Die Kostenstudien werden von den Kernkraftwerkbetreibern erstellt und dann durch das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI (sicherheitstechnische Aspekte) sowie durch unabhängige Kostenexperten überprüft.

Bundesrat: Startet Vernehmlassung zur Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 30. November 2018 die Vernehmlassung zur Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) eröffnet. Die Revision beinhaltet Anpassungen der Anlagerendite sowie der Teuerungsrate, welche zur Bemessung der jährlichen Beiträge verwendet werden. Aufgrund der in der Kostenstudie 2016 erstmals angewandten neuen Methodik zur Ermittlung der voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten, die bereits Kostenzuschläge für Prognoseungenauigkeiten und Risiken enthält, soll zudem der 2015 eingeführte pauschale Sicherheitszuschlag von 30% aus der SEFV gestrichen werden. Die Vernehmlassung dauert bis 20. März 2019. (Texte en français >>)


Kostenstudie 2016

Die SEFV schreibt vor, dass die Kostenstudien alle fünf Jahre gestützt auf aktuelle technische und wissenschaftliche Erkenntnisse aktualisiert werden müssen. So können Unsicherheiten mit der Zeit systematisch reduziert werden. Die Kostenstudien werden von den Kernkraftwerkbetreibern erstellt und dann durch das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI (sicherheitstechnische Aspekte) sowie durch unabhängige Kostenexperten überprüft. Nach der Überprüfung stellt STENFO Antrag ans UVEK auf Festlegung der Kosten. Das UVEK legt diese schliesslich per Verfügung fest, letztmals am 12. April 2018 (siehe Medienmitteilung vom 12. April 2018).

Die Kostenstudie 2016 ist im Vergleich zu früheren Kostenstudien sehr viel detaillierter. Die voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten wurden mit einer neuen Methodik ermittelt: Sie weist sowohl Basiskosten (Ausgangskosten und Kosten zur Risikominderung) sowie Kostenzuschläge für Prognoseungenauigkeiten und Risiken (Chancen und Gefahren) auf die jeweiligen Kosten transparent aus. Die Zuschläge für die Unsicherheiten, Gefahren und Chancen für die Kernkraftwerke und für das Zwischenlager (Zwilag) belaufen sich dabei im Durchschnitt auf 28.3% der Basiskosten der Stilllegung, bei den Entsorgungskosten auf total 38.5% der zukünftigen Basiskosten (Basiskosten minus aufgelaufene Kosten). Darin enthalten ist ein genereller Sicherheitszuschlag von 5% auf die Basiskosten der Stilllegung sowie von 12.5% auf die Basiskosten für das geologische Tiefenlager.

Wichtigste Inhalte der Revision

  • Streichung des pauschalen Sicherheitszuschlags von 30%: Ein wichtiges Argument für die Einführung des pauschalen Sicherheitszuschlages waren die Kostensteigerungen, die sich im Verlauf der letzten Kostenstudien von 2001 bis 2011 gezeigt hatten. Die neue Methodik der Kostenstudie 2016 berücksichtigt Prognoseungenauigkeiten und Risiken mit transparenten Zu- und Abschlägen und einem generellen Sicherheitszuschlag sehr viel besser als bisher. Die Beibehaltung des 2015 eingeführten pauschalen Sicherheitszuschlags würde zu einer mehrfachen Absicherung von Unsicherheiten führen. Auch die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) kam in ihrem Prüfbericht vom 18. April 2018 (siehe Link am Textende) zum Schluss, dass die methodischen Änderungen der Kostenschätzung und der Kostengliederung einen pauschalen Zuschlag von 30% auf die Gesamtkosten nicht mehr rechtfertigen.

  • Senkung der Anlagerendite und der Teuerungsrate: Für die Festlegung dieser Parameter wurde die derzeitige und zukünftig zu erwartende Wirtschaftslage und Zinsentwicklung analysiert. Berücksichtigt wurde auch die neue, risikoärmere Anlagestrategie, die von STENFO im Dezember 2017 beschlossen wurde. Insbesondere wurden der Aktienanteil und der Anteil der nicht abgesicherten Fremdwährungen reduziert. Die Anlagerendite soll in der SEFV deshalb von bisher 3.5% auf 2.1% gesenkt werden. Die Teuerungsrate, die bisher bei 1.5% lag und sich am Landesindex der Konsumentenpreise orientierte, soll auf 0.5% gesenkt werden und neu dem Baupreisindex (BAP) folgen.

  • Anpassungen bei der personellen Zusammensetzung der Organe des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds: Die Anzahl der unabhängigen Mitglieder in der Verwaltungskommission, sowie im Anlage- und Kostenausschuss wird erhöht. Sie erhalten neu zwei Drittel der zur Verfügung stehenden Sitze, die Betreiber einen Drittel. Damit wird der Einfluss der Betreiber reduziert.

  • Regelung der Auszahlungen: Die Eigentümer können zu Lasten der Fonds Rechnung stellen für erbrachte Leistungen im Zusammenhang mit der Stilllegung und der Entsorgung. Der Auszahlungsprozess war bisher nicht im Detail geregelt. Neu wird dafür ein Akonto-Modell eingeführt. Dazu reichen die Eigentümer der Verwaltungskommission jährlich einen Kostenplan über die künftig anfallenden Stilllegungs- und Entsorgungskosten ein. Die Verwaltungskommission prüft und genehmigt den Plan und zahlt die Fondsmittel in Raten an die Eigentümer aus. Am Ende des Jahres erstellen die Eigentümer eine Schlussabrechnung.

  • Verbindliche Best practice-Methodik: In der Kostenstudie 2016 wurden die Kosten nicht mehr nach dem best estimate-Prinzip berechnet, sondern nach best practice. Prognoseungenauigkeiten und Unsicherheiten werden dabei transparent und nachvollziehbar begründet und es werden entsprechende Zuschläge auf den Kosten einberechnet. Diese Methodik wurde von den Kostenexperten, der Verwaltungskommission und dem UVEK bei der Überprüfung der Kostenstudie 2016 als geeignet eingestuft. Auch die EFK stufte die Vorgaben zur Kostenstrukturierung und Kostengliederung in ihrem Bericht (siehe Link) als zielführend ein. Die Best practice-Methodik soll deshalb für die Erstellung zukünftiger Kostenstudien verbindlich vorgeschrieben werden.

  • Verschärfung der Regeln bei Über- und Unterdeckung der Fondsbestände: Die Beitragspflicht endet mit dem Abschluss der Stilllegung der jeweiligen Kernanlage. Wenn nach der endgültigen Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerks (d.h. wenn alle Brennelemente in das Brennelementbecken transferiert sind und die Massnahmen zur Etablierung des technischen Nachbetriebs umgesetzt sind) bei der Veranlagung der Kosten eine Unterdeckung bis zu 10% besteht, soll der Betreiber künftig weiterhin Beiträge in die Fonds einzahlen müssen. Neu sollen zudem vorzeitige Rückerstattungen im Falle einer Überdeckung der Fonds verboten werden. Allfällige Überschüsse dürfen künftig erst zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung zurückbezahlt werden.

Eine Revision mit Ankündigung
Die SEFV soll mit dieser Vorlage zum dritten Mal seit 2015 revidiert werden. Bei der ersten Revision, die am 1. Januar 2015 in Kraft trat, wurden die Parameter zur Festlegung der Beitragshöhe (Anlagerendite und Teuerungsrate) angepasst und ein pauschaler Sicherheitszuschlag von 30% auf den berechneten Kosten eingeführt. Grund dafür war eine drohende Finanzierungslücke in beiden Fonds, weil die Kostensteigerungen in den letzten Jahren höher waren als angenommen und auch die angestrebten Anlagerenditeziele nicht erreicht werden konnten. Der Bundesrat kündigte jedoch bereits 2014 an (siehe Medienmitteilung vom 25. Juni 2014), dass Anlagerendite, Teuerungsrate und Sicherheitszuschlag nach Vorliegen der Kostenstudie 2016 erneut überprüft und wenn nötig angepasst werden sollen. In der zweiten Revision, die per 1. Januar 2016 in Kraft trat, regelte der Bundesrat Fragen der Governance und der Aufsicht über die Fonds.

Um was geht es?
Die Kosten für die Stilllegung und den Abbruch der Kernanlagen sowie für die Entsorgung der dabei entstehenden radioaktiven Abfälle und auch die Kosten für die Entsorgung der Betriebsabfälle und der abgebrannten Brennelemente, die nach der Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke anfallen, müssen in der Schweiz vollumfänglich von den Verursachern bezahlt werden. Um sicherzustellen, dass die dafür nötigen Gelder zeitgerecht verfügbar sind, zahlen die Betreiber seit 1985 jährliche Beiträge in den Stilllegungsfonds und seit 2002 in den Entsorgungsfonds ein. Grundlage für die Berechnung der Beiträge der Betreiber in die Fonds bilden Kostenstudien. Die Fonds stehen unter Aufsicht des Bundes, die SEFV regelt unter anderem Kostenbestimmung, Beitragspflicht, Anlageparameter und Auszahlungsmodalitäten der beiden Fonds. Leitungsorgan ist die Verwaltungskommission.

Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung: Erläuternder Bericht >>

Verordnungstext >>

Text: Bundesrat

0 Kommentare

Kommentar hinzufügen

Top

Gelesen
|
Kommentiert