Die Kommissionsmehrheit unterstreicht mit dem Entscheid die Absicht, für die Verhandlungen der Wasserzins-Regelung nach 2024 eine solide Ausgangslage zu schaffen.

UREK-S: Wasserzinsmaximum bleibt unverändert

(UREK-S) Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates (UREK-S) spricht sich klar für eine Weiterführung des Wasserzinsmaximums von 110 Franken bis 2024 aus. Danach allerdings soll ein neues, teilweise flexibles Wasserzins-Modell gelten. (Siehe auch ee-news.ch vom 3.9.18 >>)


Einstimmig ist die Kommission auf die Vorlage des Bundesrates zur Änderung des Wasserrechtsgesetzes (WRG; 18.056) eingetreten. Die bisherige Regelung ist im Gesetz befristet. Der Bundesrat sieht in seiner Botschaft vor, das Wasserzinsmaximum für weitere fünf Jahre auf der Höhe von 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung zu belassen. Die in der Vernehmlassung vorgeschlagene Senkung des Maximums auf 80 Franken (befristet auf drei Jahre) wurde von den Vernehmlassungsteilnehmern deutlich verworfen.

Verluste geringer waren als angenommen
Die Kommission erwog ausführlich die Argumente für und gegen eine Senkung der Wasserzinse. Einerseits würde eine Senkung die ansässigen Wasserkraftwerks-Betreiber entlasten und den Druck mindern, Arbeitsplätze in Bergregionen abzubauen. Andererseits dürften angemessen hohe Wasserzinse durchaus als Entschädigung für die Nutzung der Ressource Wasser und auch als regionalpolitische Unterstützung von strukturschwachen Randregionen verstanden werden. Schliesslich entschied die Kommission mit 10 zu 2 Stimmen, dem Bundesrat zu folgen und das Maximum weiterhin auf 110 Franken zu belassen (Art. 49 Abs. 1 WRG). Untersuchungen hätten aufgezeigt, dass auch im schwierigen Marktumfeld die Verluste bei vielen Stromversorgungsunternehmen geringer waren als angenommen, hält die Kommissionsmehrheit fest. Ausserdem würden Signale auf eine langsame Erholung der Strommarktpreise hinweisen. Eine Minderheit beantragt eine Senkung auf 90 Franken und verweist auf die nach wie vor angespannte finanzielle Lage der Wasserkraftwerks-Betreiber.

Solide Ausgangslage für Wasserzins-Regelung nach 2024
Die Kommissionsmehrheit unterstreicht mit dem Entscheid die Absicht, für die Verhandlungen der Wasserzins-Regelung nach 2024 eine solide Ausgangslage zu schaffen. Im Hinblick darauf hat die Kommission mit 7 zu 5 Stimmen eine Änderung von Art. 49 Abs. 1bis WRG beschlossen. Sie beauftragt den Bundesrat, eine Regelung der Wasserzins-Abgabe nach 2024 auszuarbeiten mit neu einem fixen und einem variablen Teil. Zudem soll nach dem Willen der Kommission das Wasserzinsmaximum von 110 Franken weitergeführt werden, falls die Vorlage zur Revision des Stromversorgungsgesetzes mit einem marktnahen Strommarkt-Modell nicht termingerecht in Kraft tritt. Eine Minderheit beantragt hier dem Bundesrat zu folgen. Dem übrigen Entwurf stimmte die Kommission unverändert zu und nahm die Vorlage schliesslich mit 11 zu 0 Stimmen bei einer Enthaltung an.

Rundholzlagerung im Wald soll erleichtert werden
Im Rahmen der Vorprüfung der parlamentarischen Initiative 16.471 «Erleichterung der Rodungsvoraussetzungen für die Umsetzung der Waldpolitik 2020» hat die Kommission eine Motion eingereicht (18.3715), die den Bundesrat beauftragt, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass Rundholzlagerungen im Wald für Waldeigentümer und Sägereien möglich werden. Dabei verzichtet die Kommission ausdrücklich darauf, die gesetzliche Regelung für Rodungen zu ändern. Die Möglichkeiten sollen auf Verordnungsstufe geschaffen werden. Die Kommission ist überzeugt, damit dem Anliegen der Initiative im Rahmen des geltenden Waldgesetzes Rechnung zu tragen. Die Initiative lehnt sie mit 9 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen ab.

Die Kommission hat am 30. August 2018 unter dem Vorsitz von Ständerat Martin Schmid (RL/GR) und teilweise in Anwesenheit von Bundesrätin Doris Leuthard in Bern getagt.

Text: Sekretariat der Kommissionen für Umwelt, Raumplanung und Energie UREK-S 

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