In der Schweiz sind rund 2‘500 Kilometer Hochdruck-Rohrleitungen verlegt, davon etwa 92% Gasleitungen und 8% Ölleitungen.

Bundesrat: Startet Vernehmlassung von Regelwerk für Bau und Betrieb von Erdgas- und Erdölrohrleitungen

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 8. Juni 2018 die Vernehmlassung zur Revision der Rohrleitungsverordnung eröffnet. Kernpunkte der vorgeschlagenen Revision sind der Geltungsbereich, Ausnahmen der Plangenehmigungspflicht für Instandhaltungsarbeiten, der Prozess für die Erteilung der Betriebsbewilligung sowie die Oberaufsicht. Die Vernehmlassung dauert bis 1. Oktober 2018. (Texte en français >>)


In der Schweiz sind rund 2‘500 Kilometer Hochdruck-Rohrleitungen verlegt, davon etwa 92% Gasleitungen und 8% Ölleitungen. Die Rohrleitungsverordnung (RLV) regelt Bau und Betrieb der Erdgas- und Erdölrohrleitungen in der Schweiz. Hochdruck-Rohrleitungen unterstehen der Aufsicht des Bundes, Niederdruck-Rohrleitungen unterstehen der Aufsicht der Kantone, wobei das Bundesamt für Energie (BFE) die Oberaufsicht über die Kantone ausführt.

Die im Jahr 2000 in Kraft getretene Verordnung soll insbesondere in den folgenden Punkten angepasst werden:

  • Geltungsbereich: Die bisherige Regelung war in der Praxis zu kompliziert und soll deshalb vereinfacht werden. Neu gilt das Rohrleitungsgesetz für Rohrleitungsanlagen mit Betriebsdruck grösser als 5 bar und einem Aussendurchmesser grösser als 6 cm. Dadurch fallen einige wenige Rohrleitungen aus der kantonalen Kompetenz und wechseln zum Bund. Verbindungsleitungen zwischen Speichertank und Zapfsäule von Erdgastankstellen (Leitungen mit geringem Aussendurchmesser, aber hohen Drücken bis 300 bar) fallen neu unter kantonale Aufsicht.
  • Ausnahmen der Plangenehmigungspflicht: Die neue Regelung sieht vor, dass Instandhaltungsarbeiten (Bagatellfälle) an Rohrleitungsanlagen künftig ohne Plangenehmigung durchgeführt werden können, solange dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auch keine Erhöhung des Störfallrisikos, zu erwarten sind.
  • Betriebsbewilligung: Nach dem Bau einer Rohrleitungsanlage musste beim BFE bisher ein Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung eingereicht werden. Bei Änderungen der Rohrleitungsanlagen wurden jeweils separate Betriebsbewilligungen erteilt, so dass viele Betreiber im Besitz von mehreren Betriebsbewilligungen sind. Neu soll die Betriebsbewilligung aus zwei Teilen bestehen: Einer generellen Betriebsbewilligung und einer Bewilligung zur Inbetriebnahme der Anlage. Die generelle Betriebsbewilligung muss nicht bei jeder Änderung seiner Anlage angepasst werden. Anlagespezifisch notwendige Anpassungen können mit der Bewilligung zur Inbetriebnahme angeordnet werden.
  • Oberaufsicht: Rohrleitungsanlagen mit kantonaler Bewilligung unterstehen der Aufsicht des Kantons und der Oberaufsicht des Bundes. Entsprechend der heutigen Praxis sollen die Kantone dem BFE auf Anfrage und in einem Jahresbericht über die Verfahren für den Bau und Betrieb sowie über die Kontrollen der unter ihrer Aufsicht stehenden Rohrleitungsanlagen berichten. Diese Änderung basiert auf der im Vorfeld dieser Revision mit den Kantonen abgestimmten und vom BFE erlassenen Richtlinie vom 15. Juni 2017 betreffend die Oberaufsicht.

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Erläuternder Bericht >>

Vernehmlassungsunterlagen >>

Rohrleitungen BFE >>

Text: Der Bundesrat

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