sie, werde ihre Handlungsfähigkeit eingeschränkt. Dafür brauche es eine gesetzliche Grundlage. Selbständige juristische Personen des öffentlichen Rechts seien hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht weisungsgebunden.

Die staatliche Aufsicht, wie sie auch für den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds festgeschrieben ist, hat gemäss Bundesgericht andere Mittel. Die Aufsichtsbehörde könne nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage direkt gegenüber Dritten für die juristische Person handeln.

Aufsichtsrechtliche Mittel laut UVEK zu schwach
Das UVEK argumentierte vor Bundesgericht, dass sich die bisherigen aufsichtsrechtlichen Mittel des Bundesrates als zu schwach erwiesen hätten. Da der Bund mittelfristig ein grosses finanzielles Risiko trage, seien mit der neuen Zuständigkeitsregelung die Aufsichtsmittel verstärkt worden. (Urteil 2C_440/2019 vom 06.02.2020)

©Text: Keystone SDA

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