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Eine Kommissionsminderheit will mit einer Bestimmung die Grundlage schaffen, damit bei einer Konzessionserneuerung verhältnismässige Massnahmen zu Gunsten von Natur und Landschaft geprüft werden.

UREK-N: Eröffnet Vernehmlassung zur Änderung des Wasserrechtsgesetzes

(UREK-N) Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates eröffnet die Vernehmlassung zu einer Änderung des Wasserrechtsgesetzes (WRG), welche sie im Rahmen einer parlamentarischen Initiative ausgearbeitet hat. Bei der Erneuerung der Wasserkraftkonzessionen soll neu der Zustand zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als Ausgangszustand für Umweltverträglichkeitsprüfungen gelten. (Texte en français >>)


Bei der Erneuerung einer Wasserrechtskonzession von Speicher- und Laufkraftwerken mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW muss zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden. Dabei hat die bisherige Praxis gezeigt, dass Unsicherheiten bestehen, was unter dem Begriff «Ausgangszustand» gemäss Art. 10b Abs. 2 Bst. a USG zu verstehen ist. Im von der Kommission erarbeiteten Vorentwurf, wird in Art. 58a Abs. 5 WRG der Ausgangszustand eindeutig festgelegt, und zwar als Zustand zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (Ist-Zustand). Die Festlegung hat zur Folge, dass dieser Zustand sowohl bei der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsberichts im Hinblick auf ein Verfahren um erstmalige Konzessionserteilung, als auch bei einer Konzessionserneuerung den Prüfungen zugrunde zu legen ist. Gleichzeitig dient dieser Zustand als Referenzgrösse dafür, ob und in welchem Umfang Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG zu leisten sind.

Verhältnismässige Massnahmen zu Gunsten von Natur und Landschaft
Eine Kommissionsminderheit will mit einer Bestimmung in Art. 58a Abs. 6 WRG die Grundlage schaffen, damit bei einer Konzessionserneuerung verhältnismässige Massnahmen zu Gunsten von Natur und Landschaft geprüft werden, unabhängig davon, ob mit der Konzessionserneuerung neue Eingriffe in schutzwürdige Lebensräume einhergehen oder nicht. Wird mit Art. 58a Abs. 5 WRG beim Ausgangszustand für die Bemessung von Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG neu vom Ist-Zustand ausgegangen, schafft die Bestimmung in Abs. 6 als Ergänzung die Grundlage für verhältnismässige Massnahmen zu Gunsten von Natur und Landschaft, die sich am gegenwärtig vorhandenen ökologischen Potenzial im Konzessionsgebiet orientiert.

Die Kommission gibt den Vorentwurf bis zum 15. Februar 2019 in die Vernehmlassung. Die Stellungnahmen sind dem Bundesamt für Energie (Vernehmlassung 16.452, 3003 Bern; revision-wrg(at)bfe.admin.ch) zuzustellen. Der Vorentwurf und der erläuternde Bericht können auf der Internetseite der Kommission (www.parlament.ch Organe Kommissionen Sachbereichskommissionen UREK Berichte und Vernehmlassungen) abgerufen werden.

Text: Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N)

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