Bundesverwaltungsgericht: Bestätigt Verfügung der ElCom

(Elcom) In einem am 20. Februar 2019 ergangenen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung der ElCom 211-00016 vom 17. November 2016 vom betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) erhobene Beschwerde vollumfänglich abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden.


Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass die bundesrechtliche Regelung zu den Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen den Kantonen und Gemeinden eine gewisse Autonomie belassen wollte. Unter Wahrung dieser Autonomie verfügt die ElCom im Rahmen der Stromversorgungsgesetzgebung jedoch über eine umfassende Aufsichtskompetenz. Gemäss Bundesverwaltungsgericht erstreckt sich die Prüfungskompetenz der ElCom in der Grundversorgung auch auf sogenannte Ökostromprodukte, das heisst auf alternative Energieprodukte mit ökologischem Mehrwert.

Unzulässigerweise erhobenen Abgaben und übermässigen Gewinnmargen
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt in diesem Zusammenhang die Auffassung der ElCom, wonach die unzulässigerweise über die Energietarife erhobenen Abgaben an das Gemeinwesen sowie die übermässigen Gewinnmargen bei den Energietarifen mit ökologischem Mehrwert durch das EVU über das Instrument der Deckungsdifferenzen an die Endkunden zurück zu erstatten sind.

Verletzung des Subsidiaritätsprinzips liegt nicht vor
Das Bundesverwaltungsgericht stellt ausserdem klar, dass die Schlüsselung von Gemeinkosten nach Umsatz nicht gesetzeskonform ist sowie dass Kosten für Abbruch und Provisorien Betriebskosten darstellen und nicht aktiviert werden dürfen. Anders lautende Regelungen der Branche zu diesen Punkten erweisen sich gemäss Bundesverwaltungsgericht als nicht gesetzeskonform und sind deshalb nicht anwendbar. Eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips durch die ElCom liegt folglich nicht vor.

Die von der ElCom in ständiger Praxis angewandte Durchschnittspreismethode betrachtet das Bundesverwaltungsgericht schliesslich auch im konkreten Fall als anwendbar. Auch wenn eine andere Methode denkbar wäre, war die vom betroffenen EVU verwendete Methode im Einzelnen nicht genügend ausgewiesen und orientierte sich nicht durchwegs an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an langfristigen Bezugsverträgen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 StromVV.

Das Urteil ist auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts publiziert.

Text: Elcom

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