UVEK: Startet Vernehmlassung zur Revision von Verordnungen im Energiebereich

(UVEK)  Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK hat am 18. April 2019 die Vernehmlassung zu Teilrevisionen der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Energieverordnung eröffnet. Die Revisionen zielen im Sinne der Energiestrategie unter anderem darauf ab, die Energieeffizienz von Personenwagen zu erhöhen und Investitionen in Speicher-Wasserkraftanlagen zu fördern. (Texte en français >>)


Die Vernehmlassung der Teilrevisionen endet am 19. Juni 2019. Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

Energieeffizienzverordnung (EnEV)

  • Energieetikette für Personenwagen: Die Angaben auf der Energieetikette sollen einfacher, verständlicher und übersichtlicher werden.
  • Einteilung der Personenwagen in die Energieeffizienz-Kategorien: Künftig soll auf die Berücksichtigung des Leergewichts verzichtet werden (bisher wird das Leergewicht mit einer Gewichtung von 30% berücksichtigt). Massgebend ist neu nur noch der absolute Energieverbrauch, der sich aus dem Primärenergie-Benzinäquivalent ergibt. Das Primärenergie-Benzinäquivalent bezieht den Energieaufwand für die Treibstoff- und Strombereitstellung mit ein.

  • Werbung für Personenwagen: Die Vorgaben in der Werbung sollen auf den Verbrauch, die CO2-Emissionen und die Energieeffizienz-Kategorie reduziert werden. Neu soll die Energieeffizienz-Kategorie zusätzlich mit der farbigen Pfeil-Skala abgebildet werden.

  • Treibstoffgemisch aus Erdgas und Biogas: Der anerkannte biogene Anteil des Treibstoffgemischs aus Erdgas und Biogas soll auf 20% festgesetzt werden.

Energieförderungsverordnung (EnFV)

  • Investitionsbeiträge für grosse Wasserkraftanlagen: Seit 2018 können für neue grosse Wasserkraftanlagen sowie für wesentliche Erweiterungen oder Erneuerungen Investitionsbeiträge beantragt werden. Neu sollen Anlagen, die ihre Speicherkapazität ausbauen, einen höheren, maximalen Investitionsbeitrag erhalten können (40% statt 35%), sowie gegenüber Laufwasserkraftwerken prioritär berücksichtigt werden.

  • Anpassung der Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen: Aufgrund der aktuellen Marktentwicklung sollen die Vergütungssätze für die Einspeisevergütung (KEV) und die Einmalvergütung (EIV) per 1. April 2020 angepasst werden: Die Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen soll auf 9 Rp./kWh, sowie die Leistungsbeiträge der Einmalvergütungen für angebaute und freistehende Anlagen bis 30 kW von 340 auf 300 Franken gesenkt werden. Die Einmalvergütungen von integrierten Anlagen sollen ebenfalls angepasst werden, so dass sie im Durchschnitt etwa 10% über denjenigen für angebaute und freistehende Anlagen liegen. Positiver Effekt der Vergütungssenkungen ist, dass dadurch Gelder für einen rascheren Abbau der Wartelisten frei werden.

  • Geothermie: Die Fristen für das Einreichen von Projektfortschritts- und Inbetriebnahmemeldungen für Geothermieprojekte sollen verlängert werden, wie dies in der letzten Revision der EnFV bereits für Wind- und Wasserkraftprojekte erfolgt ist.

  • Wasserkraft- und Biomasseanlagen: Die Formel zur Vergütungssatzberechnung bei nachträglicher Erweiterung oder Erneuerung wird präzisiert, so dass auch bei mehrmaligen nachträglichen Erweiterungen oder Erneuerungen Klarheit über den Vergütungssatz besteht.

Energieverordnung (EnV)

  • Guichet Unique Windenergie: Der Guichet Unique Windenergie (angesiedelt beim Bundesamt für Energie) ist seit Juni 2018 verantwortlich für die Koordination und Einhaltung der Fristen zur Einreichung der Stellungnahmen und Bewilligungen von Bundesbehörden, die für die kantonale Planung und Bewilligung von Windenergieanlagen nötig sind. Die in der EnV definierte Frist ist insbesondere für die komplexen Abklärungen im Bereich Luftfahrt hie und da zu kurz bemessen. Es soll deshalb die Möglichkeit geschaffen werden, diese Frist fallweise um maximal zwei Monate zu verlängern.
  • Zusammenschluss zum Eigenverbrauch: Bei Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (ZEV), wird klargestellt, dass für die Bestimmung der Obergrenze der internen Kosten, die Mieterinnen und Mietern in Rechnung gestellt werden dürfen, die Kosten für das externe Standardstromprodukt heranzuziehen sind, das der individuelle ZEV-Teilnehmer beziehen würde, wenn er nicht im ZEV wäre.

  • Rückerstattung Netzzuschlag: Der Grundsatz, dass die Bruttowertschöpfung auf Grundlage der Jahresrechnung bestimmt wird, gilt neu für alle Unternehmen, die der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss Obligationenrecht unterliegen – unabhängig von deren Revisionspflicht. Dadurch wird die Gleichbehandlung der Gesuchsteller verbessert, die Transparenz erhöht und der Aufwand für die Erstellung des Gesuchs für die Unternehmen reduziert.

> Erläuternder Bericht >>

> Energieeffizienzverordnung >>

> Energieförderungsverordnung (EnFV) >>

> Energieverordnung (EnV) >>

> Vernehmlassungsunterlagen >>


Text: Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

0 Kommentare

Kommentar hinzufügen

Top

Gelesen
|
Kommentiert